IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. November 2015

    LG Regensburg, Urteil vom 27.02.2014, Az. 1 HK O 2360/13
    § 307 Abs. 2 BGB, § 308 Nr. 5 BGB, § 309 Nr. 2 BGB

    Das LG Regensburg hat entschieden, dass eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Onlinehändlers, welche diesen ohne Einschränkungen berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, unwirksam ist. Eine solche Klausel ermögliche dem Verwender zum einen die einseitige Änderung geschlossener Verträge. Des Weiteren blieben bei einer unvollständigen Lieferung Fragen der Inverzugsetzung bezüglich eines Teils oder die daran anschließende Frage eines Teilrücktritts oder Gesamtrücktritts vom Vertrag völlig offen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 20. August 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 14.10.2005, Az. 6 U 57/05
    § 3 UWG, § 4 Nr. 4 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Bewerbung eines Rabattangebots durch ein Möbelhaus mit Preisnachlässen von „bis zu X % *“ und einer Sternchenauflösung mit dem Hinweis „Ausgenommen Werbeware“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Es sei für den Verbraucher nicht eindeutig, welche Produkte unter „Werbeware“ fallen, so dass er über die Beschränkungen des Rabattangebots nicht hinreichend aufgeklärt werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 31. Oktober 2014

    LG Kiel, Urteil vom 19.09.2013, Az. 14 O 91/13
    § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 5a UWG

    Das LG Kiel hat entschieden, dass die Werbung eines Mobilfunkanbieters für eine „SMS-Flat“, die auf 3.000 SMS pro Monat beschränkt war, zulässig ist. Vorliegend sei in der Onlinewerbung bei der erwähnten SMS-Flat eine hochgestellte „1“ angefügt gewesen sowie der Hinweis „Mehr Informationen findest Du hier“. Über einen dahinter stehenden Link sei der Anwender zu einer Unterseite gelangt, auf welcher der Hinweis auf 3.000 kostenfreie SMS enthalten gewesen sei. Dies genüge nach Ansicht des Gerichts, um ein Irreführung auszuschließen, zumal auf Grund der sehr hohen Menge an SMS, die im Regelfall nicht erreicht werde, die Relevanz der Information nur gering sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. März 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Ingolstadt, Versäumnisurteil vom 11.02.2014, Az. 1 HK O 1671/13
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG Ingolstadt hat entschieden, dass die Werbung für eine Gutscheinaktion wettbewerbswidrig ist, wenn an die Einlösung der Gutscheine Bedingungen geknüpft sind (z.B. „Nicht kombinierbar mit anderen Aktionen bzw. Coupon-Card. Nicht einlösbar für I-Tunes-/App-Store-/GamingCards“), welche dem Kunden erst nach Erhalt der Gutscheine mitgeteilt werden. Dies sei irreführend, da die Bedingungen für die Inanspruchnahme bereits bei der Bewerbung dieser Verkaufsförderungsmaßnahme klar und eindeutig angegeben werden müssten. Das werbende Unternehmen wurde im Wege des Versäumnisurteils zur Unterlassung verpflichtet.

  • veröffentlicht am 20. November 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bonn, Beschluss vom 01.10.2012, Az. 11 O 39/12
    § 5a UWG

    Das LG Bonn hat nach einem Bericht der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass die Bewerbung eines iPhone 5 ohne einen Hinweis auf eine vorhandene SIM-Lock-Sperre wettbewerbswidrig ist. Es handele sich bei dieser Information um eine wesentliche Eigenschaft, über die ein Verbraucher in Kenntnis gesetzt werden müsse, da sie erheblichen Einfluss auf seine Kaufentscheidung habe. Ein SIM-Lock schränke die Brauchbarkeit des Mobiltelefons erheblich ein, wenn weder im In- noch im Ausland das Netz oder die SIM-Karte eines anderen Anbieters genutzt werden könne.

