Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Zur wettbewerblichen Eigenart von Taschen im Sinne von § 4 Nr. 9a UWGveröffentlicht am 3. September 2015
OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2015, Az. 4 U 32/14
§ 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 9 a) UWG, § 8 Abs. 1 S.1 und Abs. 3 Nr. 1 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass „Le-Pliage“-ähnliche Taschen des Herstellers Longchamp nicht vertrieben werden dürfen. Dabei wies der Senat darauf hin, dass die für den Tatbestand der unlauteren Nachahmung erforderliche wettbewerbliche Eigenart nur durch einen Gesamteindruck des Erzeugnisses, nicht durch eine Einzelbetrachtung individueller Merkmale festgestellt werden könne. Das Übereinstimmen des Gesamteindrucks könne allerdings vom Gericht aus eigener Sachkunde festgestellt werden; eines Sachverständigen bedürfe es insoweit nicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Der Weiterverkauf einzelner Software-Lizenzen aus einer Volumenlizenz ist rechtmäßig – UsedSoft IIIveröffentlicht am 2. Juli 2015
BGH, Urteil vom 11.12.2014, Az. I ZR 8/13
§ 69 Nr. 3 S. 2 UrhG, § 69d Abs. 1 UrhGDer BGH hat entschieden, dass der Weiterverkauf einzelner Software-Lizenzen, die ursprünglich zu einer sog. Volumenlizenz gehörten, rechtmäßig ist. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts des ursprünglichen Rechtsinhabers sei mit Erstverkauf / Erteilung der Volumenlizenz eingetreten. Daher sei eine Zustimmung des ursprünglichen Rechtsinhabers zu einer Nutzung durch den Nacherwerber nicht notwendig. Der spätere Erwerber könne sich allerdings nur dann auf die Erschöpfung berufen, wenn der Ersterwerber die entsprechend veräußerten Kopien des Computerprogramms für sich selbst unbrauchbar gemacht habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Gefälschtes Gemälde muss nicht vernichtet werden, wenn es mit Einwilligung des Original-Künstlers vertrieben wurdeveröffentlicht am 10. November 2014
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2014, Az. I-20 U 167/12
§ 23 S. 1 UrhGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Witwe eines Künstlers keinen Anspruch auf Vernichtung eines Gemäldes hat, welches eine Kopie bzw. Fälschung eines der Originalbilder ihres verstorbenen Mannes ist, sofern diese Kopie mit Einwilligung des Künstlers vertrieben wurde. Vorliegend hatte die Beweisaufnahme eine solche Einwilligung ergeben. Daher stelle sich die Kopie als erlaubte Umgestaltung eines Werkes des Original-Künstlers dar, welches von einem Käufer rechtmäßig erworben wurde. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuGH: Bildschirm- und Cachekopien einer Internetseite verletzen keine Urheberrechteveröffentlicht am 13. Juni 2014
EuGH, Urteil vom 05.06.2014, Az. C-360/13
Art. 5 Abs. 1 und 5 Richtlinie 2001/29/EGDer EuGH hat entschieden, dass Bildschirm- und Cachekopien von Internetseiten, die beim Browsen im Internet allein durch Aufrufen der Seiten entstehen, keine Urheberrechte an den dort hinterlegten Inhalten verletzen. Es handele sich um vorübergehende, flüchtige oder begleitende Kopien, die ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens (Browsing) seien. Die Erstellung der Bildschirm- und der Cachekopien beeinträchtige auch nicht die normale Verwertung der Werke. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: Die gefälschte Kopie eines Kunstwerks von Prof. Jörg Immendorff muss vernichtet werdenveröffentlicht am 24. Oktober 2012
LG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2012, Az. 12 O 473/08
§ 16 Abs. 1 UrhG, § 96 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG a.F., § 98 Abs. 1 und Abs. 3 UrhG a.F.Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die urheberrechtswidrig erstellte Kopie eines Kunstwerkes (hier: Gemälde des Künstlers Prof. Jörg Immendorff „Ready-Made de l´Histoire dans Café de Flore“, vgl. Bericht des Handelsblatts hier) zu vernichten ist. Zu den ausführlichen rechtlichen Umständen verweisen wir auf den folgenden Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Für die urheberrechtswidrige Kopie einer fremden Datenbank müssen nicht notwendigerweise deren „Struktur-“ oder „Ordnungselemente“ übernommen werden.veröffentlicht am 22. Juli 2011
BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. I ZR 196/08
§§ 87a Abs. 1 S.1; 87b Abs. 1 S.1, S. 2 UrhGGemäß § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG hat der Datenbankhersteller das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der BGH hat entschieden, dass ein solch „wesentlicher Teil“ auch aus anderen Elementen der Datenbank bestehen kann, die nicht notwendigerweise deren Struktur ausmachen. Zuvor hatte das OLG Köln angenommen, bei der bloßen Übernahme von Datensätzen könne die Amortisation der Datenbank nicht beeinträchtigt sein. Hierfür sei die Übernahme von Elementen erforderlich, die – wie etwa der Index oder der Thesaurus – die Struktur der Datenbank ausmachten. Diese Rechtsansicht teilte der BGH nicht. Die Übernahme von Ordnungsprinzipien der Datenbank sei für eine rechtswidrige Entnahmehandlung nicht zwingend erforderlich. Die einzelnen Daten würden ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank nicht dadurch verlieren, dass sie durch den Verwender anders geordnet würden. Das Urteil enthält ausführliche Erläuterungen zum Schutz und zur widerrechtlichen Übernahme von Datenbanken. Zum Volltext:
(mehr …) - LG Berlin: Betreiber eines Internetdienstes, der eine Software für Musikaufnahmen aus Webradios zur Verfügung stellt, ist nicht Hersteller der damit erstellten Kopienveröffentlicht am 18. Februar 2011
LG Berlin, Urteil vom 11.01.2011, Az. 16 O 494/09
§§ 77, 85, 16 Abs. 1 UrhGDas LG Berlin hat entschieden, dass der Betreiber eines Webradios, der mit Hilfe einer Software Live-Streams von Internetradios hörbar macht, nicht als Hersteller der von diesen Streams hergestellten Kopien anzusehen ist. Allein der Nutzer der Software ist Hersteller einer damit erstellten Kopie, die jedoch zum privaten Gebrauch angefertigt wird. Aus diesem Grund sei der Aufnahmedienst urheberrechtlich nicht zu beanstanden. Das LG verwies dabei auf die Rechtsprechung des BGH, der ausführte: „Hersteller der Vervielfältigung ist daher derjenige, der diese körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, selbst wenn diese von Dritten zur Verfügung gestellt werden.“ Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Dresden: Der Verkauf gefälschter Kujau-Fälschungen durch eine gefälschte (?) Kujau-Nichte ist strafbarveröffentlicht am 15. September 2010
Der Sachverhalt wirkt gefälscht: Auf der einen Seite das Original, der Fälscher Konrad Kujau, Autor der gefälschten Hitler-Tagebücher und Produzent von Kopien diverser Meisterwerke aus dem Hause Gauguin oder van Gogh, allesamt Nachahmungen höherer Qualitätsstufe. Auf der anderen Seite Petra Kujau (angeblich seine Nichte, eher aber wohl nicht), weniger künstlerisch als mäßig kaufmännisch begabt, Verkäuferin von Meisterwerk-Kopien des Meister-Fälschers Kujau, welche sich im Nachhinein als ordinäre Fälschungen erweisen, da sie nicht vom Kujau, sondern eher wahrscheinlich einem chinesischen Fließbandarbeiter gepinselt wurden. Die Zeitung Stuttgarter Nachrichten fasst die Vorwürfe wie folgt zusammen: „Klimt, Gauguin, Van Gogh, Da Vinci – von Konrad Kujau seinerzeit nachgemalt erzielen Bilder dieser Meister Preise bis zu 3500 Euro. Echte Kujau-Fälschungen sozusagen. Petra Kujau wird nun vorgeworfen, sie habe Hunderte solcher Gemälde billig in Fernost eingekauft, sie mit der Signatur ihres Onkels versehen und übers Internet verkauft. Auf einer ersten Pressekonferenz sprach die Staatsanwaltschaft Dresden von rund 700 Fälschungen. Europaweit ungefähr 380 Interessenten sollen sich ein solches Bild gekauft haben. Schaden: 550.000 Euro. Die 49-jährige Petra Kujau, die in Dresden eine Galerie betreibt, hat die Vorwürfe abgestritten.“ Nun erhielt Frau Kujau nach Meldung der aol News eine Geldstrafe von 380.000 EUR und eine Bewährungsstrafe von 2 Jahren. Was wir davon halten? In Saudi-Arabien, im Land der Qisas, wäre Frau Kujau angesichts des Herzschmerzes der Betrogenen für ihr Verhalten gefälscht worden.
