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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Mai 2013

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.09.2007, Az. 11 U 51/06
    § 927 ZPO, § 929 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass dann, wenn eine einstweilige Verfügung im Wege des Urteils ergeht und nicht vollzogen wird, diese aufzuheben ist und der Verfügungsgläubiger grundsätzlich die Kosten des Aufhebungs- und des Anordnungsverfahrens zu tragen hat. Weiterhin hat der Senat erklärt, dass, wenn das Berufungsgericht, nachdem das erstinstanzliche Gericht eine einstweilige Verfügung durch vorläufig vollstreckbares Urteil aufgehoben hat, die Verfügung durch Berufungsurteil erneut erlässt, eine neue Vollziehungsfrist in Gang gesetzt wird. Trotz der Amtszustellung sei deshalb auch die Urteilsverfügung grundsätzlich auch durch Parteizustellung zu vollziehen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. November 2012

    LG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2012, Az. 2a O 38/12
    § 93 ZPO

    Das LG Düsseldorf hatte über die Kostenverteilung eines markenrechtlichen Rechtsstreits zu urteilen, bei dem der Advokat des Beklagten keinen Winkel ausließ, um die Kostenlast mit Hilfe einer Beanstandung von ausschließlich (angeblich) formalen Mängeln auf den Kläger zu verlagern. Dem schob das LG Düsseldorf einen Riegel vor. Die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung sei wirksam erfolgt; im Übrigen sei das Abschlusschreiben vorliegend aber auch entbehrlich gewesen. Letzteres sei immer dann der Fall, wenn der Antragsgegner zum Ausdruck bringe, dass er nicht bereit sei, die einstweilige Verfügung als solche hinzunehmen. Vorliegend hat der Beklagte erklären lassen „gegen die einstweilige Verfügung vorgehen zu wollen, so dass keine weiteren Maßnahmen veranlasst seien“. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Oktober 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Rostock, Beschluss vom 19.05.2009, Az. 3 U 22/09
    § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

    Das OLG Rostock hat entschieden, dass bei der Berechnung der für die Berufung notwendigen Beschwer von mindestens 600,00 EUR, also bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Berufung (§ 511 Abs. 1 ZPO), die Verfahrenskosten („Kostenlast“) nicht erfasst werden dürfen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Dezember 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 25.11.2011, Az. 5 W 175/11
    § 8 Abs. 4 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 263 StGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt, wenn zwei Wettbewerbsverstöße, die auf demselben Sachverhalt beruhen, in zwei Eilverfahren gleichzeitig vor getrennten Gerichten (Berlin und Köln) geltend gemacht werden. Hier ergebe sich das missbräuchliche Verhalten daraus, dass bei der gewählten Vorgehensweise die Kostenlast erheblich erhöht werde, obwohl eine Inanspruchnahme des Abgemahnten in einem Verfahren für den Antragsteller mit keinerlei Nachteilen verbunden gewesen wäre. Ein Versehen des Antragstellers sei hier nach Aktenlage auszuschließen gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. März 2011

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.03.2004, Az. 16 W 7/04
    § 269 Abs. 3 S. 2, S. 3 ZPO

    Das OLG Frankfurt a.M. hatte in diesem älteren Urteil darüber zu entscheiden, welche Partei welche Kosten zu tragen hat, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Zustellungsmängeln und nach Abgabe einer Unterlassungserklärung zurückgenommen wird. Im Ergebnis ist mitlesenden Kollegen anzuraten, genauestens auf die Zeitpunkte der jeweiligen rechtsrelevanten Handlungen zu achten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. November 2009

    Das sieht jetzt nicht ganz so gut aus, sollte es sich nicht um einen gut aufgemachten Internet-Hoax handeln. Aus einem Fax, das dem Anschein nach von der Kanzlei Dr. Kornmeier & Partner stammt, von dem Kollegen Udo Kornmeier selbst unterschrieben ist und an die britische Kanzlei Davenport Lyons gerichtet ist, geht hervor, dass die Firma DigiProtect bei den in ihrem Namen ausgelösten Abmahnwellen im Filesharing-Bereich keinerlei Risiko hinsichtlich der Abmahnkosten trägt („The whole project is a ’no cost‘-project for the original right holders“). Die von ihr mandatierten Rechtsanwaltskanzleien sollen vielmehr auf eigenes wirtschaftliches Risiko arbeiten, indem sie von den „Erlösen“ aus einer Abmahnung (Schadensersatz, Rechtsanwaltskosten) 37,5 % erhalten und hieraus ihren eigenen Aufwand für die Abmahnung (dies wären z.B. Personal- und Bürokosten) zu bestreiten haben. Was wir davon halten? Wir haben uns mit der Frage einmal näher befasst: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Kassel, Urteil vom 30.04.2008, Az. 11 O 4057/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 5, 7 GlüStV

    Das LG Kassel hat entschieden, dass eine Abmahnung ohne Vollmacht als nicht erfolgt zu werten ist. In Hinblick auf die Kosten einer einstweiligen Verfügung erklärte das LG Kassel, die Verfügungsklägerin habe die Beklagte nicht wirksam abgemahnt. Es habe an der Vorlage der Vollmacht durch die Verfügungsklägerin gefehlt, was die Verfügungsbeklagte von Anfang an moniert habe. Die Nachteile, die dem Gläubiger drohten, wenn er auf die Abmahnung verzichte, lägen darin begründet, dass der nicht abgemahnte Schuldner, der im Falle der gerichtlichen Geltendmachung den Klageanspruch sofort anerkenne, so behandelt werde, als habe er keine Veranlassung zur Klage bzw. zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben (§ 93 ZPO). (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Mai 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 29.01.2009, Az. 327 O 583/08
    §§ 91, 93 ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass, auch wenn der in einer einstweiligen Verfügung formulierte Unterlassungsanspruch anerkannt wird, mit Erfolg gegen die Kostenlast einer einstweiligen Verfügung protestiert werden kann. Im vorliegenden Fall war eine Abmahnung ausgesprochen worden, auf welche der Abmahnungsgegner aber nicht reagiert hatte. Daraufhin hatte der Antragssteller eine einstweilige Verfügung erwirkt, welche der Antragsgegner sofort mit Ausnahme der Kostenentscheidung, nach der er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, als endgültige Regelung anerkannte. Mit einem Widerspruch wandte sich der Antragsgegner sodann gegen den Bestand der Kostenentscheidung. Er vertrat die Ansicht, keine Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens gegeben zu haben, so dass die Antragstellerin gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechtstreits zu tragen habe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Februar 2009

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.02.2009, Az. 8 W 34/09
    § 307 ZPO; GKG/KV Nr. 1211 Ziff. 2

    Das OLG Stuttgart hat in einer Kostensache darauf hingewiesen, dass die Gerichtsgebühr bei einem Anerkenntnisurteil grundsätzlich auf eine 1,0-fache Gebühr ermäßigt wird, auch wenn der Beklagte sich gegen die Kostenlast verwahrt und somit eine Begründung der Kostenentscheidung notwendig wird. Damit befindet das Gericht sich im Einklang mit der Auffassung eines Großteils der anderen Oberlandesgerichte. Auch wenn durch die Begründung der Kostenentscheidung ein Arbeitsaufwand des Gerichts entsteht, der über dem eines regulären Anerkenntnisurteils liegt, sei der Gesetzeswortlaut und die Entstehungsgeschichte des Nr. 1211 Ziff. 2 KV GVG insoweit eindeutig, dass die Kostenermäßigung für alle Anerkenntnisurteile gelten solle.

  • veröffentlicht am 13. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 24.11.2008, Az. 5 W 117/08
    § 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB, § 840 Abs. 1, 2 ZPO

    Das OLG Hamburg hatte im Rahmen einer Gehörsrüge darüber zu entscheiden, wer die Kosten eines wettbewerbsrechtlichen Streits zu tragen hat, wenn der Abgemahnte von falschen Tatsachen bzw. falscher Rechtslage ausgeht und der Abgemahnte, in Kenntnis des Irrtums, den Abmahner hierüber nicht informiert. Im vorliegenden Fall hatte die abgemahnte Partei die streitgegenständliche Werbeanzeige nicht geschaltet, diesbezüglich auch keinen ihr zurechenbaren Anschein gesetzt und war auch nicht als mittelbarer Störer (als Verlagsinhaberin) aufgetreten. Die Richter am Hanseatischen Oberlandesgericht verwiesen für den Fall auf die herrschende Auffassung (u.a. BGH WRP 1995, S. 300 ff.), wonach es eine derartige „Antwortpflicht“ des zu Unrecht Abgemahnten nicht gebe, da es an einer begangenen oder drohenden wettbewerbswidrigen Handlung mangele. Aus dem durch die Abmahnung zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis lasse sich dies nicht herleiten. Die Zusendung einer Abmahnung könne ebenfalls kein Rechtsverhältnis schaffen, aus dem eine Aufklärungspflicht erwachsen würde. Aus den gleichen Gründen könne eine Antwortpflicht auch nicht aus § 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB (c.i.c.) oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. einer entsprechenden Anwendung des § 840 Abs. 1, 2 ZPO abgeleitet werden.

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