Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Verlinkung von fremden ungeschützten Inhalten ist (auch mittels Deep-Link) zulässigveröffentlicht am 11. Oktober 2013
BGH, Urteil vom 17.07.2003, Az. I ZR 259/00
§ 15 UrhG, § 16 Abs. 1 UrhG, § 87b UrhG, § 1 UWG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPODer BGH hat in dieser älteren (mittlerweile Klassiker-) Entscheidung entschieden, dass durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht eingegriffen wird. Der Link selbst stelle noch keine Vervielfältigungshandlung dar. Im Übrigen ermögliche ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen könne. Es sei seine Entscheidung, ob er das Werk trotz der Möglichkeit, dass nach Abruf auch rechtswidrige Nutzungen vorgenommen werden, weiter zum Abruf bereithalte. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Hyperlink und Deeplink auf Webseiten-Inhalt ohne technische Schutzmaßnahme ist rechtlich zulässigveröffentlicht am 28. Januar 2013
BGH, Urteil vom 17.07.2003, Az. I ZR 259/00
§ 15 UrhG, § 16 Abs. 1 UrhGIm Rahmen einer Vervollständigungs-Kampagne unserer Datenbank geben wir in den kommenden Wochen einige Klassikerentscheidungen im Volltext wieder, so auch diese: Der BGH hat entschieden, dass ein Hyperlink zu einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk nicht gegen das Vervielfältigungsrecht des Rechteinhabers an diesem Werk verstößt. Werde das betreffende Werk ohne technische Schutzmaßnahmen durch den Rechteinhaber im Internet öffentlich zugänglich gemacht, so ermögliche er selbst anderen die freie Abrufung des Werks. Durch den Link werde das Aufrufen des Werks lediglich erleichtert. Ein Hyperlink / Deep-Link, der unter Umgehung der Startseite direkt auf das betreffende Werk verlinke, schaffe keinen urheberrechtswidrigen Störungszustand. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Nutzung fremder Bilder als „Embedded Content“ ist urheberrechtswidrigveröffentlicht am 9. Dezember 2011
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2011, Az. I-20 U 42/11
§ 97 Abs. 2 UrhG, § 97 a Abs. 1 UrhG
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Einbindung fremder Bilder ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers als sogenannter „Embedded Content“ auf einer Webseite eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Insofern sei von einem bloßen Hyperlink zu unterscheiden, welcher den Nutzer lediglich auf das Werk in einer Art verweise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtere. Beim „Embedded Content“ dagegen werde das geschützte Werk durch denjenigen, der es auf seiner Seite eingebunden habe, selbst öffentlich zum Abruf bereitgehalten. Dadurch werde das Bild nicht mehr in der vom Urheber beabsichtigten Weise öffentlich zugänglich gemacht, inbesondere unter Umgehung seiner Website und unter Verletzung des Urhebernennungsrechts. Zum Volltext der Entscheidung: - FDP legt Entwurf für TMG-Novelle vor: Keine Störerhaftung mehr für Foren, Hyperlinks, Suchmaschinen und Google?veröffentlicht am 5. März 2009
Die Bundestagsfraktion der FDP legte am 02.12.2008 einen Gesetzesentwurf für die zukünftige Überarbeitung des Telemediengesetzes (TMG) vor (BT-Drucks. 16/11173). Ziel ist, dass Diensteanbieter im Internet nicht mehr verpflichtet sein sollen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen, da dies ein Verstoß gegen die eCommerce-Richtlinie der EU sei. Der Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Technologie lud am 04.03.2009 daher verschiedene Sachverständige (s. unten) zu einer Anhörung zur Haftung für Informationen im Internet. Diskutiert wurden verschiedene Themen, die für alle im Internet tätigen Unternehmen interessant sein dürften. Dabei wurden unterschiedlich Standpunkte erörtert. Christoph Kannengießer vom Markenverband wies beispielsweise auf die Schwierigkeiten hin, Internetauktionshäuser wegen Produktfälschung und Piraterie in Anspruch zu nehmen, obwohl ca. 50 % der von Markenpiraten hergestellten Produkte über das Internet vertrieben würden. Demgegenüber merkte Dr. Wolf Osthaus von der eBay GmbH an, dass bei 7 Millionen neuen Angeboten täglich eine Überwachung kaum möglich sei. Zudem sei eBay nicht Vertriebspartner der Markenpiraten. Von der Markenpiraterie distanziere sich das Auktionshaus ausdrücklich. Ein weiteres Thema der Anhörung war die Frage der Gerichtszuständigkeit. Bei Rechtsverstößen im Internet ist nach dem Prinzip des so genannten „fliegenden Gerichtsstandes“ jedes Gericht in der Bundesrepublik zuständig (fliegender Gerichtsstand). Jörg Heidrich vom Heise-Verlag sah darin eine erhebliche Rechtsunsicherheit, weil Kläger oder Antragsteller sich ein Gericht frei aussuchen könnten. (mehr …)