  • veröffentlicht am 20. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 10.05.2012, Az. 12 O 18913/11
    § 13 BGB, § 14 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 3 Nr. 2 BGB, § 443 BGB, § 477 Abs. 1 BGB, § 1 UKlaG, § 3 UKlaG, § 6 UKlaG

    Das LG München I hat entschieden, dass es unzulässig, da intransparent ist, wenn ein Unternehmen mit einer Garantiezusage wirbt, welche sodann an anderer Stelle eingeschränkt wird. Im vorliegenden Fall war bei Solarenergie-Modulen bei Leistungsabfall ein Austausch garantiert worden, ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher in diesem Falle die Montagekosten zu übernehmen habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. September 2012

    OLG Hamburg, Urteil vom 12.05.2012, Az. 3 U 155/11
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Hamburg hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass bei einer Werbung mit Testergebnissen auf die Einschränkung auf einzelne Produktbestandteile hingewiesen werden muss. Geschehe dies nicht, nehme das angesprochene Publikum an, dass sich der Test auf das gesamte Produkt (hier: Mittel gegen Warzen, bestehend aus Spray, Feile und Pflastern) beziehe. Sei nur einer der Bestandteile (hier: Spray) getestet worden, müsse dies angegeben werden, um nicht den Eindruck zu erwecken, dass alle Teile des beworbenen Sets die angegebenen guten Testergebnisse erzielt hätten.

  • veröffentlicht am 20. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2011, Az. I-2 U 92/10
    § 929 Abs. 2 ZPO, § 936 ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die erneute Vollziehung (Zustellung an die gegnerische Partei binnen Monatsfrist) einer einstweiligen Verfügung, die per Urteil im Verfügungsverfahren abgeändert wurde, nicht in allen Fällen notwendig ist. Sei die Verfügung bestätigt worden, bedarf eine bereits vollzogene einstweilige Verfügung keiner erneuten Vollziehung. Ebenso brauche eine bereits vollzogene einstweilige Verfügung grundsätzlich auch dann nicht erneut vollzogen zu werden, wenn sie nur teilweise bestätigt, im Übrigen aber aufgehoben worden sei, die getroffene Anordnung inhaltlich also nur eingeschränkt worden sei. Eine erneute Vollziehung sei aber dann erforderlich, wenn der vollzogene Verfügungsbeschluss im Verfügungsurteil inhaltlich geändert oder gar erweitert worden ist. Dies sei vorliegend durch Anordnung einer Sicherheitsleistung der Fall gewesen. Eine wirksame Vollziehung durch fristgerechte Zustellung von Anwalt zu Anwalt sei jedoch auch dann anzunehmen, wenn es auf Grund der Kopierqualität zu einzelnen Auslassungen gekommen sei. Die fehlenden Wörter und Buchstaben hätten nicht dazu geführt, dass die insoweit nicht vollständig lesbaren Seiten unverständlich gewesen seien. Auszug aus dem Urteil: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. November 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 02.08.2011, Az. I-4 U 93/11
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit einer Tiefstpreisgarantie nicht irreführend ist, wenn sie durch die Einschränkungen definiert ist, dass nur Alternativangebote von „autorisierten Händlern“ akzeptiert würden und eine Abgabe nur in „handelsüblichen Mengen“ erfolgen werde. Die Bedingungen der Garantie seien dem Verbraucher in der beanstandeten Werbung problemlos zur Kenntnis gebracht (also nicht versteckt) worden und seien auch verständlich. Durch den Begriff „autorisierter Händler“ werde kein falscher Eindruck beim Verbraucher erweckt, da zumindest allgemein verständlich sei, dass der Händler insgesamt berechtigt sein müsse, die Waren zu vertreiben (z.B. keine unerlaubten Importe). Hinsichtlich der „handelsüblichen Menge“ sah das Gericht zwar durchaus Irreführungspotenzial, ließ diese Frage jedoch letzten Endes offen, da die Antragstellerin die Unterlassung der Werbung mit beiden o.g. Begriffe durch „und“ verknüpft beantragt habe und jedenfalls hinsichtlich des Begriffs „autorisierter Händler“ keine Irreführung anzunehmen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. September 2011

    LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2011, Az. 22 O 227/11
    §§ 3, 5 UWG

    Die Wettbewerbszentrale berichtet über diese vor dem LG Darmstadt erwirkte, rechtskräftige Entscheidung, welche eine Werbung über Aushänge und Flyer als irreführend einstuft, wenn etwaige Einschränkungen daraus nicht ersichtlich sind und erst im Ladengeschäft ausgeschildert sind. Die Werbeaktion eines Elektronikmarktes versprach, dass Kunden bei Erwerb eines Gerätes zum Kaufpreis von mehr als 250,00 € die Möglichkeit hätten, ein zweites (billigeres) Gerät zum halben Preis zu erstehen. Im Ladengeschäft selbst wurde den Kunden per Ausschilderung mitgeteilt, dass Geräte bestimmter Marken von dieser Werbeaktion ausgeschlossen seien. Darauf hätte der Werbende bereits in der Werbung hinweisen müssen, da Kunden teilweise erhebliche Wege zum Ladengeschäft auf sich nähmen.

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