- BGH: Zur Frage, wann sich der Betreiber eines Internetportals fremde Inhalte zu eigen macht / Marions Kochbuchveröffentlicht am 15. Juni 2010
BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07
§§ 97, 72, 19 a, 2, 15, 16 UrhG; 8 bis 10 TMGDer BGH hat entschieden, dass der Betreiber einer Internetplattform für eine Rezeptesammlung für die Einstellung urheberrechtswidrig erlangter Bilder durch die Nutzer dieser Plattform verantwortlich sein kann. Die Beklagten betrieben unter „www.chefkoch.de“ eine Webseite für Kochrezepte. Die Rezepte und dazugehörigen Bilder wurden durch Nutzer der Webseite eingesandt und durch die Betreiber nach Prüfung veröffentlicht. Dabei hatten einige Nutzer auch Bilder von der Webseite „www.marions-kochbuch.de“ kopiert und zur Illustration ihrer Rezepte verwendet. Die Betreiber und Ersteller der Lichtbilder von Marions Kochbuch nahmen nunmehr die Betreiber des Portals „Chefkoch“ auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Der BGH sprach Ihnen diesen Anspruch zu und führte aus, dass die Betreiber von „www.chefkoch.de“ sich die Inhalte auf dieser Seite zu eigen gemacht hätten und sich dadurch von den Betreibern beispielsweise einer Auktionsplattform oder eines elektronischen Marktplatz unterschieden, auf denen fremde Inhalte eingestellt werden (vgl. die Entscheidung des OLG Hamburg). Sie habe tatsächlich und nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Wir berichteten bereits über die Pressemitteilung des BGH zu diesem Thema. Zum Volltext:
- LG Frankfurt a.M.: Verkauf von gebrauchter Software auf selbst gebrannten Datenträgern ist unzulässigveröffentlicht am 11. Juni 2010
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.01.2010, Az. 2-06 O 556/09
§§ 10 Abs. 3, 69c Nr. 1 + Nr. 3, 69d Abs. 2, 97 UrhG; 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 MarkenG; 5 UWGDas LG Frankfurt hat entschieden, dass der Verkauf von Software auf selbst gebrannten Datenträgern („Sicherungskopie“) nicht zur Übertragung von Lizenzrechten auf den Erwerber führt. Eine Berufung auf den Erschöpfungsgrundsatz dringe nicht durch, da die Sicherungskopie nicht mit Zustimmung der Antragstellerin in Verkehr gebracht wurde. Eine erweiternde Auslegung des Erschöpfungsgrundsatzes komme nicht in Betracht. Zwar räume die Antragstellerin in ihren AGB grundsätzlich die Möglichkeit des Weitervertriebs auch von Volumenlizenzen ein. Eine Bedingung dazu sei aber, dass der mit der Antragstellerin bestehende Lizenzvertrag auf den Erwerber übertragen werde. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht erfüllt worden. Die von der Antragsgegnerin selbst ausgestellte Lizenzurkunde sowie eine vorgelegte notarielle Bestätigung über die rechtmäßige Inhaberschaft der ursprünglichen Lizenznehmerin sowie über die Tatsache, dass die Software vollständig von deren Rechnern entfernt wurde, führten in die Irre, da durch diese Urkunden gerade keine Lizenzen übertragen würden. Zum Volltext: