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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. August 2010

    OLG Koblenz, Beschluss vom 26.04.2010, Az. 5 U 1409/09
    § 138 BGB; § 3 a Abs. 2 RVG

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt (hier: Strafverteidiger) gegenüber Mandanten problemlos einen Stundensatz von 250,00 EUR aufrufen darf. Dem Mandanten komme auch nicht das Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.02.2010, Az. I -24 U 183/05 zu Gute. Gegenstand jener Entscheidung sei unter anderem die Frage gewesen, ob eine 15 – Minuten Zeittaktklausel in einer Honorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt wirksam sei. Eine derartige Klausel enthalte die getroffene Honorarvereinbarung indes nicht. Im Übrigen habe die von den Düsseldorfer Richtern konsultierte Rechtsanwaltskammer Hamm dem Gericht mitgeteilt, eine im August 2008 durchgeführte Erhebung habe ergeben, dass ein Stundensatz von mindestens 250,00 EUR üblich sei. Stundensätze von bis zu 500,00 EUR seien je nach den Umständen des Einzelfalles nicht per se unangemessen (vgl. OLG Celle in AGS 2010, 5 ff unter Hinweis auf Mayer in Gerold u. a., RVG, 18. Aufl., § 3 a Rn. 26). Soweit der Entscheidung des OLG Düsseldorf eine andere Auffassung zugrunde liege, könne dem nicht gefolgt werden (vgl. BverfG in NJW-RR 2010, 259 – 263). Ungünstig: Die Kanzlei hatte wohl erst einmal über 30.000 EUR an Honorar auflaufen lassen, bevor Sie gegenüber der Mandantin abrechnete. Das lesenswerte Urteil findet sich bei RA Detlef Burhoff im Volltext.

  • veröffentlicht am 25. Juli 2010

    OLG Koblenz, Urteil vom 22.04.2010, Az. 2 U 352/09
    § 307 BGB

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Vertragshändlervertrag bei Nichterreichen bestimmter Mindestumsätze nicht außerordentlich (fristlos) gekündigt werden kann. Eine ordentliche Kündigung hielt der Senat hingegen für unbedenklich. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Koblenz, Beschluss vom 10.05.2010, Az. 14 W 208/10
    § 91 ZPO; Vorbem. 7 RVG; 7004, 7005 RVG – VV

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass einem Rechtsanwalt, der einen Prozesstermin wahrnimmt, nur die angemessenen Reisekosten erstattet werden. Ein Prozessbevollmächtigter aus München könne für die Wahrnehmung eines Termins in Koblenz nicht die Kosten für einen Linienflug nach Frankfurt sowie weitere Kosten für einen Mietwagen geltend machen. Das Gericht errechnete, dass der Rechtsanwalt den auf 10.30 Uhr anberaumten Termin beim Landgericht in Koblenz auch hätte erreichen können, wenn er einen durchgehenden Zug von München nach Koblenz genommen hätte. Bei Abfahrt in München um 05.53 Uhr wäre er um 10.10 in Koblenz angekommen und mit einem Taxi um 10.20 Uhr bei Gericht eingetroffen. Wäre ihm das als nicht zumutbar erschienen (Abflug in München 06.20 Uhr), hätte er um eine zeitliche Verlegung des Termins bitten können. Der Prozessvertreter der Beklagten hätte auch problemlos noch am gleichen Tag wieder zurückreisen können. Dass er den teureren, umständlicheren Weg gewählt hat, dürfe dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Die Mehrkosten in Höhe von ca. 314,00 EUR seien nicht notwendig gewesen.

  • veröffentlicht am 2. Juni 2010

    LG Koblenz, Urteil vom 18.05.2010, Az. 1 HK O 85/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Koblenz hat entschieden, dass die 1&1 Internet AG Neukunden nicht ein Abonnement für Sicherheitssoftware als kostenloses Angebot anbieten darf, wenn nicht zugleich in deutlicher Weise darauf hingewiesen wird, dass sich das Angebot automatisch in ein kostenpflichtiges verlängert, soweit der Kunde nicht innerhalb von sechs Monaten kündigt. Das Abonnement sollte nach Ablauf der Freimonate 4,99 EUR im Monat kosten. Der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des Abonnements war zwar vorhanden, allerdings zu klein, um von dem Verbraucher wahrgenommen zu werden. Ähnlich urteilte zuvor in Sachen web.de das OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2009, Az. 4 U 1173/08 (vgl. zudem OLG Köln, Beschluss vom 30.12.2008, Az. 6 W 180/08).

  • veröffentlicht am 22. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2009, Az. 4 U 423/09
    § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG

    Das OLG Koblenz hat darauf hingewiesen, dass eine Bank nicht rechtswidrig handelt, wenn sie eine Kreditvergabe der SCHUFA meldet, soweit der Verbraucher nicht darlege, dass unrichtige Informationen weitergegeben würden. Die Rechtsauffassung wurde im Rahmen eines sog. Hinweisbeschlusses mitgeteilt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2010, Az. 9 U 1283/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 357 Abs. 2 S. 3 BGB

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass dem Verbraucher bei Ausübung des Widerrufsrechtes die Kosten der Rücksendung nur dann auferlegt werden können, wenn hierüber eine gesonderte vertragliche Vereinbarung geschlossen worden ist. Ein Hinweis innerhalb der Widerrufsbelehrung reiche hierzu nicht aus. Die Auferlegung von Rücksendekosten ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung stelle einen Wettbewerbsverstoß dar.
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  • veröffentlicht am 12. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Urteil vom 14.05.2009, Az. 14 W 286/09
    § 184 GVG

    Das OLG Koblenz hat darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt, der eine ausländische Partei vor Gericht vertritt, seine Bevollmächtigung notfalls umfassend nachzuweisen hat.  Dieser Nachweis habe stufenweise bis hin zur Klägerin selbst (BGH NJW-RR 2002, 933; Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 80 Rdnr. 8 ) gemäß § 184 GVG durch deutschsprachige Urkunden geführt werden müssen, insbesondere nachdem dies zuvor gerichtlich angemahnt worden sei. Die in italienisch gehaltenen Schriftstücke hätten nicht beachtet zu werden brauchen (Lückemann in Zöller, GVG, 27. Aufl., § 184 Rdnr. 4). (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Oktober 2009

    OLG Koblenz, Urteil vom 17.06.2009, Az. 9 U 20/09
    § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG a.F.

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Händler, der seinem Kunden die ursprünglich bestellte Ware zuschickt, obwohl dieser vor Versand sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, wettbewerbswidrig handelt. Der Händler hatte im vorliegenden Fall die Ware einen bzw. zehn Tage nach Ausübung des Widerrufsrechts verschickt. Die Zusendung unbestellter Ware und die Erbringung unbestellter Dienstleistungen diene der Förderung des Absatzes dieser Waren und sei als Werbung zu werten. Sie erfülle schon nach der bisherigen Rechtsprechung den Tatbestand des § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG a.F., als sogenannte anreißerische Werbung. Auf diese Entscheidung hingewiesen hat der shopbetreiber-blog.de.

  • veröffentlicht am 13. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Beschluss vom 01.09.2009, Az. 14 W 553/09
    § 15a RVG

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass § 15 a RVG in allen noch nicht bereits rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar ist. Die an die Presse gerichtete Mitteilung des Oberlandesgerichts lautet:Nach der bisherigen Rechtslage war eine Geschäftsgebühr, die für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts entstanden war, im Kostenfestsetzungs verfahren auf die anwaltliche Verfahrensgebühr für das Betreiben eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. § 15 a RVG, der am 5. August 2009 in Kraft getreten ist, trifft hierzu eine abweichende Regelung. Die Vorschrift lautet wie folgt: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2009, Az. 6 U 730/08
    §§ 12, 1004 Abs. 1 BGB

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass der Admin-C einer Domain, dem die rechtswidrige Tätigkeit und Vorgehensweise der Domaininhaberin bekannt ist, für diese Rechtsverletzungen auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden könne. Im vorliegenden Fall wusste der Admin-C, dass von Seiten der Domaininhaberin keine Vorkehrungen getroffen wurden, die drohende Verletzung von Namensrechten zu verhindern. Unter diesen Umständen habe der beklagte Admin-C nicht dadurch, dass er sich als Admin?C der Domaininhaberin zur Verfügung stellte, unbesehen eine Ursache für eine unbestimmte Zahl rechtswidriger Registrierungen setzen dürfen. Vielmehr habe sich für ihn aus dieser Kenntnis, dass er die erhebliche Gefahr solcher Rechtsverstöße gekannt und dennoch an der Schaffung der Gefahrenlage mitgewirkt habe, die Pflicht zur Überprüfung der Registrierungen, für welche er als Admin?C benannt werden sollte, auf ihre Rechtmäßigkeit ergeben. Der Senat bejahte insoweit eine Störerhaftung auf Grund der Verletzung von Prüfungspflichten.

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