IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Februar 2010

    Gefeiert wurde sie, Helene Hegemann, 17 Jahre, als Autorin des Buches „Axolotl Roadkill“. Über das Werk schrieb z.B. die Süddeutsche Zeitung: „Das Buch ist phänomenal. Und die Autorin ist ein Phänomen.“ Die Frankfurter Allgemeine Zeitung meinte, dass man das Buch „als großen Coming-of-age-Roman der Nullerjahre lesen“ könne. Nun fand der selbsternannte „Twitter-Transmitter“ und Blogger Deef Pirmasens heraus, dass das Werk nicht gänzlich frei sei von überraschend ähnlichen Anlehnungen an ein Werk des Berliner Bloggers Airen mit dem Titel „Strobo“. (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 29.04.2008, Az. 312 O 913/07
    §§ 174, 179 BGB; 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass einer Abmahnung keine Originalvollmacht beiliegen muss, damit diese Wirksamkeit entfaltet. Im entschiedenen Fall hatten die Prozessbevollmächtigten des Abmahners lediglich eine Vollmachtskopie beigelegt, worauf die Verletzerin den Anspruch zurückwies. Auch nach Nachreichung einer Vollmacht wurde keine Unterlassungserklärung abgegeben, weil die Beklagte der Auffassung war, es hätte eine neue Abmahnung ausgesprochen werden müssen. Erst im gerichtlichen Verfahren erkannte die Beklagte den Unterlassungsanspruch an, wies jedoch die Kostentragung zurück. Das Gericht teilte die Rechtsansicht der Beklagten nicht. Da die Abmahnung dazu diene, den Verletzer im eigenen Interesse auf den Verstoß aufmerksam zu machen, eine außergerichtliche Streitbeilegung zu ermöglichen und vor allem im öffentlichen Interesse eine große Anzahl von Wettbewerbsprozessen zu vermeiden, sei eine Originalvollmacht nicht notwendig. Der beschriebene Zweck könne auch ohne diese erfüllt werden. Hinzu komme, dass eine Abmahnung ein Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages enthalte, so dass auch hinsichtlich eines vollmachtlosen Vertreters die Genehmigungsmöglichkeit des Vertretenen, hier des Abmahners, bestehe. Demnach hatte die Beklagte sowohl die Kosten für die außergerichtliche Abmahnung als auch für das gerichtliche Verfahren zu tragen. Anders urteilten in solchen Fällen die Düsseldorfer Gerichte (Link: LG Düsseldorf, OLG Düsseldorf).

  • veröffentlicht am 17. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 09.01.2009, Az. 6 W 3/09
    § 101a Abs. 1, 3 UrhG

    Das OLG Köln hatte sich in dieser Entscheidung mit einem im Wege der einstweiligen Verfügung angeordneten Besichtigungsanspruch gemäß § 101a Abs. 1, 3 UrhG auseinanderzusetzen. Die Antragstellerin hatte hier behauptet, dass die Webseite des Antragsgegners wegen ihres im Wesentlichen gleichen Designs eine unberechtigte Kopie ihrer eigenen Webseite nach dem Stand von Ende 2005 bis 2006 sei. Den Besichtigungsanspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes lehnte der Senat indes wegen Fehlens eines Verfügungsgrundes ab.  Eine besondere Eilbedürftigkeit und Gefahr der Vernichtung von Beweisstücken durch den Gegner, welche für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlich sei, könne vor Gericht nicht mehr geltend machen, wer wie die Antragstellerin (die als Betreiberin eines Internetdienstes besonders vertraut mit schnellen Kommunikationsmedien und technischen Veränderungen ist) über zwei Jahre zuwarte, bevor sie geeignete Schritte zur Sammlung von Beweismitteln gegen vermeintliche Plagiatoren ihrer geschützten Webseite (nämlich der diese Webseite bildenden Computerprogramme) unternehme.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 219/05
    § 95a Abs. 3 UrhG, §§ 677, 683 Satz 1, § 670, 823 Abs. 2 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass auch Privatpersonen, die (wie hier über eBay) Software zur Umgehung des Kopierschutzes von Audio-CDs käuflich anbieten, von den Herstellern der Tonträger auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können. Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, auch für private und einmalige Verkaufsangebote gelte. Es verstoße nicht gegen geltendes Verfassungsrecht. Erneut (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: BGH Abmahnkostenersatz) ) bestätigte der BGH, dass der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung nicht entfalle, weil die Anspruchsinhaber (hier: die Tonträgerhersteller) über eigene Rechtsabteilungen verfügten. Der hier klagende Privatmann kam nicht in Genuss der Abmahnungspauschale von 100 EUR (vgl. § 97 a Abs. 2 UrhG), da die Rechtsverletzung vor dem 01.09.2008 erfolgte, also vor Inkrafttreten des § 97 a Abs. 2 UrhG.
    (mehr …)

I