IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammWikipedia hat es schwer. Kaum hat man die Sedlmayer-Mörder vor deren vorzeitiger Haftentlassung mit vollem Namen genannt, wird die rechtsanwaltliche Abmahnung zugestellt. Mit der vollen Namensnennung und den daraus resultierenden juristischen Krawallen hat die Online-Enzyklopädie leidvolle Erfahrung. 2005/2006 gingen die Eltern des Hackers Boris F. alias „Tron“, der im Alter von 26 Jahren unter mysteriösen Umständen erhängt in Berlin aufgefunden wurde, gegen Wikipedia vor, da sie sich an der Nennung ihres Sohnes unter vollem Namen stießen. Darin hatten sie weniger Erfolg als der Schröder Atze: Der Komiker fand es wenig unterhaltsam, dass über ihn unter seinem Klarnamen bei Wikipedia berichtet wurde. Mittlerweile berichtet die deutsche (!) Wikipedia-Seite nicht mehr über Atze im Klartext. Mit der Frage, ob der Name eines verurteilten Straftäters, nachdem dieser mit seinem Halbbruder Sedlmayer mittels Messer und Hammer grob traktierte, auch kurz vor/nach dessen Entlassung genannt werden darf, befasst sich dagegen schon der BGH, welcher kurzerhand eine Vorlage an den EuGH beschloss (Links: BGH, heise.de).

  • veröffentlicht am 26. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 25.05.2009, Az. 9 W 91/09
    §§ 823, 1004 BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass der Name eines Rechtsanwalts in Zusammenhang mit einem öffentlichen Gerichtsprozess durchaus genannt werden kan. Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, hatte verlangt, dem Antragsgegner zu untersagen, „identifizierend über die Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung durch den Antragsteller zu berichten und/oder berichten zu lassen, wie unter der Überschrift „324 O 675/07 -13.03.2009 – Sabine Christiansen möchte nicht verlieren; Unterstützung leistet Dr. S“ auf der Seite www.buskeismus.de geschehen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Juli 2009

    OLG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2007, Az. 7 W 56/07
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die vollständige Nennung des Namens eines Rechtsanwalts bei Veröffentlichung eines Urteils dann unzulässig ist, wenn dies nicht dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient, sondern allein dazu, den Genannten öffentlich zu verunglimpfen. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Genannten überwiege dann das Recht auf freie Meinungsäußerung des Berichterstatters. Zwar würde an einigen Tätigkeiten des Antragstellers, wie z.B. die Leitung von Fortbildungsveranstaltungen, durchaus ein öffentliches Interesse bestehen, doch hätte das veröffentlichte Urteil mit dieser Tätigkeit des Antragstellers nichts zu tun. Es enthalte keine für die Öffentlichkeit erheblichen Informationen, sondern stelle nur den Konflikt der Parteien untereinander dar. Somit habe der Antragsgegner nur eine anonymisierte Fassung veröffentlichen dürfen.
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  • veröffentlicht am 28. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBVerfG, Beschluss vom 24.03.2009, Az. 1 BvR 144/09
    § 10 Abs. 1 BORA, Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, Abs. 1 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass Rechtsanwälte zwar nach § 9 BORA bei einer beruflichen Zusammenarbeit, etwa bei einer Sozietät, bei einem Anstellungsverhältnis oder bei freier Mitarbeit, eine Kurzbezeichnung führen dürfen, sie dann aber bezüglich der Einzelheiten zur Verwendung einer solchen Kurzbezeichnung auf Briefbögen § 10 Abs. 1 BORA zu beachten haben. Eine Verfassungswidrigkeit von § 10 Abs. 1 BORA wurde abgelehnt. Demnach müssen auf Briefbögen auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden. Gleiches gilt für Namen anderer Personen, die in einer Kurzbezeichnung gemäß § 9 enthalten sind. Es muss mindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt werden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Braunschweig, Urteil vom 14.04.2004, Az. 9 O 493/04 (420)
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, 24 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG

    Das LG Braunschweig hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Betreib eines eBay-Shops unter der Bezeichnung“1 A – BREE NEUWARE“ noch nicht gegen Markenrechte der Firma Bree verstößt. Die Verfügungsklägerin, ein international tätiges Unternehmen, welches mit Lederwaren handelt, hatte von den Verfügungsbeklagten eBay die Löschung von Angeboten verlangt , welche sich auf ihrer Internet-Versteigerungsplattform befanden. Über der Liste der in oben genanntem Shop angebotenen Artikel befand sich außerdem der Text „Wir verkaufen erstklassige Lederwaren der Firma BREE. Gern bestellen wir auch einen Wunschartikel für Sie! Lassen Sie sich ein unverbindliches Angebot erstellen!“. Das Landgericht lehnte markenrechtliche Ansprüche ab. Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG auf Grund ihrer möglichen Stellung als Mittäterin, Gehilfin oder sonstige Störerin wäre die Begehung einer Markenrechtsverletzung seitens des konkreten eBay-Mitglieds. Eine solche liege jedoch nicht vor. (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München, Urteil vom 18.09.2008, Az. 7 O 8506/07
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 19 a, 31 Abs. 1, Abs. 3, 72 Abs. 1, 97 Abs. 2 UrhG

    Das LG München hat entschieden, dass der Firma Getty Images Inc. für die unberechtigte Verwendung der von ihr lizenzierten Fotografien, hier: u.a. amerikanischer und britischer Fotografen, Schadensersatz in Form fiktiver Lizenzgebühren zu zahlen ist. Die Höhe der Lizenzgebühren richtet sich dabei nach der Gebührenliste von Getty Images Inc. Der zu Grunde zu legende Zeitraum entspricht den von Getty Images Inc. angebotenen Lizenzintervallen; eine anteilige Berechnung der Lizenzgebühren nach der tatsächlichen Nutzungsdauer lehnte das Landgericht ab. Als Besonderheit dieses Falles dürfte gelten, dass

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    Getty Images Inc. die Ansprüche der sechs Fotografen in gewillkürter Prozessstandschaft und nicht als Anspruch aus eigenem Recht geltend machte. Zudem reagierte Getty Images Inc. im Wege einer Widerklage, nachdem der Abgemahnte eine Feststellungsklage auf Nichtbestehen der erhobenen Ansprüche eingereicht hatte.

    (mehr …)

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