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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. November 2015

    EuGH, Urteil vom 16.09.2015, Az. C-215/14
    Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Richtlinie 2008/95/EG, Art. 3 Abs. 3 Richtlinie 2008/95/EG

    Der EuGH hat entschieden, dass die Form eines Schokoladenriegels („Kit Kat“) nicht ohne Weiteres als dreidimensionale Marke eingetragen werden kann. Werde die Form der Ware durch die Ware selbst bedingt oder sei zum Erreichen einer technischen Wirkung erforderlich, bestehe keine Unterscheidungkraft. Dies sei bei den Merkmalen des vorliegenden Schokoriegels der Fall (Grundform einer rechteckigen Tafel = Art der Ware; Vorhandensein, Position und Tiefe der den Riegel der Länge nach durchziehenden Rillen und die Zahl der Rillen, die zusammen mit der Breite des Riegels die Zahl der „Rippen“ bestimmen = technische Wirkung). Eine Unterscheidungskraft, die durch Benutzung des Zeichens erlangt wurde, müsse nachgewiesen werden, d.h. der Anmelder müsse nachweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise allein die mit dieser Marke – und nicht die mit anderen etwa vorhandenen Marken – gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend wahrnehmen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 19. Oktober 2015

    BGH, Beschluss vom 05.03.2015, Az. I ZB 74/14
    § 19 Abs. 1 und 4 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass bezüglich der Auslegung eines Vollstreckungstitels über eine markenrechtliche Auskunft der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist. Hinsichtlich der Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg markenrechtswidrig vertriebener, nicht erschöpfter Waren bedeute dies, dass keine Auskunft über Waren zu erteilen sei, bezüglich derer der Vollstreckungsschuldner auch nach zumutbaren Nachforschungen über keine Anhaltspunkte verfüge, dass sie ohne Zustimmung des Markeninhabers in Verkehr gebracht worden seien. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 21. April 2015

    Wir weisen darauf hin, dass seit dem 01.04.2015 gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. i) Lebensmittelinformationsverordnung (EU-VO Nr. 1169/2011, auch LMIV, hier) unter bestimmten Umständen eine gesetzliche Pflicht zur Herkunftsangabe von Schweine-, Geflügel-, Ziegen- und Schaf-Fleisch besteht. Die genauen Umstände sind Art. 26 LMIV zu entnehmen. Zur LMIV ist eine Durchführungsverordnung erlassen worden (EU-VO Nr. 1337/2013 vom 13. Dezember 2013, hier): (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Juni 2014

    OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2014, Az. 4 U 121/13 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass Kondome nicht mit „made in Germany“, „deutsche Markenware“ oder „deutsche Markenkondome“ beworben werden dürfen, wenn die Rohlinge aus dem Ausland importiert und die Kondome lediglich in Deutschland überprüft, versiegelt und verpackt würden. Dies hätte mit dem eigentlichen Fertigungsprozess nämlich nichts mehr zu tun. Das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof wird unter dem Aktenzeichen BGH I ZR 89/14 geführt. Zur Pressemitteilung des Senats vom 25.06.2014: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Februar 2013

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.01.2013, Az. 6 U 38/12
    § 126 ff. MarkenG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Käses als „Erzincan Peyniri“ bzw. als „Erzincan Ka?ari“ irreführend ist, wenn der Käse in Deutschland oder den Niederlanden hergestellt wird. Bei dem Begriff „Erzincan“ handele es sich um eine Stadt im Nordosten der Türkei. Durch die Bezeichnung werde bei den angesprochenen Verkehrskreisen (hier: hauptsächlich türkisch-stämmige Kundschaft von Lebensmittelgeschäften) der Eindruck erweckt, der Käse oder jedenfalls die Zutaten stammten aus der bezeichneten türkischen Region. Ein Hinweis „nach türkischer Art“ sei gerade nicht ausreichend, um den Irrtum auszuräumen bzw. könne diesen sogar noch verstärken.

  • veröffentlicht am 28. November 2012

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.11.2012, Az. 6 U 27/11
    § 5 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Herstellerhinweis auf einer Verpackung (hier: Brot), der eine Stadt im Inland angibt und damit den Eindruck erweckt, die Herstellung habe in der Bundesrepublik stattgefunden, keine Irreführungsgefahr begründet, wenn die Herkunft tatsächlich in Italien liegt, wenn dies aus der sonstigen Verpackungsaufmachung deutlich hervorgeht. Vorliegend führe die im Inland ansässige Firma die Aufsicht über die Herstellung, so dass der Hinweis auch nicht objektiv unwahr sei. Dass Verbraucherkreise Wert darauf legten, italienisches Brot aus deutscher Herstellung zu kaufen, sei so unwahrscheinlich, dass jedenfalls keine relevante Irreführungsgefahr vorliege. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. Februar 2012

