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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Februar 2015

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.01.2015, Az. 6 U 67/11
    Art. 28 Abs. 2 EGV 1924/2006

    Das OLG Frankfurt hat nach Revision und Rückverweisung nach Aufhebung des vorherigen Urteils (hier) entschieden, dass die unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben „Praebiotik“ und „Probiotik“ für Babynahrung auch nicht im Rahmen eines Weiterbenutzungsrechts verwendet werden dürfen. Für letzteres müssten diese Bezeichnungen vor dem 01.01.2005 für ein Lebensmittel benutzt worden sein, welches dem heute vertriebenen Produkt im Wesentlichen entspreche. Dies sei bei Nahrungsergänzungsmitteln für Erwachsene auf der einen Seite und Babynahrung auf der anderen Seite nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. Oktober 2014

    BGH, Urteil vom 09.10.2014, Az. I ZR 167/12
    Art. 2 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 EU-VO Nr. 1924/2006, Art. 4 EU-VONr. 1924/2006

    Der BGH hat entschieden, dass es sich bei der Bezeichnung „ENERGY & VODKA“ nicht um eine nach Health-Claims-Verordnung verbotene Angabe handelt. Zur Pressemitteilung Nr. 141/2014 vom 09.10.2014: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Juli 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 24.04.2014, Az. 3 W 27/14
    Art. 1 Abs. 3 EGV 1924/2006, Art. 8 Abs. 1 EGV 1924/2006, Art. 9 Abs. 1 S. 2 EGV 1924/2006; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Angabe „Low Carb“ (= wenig Kohlehydrate) auf einer Müsliverpackung gegen die Health-Claim-Verordnung verstößt und daher unzulässig ist. Die Verordnung sehe eine Angabe zu einem geringen Kohlehydrat-Anteil nicht vor. Die Angabe falle auch nicht unter die Regelung für reduzierte Nährstoffanteile, da nicht ein gegenüber vergleichbaren Produkten geringerer Kohlehydratgehalt versprochen werde, sondern nur allgemein ein geringer Anteil. Auch als markenmäßige Verwendung sei der Begriff „LowCarb“ nicht ohne weitere Erläuterungen zulässig. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Juni 2014

    OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2014, Az. 4 U 19/14
    Art. 10 Abs. 3 HCVO (EU-VO Nr. 1924/2006)

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Warsteiner-Brauerei ihr Bier nicht mehr mit der (in Hinblick auf die Mitwirkung von Vitali Klitschko augenzwinkernden) Werbung „vitalisierend“ bewerben darf. Die Brauerei habe dem Lebensmittel Bier den unspezifischen Begriff „vitalisierend“, aber entgegen der Health Claim-Verordnung (HCVO) keine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beigefügt. Die Vorinstanz hatte dies noch anders bewertet (hier). Zur Pressemitteilung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. März 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 26.02.2014, Az. I ZR 178/12
    Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 EG-VO Nr. 1924/2006

    Der BGH hat entschieden, dass der suggerierte Zusammenhang zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten für die Bejahung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne der Health-Claim-Verordnung ausreicht. Zur Pressemitteilung Nr. 34/2014 des BGH vom 26.02.2014: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.08.2012, Az. 6 U 67/11 – nicht rechtskräftig
    Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 EGV 1924/2006

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnungen „Präbiotik“ und „Probiotik“ für Babynahrung keine gesundheitsbezogenen Angaben darstellen, die gegen die Health-Claims-Verordnung verstoßen könnten. Die Bezeichnungen würden vom angesprochenen Verkehr so verstanden, dass in dem angebotenen Lebensmittel Bestandteile enthalten seien, die sich als probiotisch und präbiotisch qualifizieren ließen. Es handele sich aus der Sicht des Verbrauchers demnach um Oberbegriffe für bestimmte enthaltene Inhaltsstoffe, also um Angaben zur Beschaffenheit des Lebensmittels. Eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme bestimmter gesundheitlicher Wirkungen ergebe sich aus den streitgegenständlichen Angaben nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Dezember 2009

    LG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2009, Az. 12 O 328/09
    §§ 3, 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass bestimmte nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel dem wissenschaftlichen Beweis zugänglich sein müssen, anderenfalls eine Irreführung vorliege. Der Wettbewerber, der eine solche Irreführung mittels einstweiliger Verfügung unterbinden wolle, habe dagegen lediglich glaubhaft zu machen, dass eine gesundheitsbezogene Angabe im geschäftlichen Verkehr getätigt worden sei. Eine solche Glaubhaftmachung sei durch Vorlage von Ausdrucken der Internetseiten des Antragsgegners anzunehmen, aus denen die Verwendung der Aussagen hervorgehe. Zugleich hat das Landgericht untermauert, dass der Begriff der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit a) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health Claims Verordnung) weit zu fassen sei. Auch Aussagen wie „Erhöht die Ausdauer und Leistung“ und „verkürzt die Regenerationszeit“ fielen demnach unter den Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe.
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