    BGH, Beschluss vom 21.12.2011, Az. I ZB 87/09
    Art. 2 Abs. 2 lit. b VO 2081/92/EG; Art. 3 Abs. 1 VO 2081/92/EG

    Der BGH hat entschieden, dass die Bezeichnung „Thüringer Klöße“ nicht als geografische Angabe eintragungsfähig ist. Es handele sich um eine bloße Gattungsbezeichnung, da die unter diesem Begriff vermarkteten Klöße in erheblicher Menge auch außerhalb Thüringens hergestellt würden. Ein Gutachten, welches besage, dass ca. 15 % der Befragten der Angabe „Thüringer Klöße“ eine geografische Bedeutung zumindest in einer Nebenbedeutung zubilligten, ändere an dieser Beurteilung nichts. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 3. Februar 2012

    LG München I, Beschluss vom 12.12.2011, Az. 33 O 6047/11
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das LG München I hat in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren offensichtlich die – wenig überraschende – Rechtsansicht vertreten, dass eine Molkerei auf ihren Produkten nicht damit werben darf, dass ihre Produkte mit Milch aus der Region des Standorts der Molkerei hergestellt werden, wenn die verwendete Milch aus Österreich stammt. Zumindest müsse in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dieser Angabe einen Hinweis auf die tatsächliche Herkunft des Produktes zu finden sein. Die Parteien schlossen daraufhin bereitwillig einen Vergleich, wonach die Molkerei auf die tatsächliche Herkunft ihrer Produkte auch dann hinzuweisen hat, wenn sie die Produkte am Standort verpackt und portioniert. Was wir davon halten? Der Vergleich gehört in jeder Hinsicht in die Rubrik „Alter Wein in neuen Schläuchen“.

  • veröffentlicht am 21. Januar 2012

    BPatG, Beschluss vom 18.10.2011, Az. 25 W (pat) 515/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 37 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Insel der Kraft und Stärke“ nicht eintragungsfähig ist, da es sich um einen Werbeslogan ohne Unterscheidungskraft handelt. Zwar könnten auch Werbeaussagen eine Marke darstellen, dies jedoch nur, wenn die jeweilige Marke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehe, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweise, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordere oder einen Denkprozess auslöse. Dies sei bei der angemeldeten Marke jedoch nicht der Fall. Die Wortfolge „Insel der Kraft und Stärke“ suggeriere lediglich, dass der Genuss der beanspruchten Waren eine anregende, die Leistungsfähigkeit und die Kraftreserven fördernde Wirkung habe, die dem Konsumenten zugleich auch zumindest kurzzeitig Entspannung verschaffe. Darin liege eine reine Beschreibung der Ware und kein Herkunftshinweis. Ebenso hat das Gericht im Übrigen für die weiteren von der Anmelderin vorgelegten Wortmarken „Insel des wohltuenden Genusses„, „Insel des Ausgleichs„, „Insel der Balance“ und „Insel der entspannenden Momente“ entschieden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. November 2011

    OLG Hamburg, Urteil vom 21.09.2011, Az. 5 U 164/08
    § 4 Nr. 9 UWG, § 3 UWG, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Vertrieb von Bettwäsche mit der Abbildung eines Igels, des Schriftzugs „Mit Dir ist alles toll“ sowie umrahmenden Abbildungen weiterer Dinge, die „toll“ sind, gegen Rechte der „Sheep World“ verstösst, die auf Bettwäsche und einer Reihe von weiteren Gegenständen die Darstellung eines Schafs, des Schriftzugs „Ohne Dich ist alles doof“ sowie weitere Abbildungen von Dingen die „doof“ sind, geprägt haben. Das Gericht bejahte eine wettbewerbliche Eigenart der Darstellungen der Klägerin. Die grafische Gestaltung sei von hoher Eigentu?mlichkeit sowohl nach ihrer Idee wie auch nach ihrer darstellerischen Umsetzung. Es handele sich um eine gekonnte und komplexe Kombination verschiedener figu?rlicher Elemente mit knappen, treffenden verbalen Zuschreibungen. Die wettbewerbliche Eigenart werden zudem von der Bekanntheit der Darstellung noch gesteigert. Die Beklagte habe durch ihre Darstellung eine nachschaffende Leistungsübernahme vorgenommen. Die Gemeinsamkeit der beiden Darstellungen liege in der identischen U?bernahme aller Grundideen und Gestaltungsprinzipien, die die Darstellung der Kla?gerin pra?gen, auch wenn die Darstellung der Beklagten die von der Klägerin getroffenen Aussagen ins Gegenteil verkehre. Durch die Übernahme des Grundprinzips liege eine vermeidbare Ta?uschung u?ber die betriebliche Herkunft der nachgeahmten Erzeugnisse sowie eine Rufausbeutung vor. Die vollständige Entscheidung finden Sie bei openjur.de.

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