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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. August 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 21.01.2015, Az. 408 HK O 41/14
    § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass Software, hinsichtlich derer Erschöpfung eingetreten ist, auch ohne Originalverpackung weitervertrieben werden darf. Die Entfernung bzw. Ersetzung der ursprünglichen Verpackung stelle keinen Markenrechtsverstoß dar, denn es trete keine Verschlechterung des Produkts in einer Weise ein, die dem Markeninhaber ein berechtigtes Interesse an der Unterbindung dieser Form des Weiterverkaufs gebe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Oktober 2011

    LG Hamburg, Urteil vom 06.01.2011, Az. 327 O 779/10
    § 312 d Abs. 4 BGB, § 355 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die AGB-Klausel „Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden.“ keinen abmahnungsfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt (ebenso: LG Bochum, Urteil vom 01.09.2009, Az. I-12 O 163/09 [hier]; anderer Auffassung: LG Berlin, Beschluss vom 02.08.2007, Az. 52 O 375/07; LG Braunschweig, Beschluss vom 20.07.2007, Az. 9 O 1852/07 (280); LG Magdeburg, Beschluss vom 13.07.2007, Az. 7 O 1256/07 [hier]; LG Coburg, Urteil vom 09.03.2006, Az. 1HK O 95/05 [hier]; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.07.2006, Az: 2/2 O 404/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 19.04.2007, Az. 4 U 305/07). Der angesprochene durchschnittlich verständige und situationsangemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher verstehe die Formulierung „Wir bitten Sie“ als das, was es sei, nämlich eine unverbindliche Bitte. Weder ergebe sich daraus eine Verpflichtung noch eine Bedingung für die Ausübung des Widerrufsrechts, noch ließe sich daraus ableiten, die Ware könne nur unbenutzt und unbeschädigt zurückgesandt werden. Die Kammer verwies in diesem Zusammenhang auf „die anders gelagerten Fälle des LG Dortmund, Urteil vom 08.05.2008, Az. 18 O 118/07 und des LG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2006, Az. 12 O 496/05„. (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Oktober 2011

    LG Magdeburg, Beschluss vom 13.07.2007, AZ. 7 O 1256/07
    § 312 Abs. 4 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Magdeburg hat entschieden, dass die vorformulierte Aufforderung „Wir bitten Sie, das Produkt in der Originalverpackung an uns zurückzusenden“ wettbewerbswidrig ist. Im vorliegenden Fall bestand die Besonderheit, dass die Formulierung für den Verbraucher in Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht nach der Formulierung „Bitte versehen Sie das Paket mit dem Vermerk ‚Widerruf'“ zu lesen war. Dementsprechend sah die Kammer in der „Bitte“ eine rechtswidrige Einschränkung des Widerrufsrechts.

  • veröffentlicht am 26. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 01.09.2009, Az. I-12 O 163/09
    §§ 312 c BGB, 1 BGB-InfoV

    Das LG Bochum hat vor kurzem eine häufig diskutierte Frage auf händlerfreundliche Weise entschieden. Der verklagte Händler wollte seine Kunden dazu anhalten, die erworbene Ware im Falle der Rücksendung in der Originalverpackung zu verschicken. Dazu benutzte er im Anschluss an seine Widerrufsbelehrung folgende Klauseln: „Weitere Hinweise zum Widerruf: a) Um eine schnelle Retourenabwicklung gewährleisten zu können, bitten wir Sie den Retourenschein ausgefüllt mit dem Retourenpaket beizulegen und ggf. vorab an [Nr.] per Fax zu senden. b) Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass bei Rücksendung ohne Originalverpackung Sie ggf. Wertersatz zu leisten haben. Bitte heben Sie daher die Originalverpackung solange auf, bis Sie sich entschieden haben, von Ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen.“ Nach Auffassung des Gerichts sei bei dieser Formulierung für den durchschnittlichen Verbraucher deutlich gemacht, dass eine Rücksendung auch ohne Originalverpackung möglich sei.

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  • veröffentlicht am 26. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 20.12.2006, Az. 5 U 105/06
    §§ 3, 4 MPG,
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 312 c Abs. 1, 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass auch für Kontaktlinsen ein Widerrufs- oder im Mindestmaß ein Rückgaberecht gilt. Die Antragsgegnerin hatte erklärt, bei den von ihr vertriebenen Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemitteln handele es sich um Medizinprodukte nach § 3 Abs. 1 Medizinproduktegesetz (MPG). Nach § 4 MPG sei es verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, wenn der begründete Verdacht bestehe, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Patienten, der Anwender oder Dritter bei sachgemäßer Anwendung, Instandhaltung und ihrer Zweckbestimmung entsprechenden Verwendung über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehend gefährdet werde. Sie gehe daher davon aus, dass die Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemittel nicht mehr in den Verkehr gebracht werden dürften, wenn die Originalverpackung geöffnet oder sogar beseitigt worden sei. Kontaktlinsen dürften als Medizinprodukte nur in ordnungsgemäßer oder unbeschädigter Umverpackung mit dem entsprechenden Beipackzettel verkauft werden. Die vertriebene Ware würde somit der Ausnahmevorschrift des § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB unterfallen, da sie aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sei. Das Oberlandesgericht hat dem widersprochen. Bei Öffnen der Umverpackungen, und bereits für diesen Fall war das Widerrufsrecht ausgeschlossen worden, würden die sich in Blistern befindlichen Kontaktlinsen bzw. in Flaschen befindlichen Kontaktlinsenpflegemittel unter hygienischen Gesichtspunkten nicht beeinträchtigt. Dieses könnte erst dann der Fall sein, wenn auch die Blister geöffnet und zB. die Kontaktlinsen ausprobiert oder die Kontaktlinsenpflege-Behältnisse geöffnet würden. Offen bleibt, wie das OLG Hamburg entschieden hätte, wenn das Widerrufsrecht nur für den Fall der Blisterverpackungen ausgeschlossen worden wäre.

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  • veröffentlicht am 8. September 2008

    LG Trier, Urteil vom 22.02.2007, Az. 7 HK.O 125/06
    §§
    3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 312 b ff., 355 ff. BGB

    Das LG Trier hat entschieden, dass eine Bitte im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung, Rücksendung der Ware „nicht unfrei, son­dern als versichertes Paket“ unter Aufbewahrung des Einlieferungs­beleges vorzunehmen und weiterhin „in Originalverpackung und mit allen Verpackungsbestandteilen“ unter Verwendung einer schützenden Um­verpackung gegen geltendes Recht verstoße und wettbewerbswidrig sei. Dies erschwere dem Verbraucher die Ausübung seines Widerrufsrechtes durch das Aufstellen gesetz­lich nicht vorgesehener Anforderungen. Daran ändere auch die Formulierung der Anforderungen als Bitten nichts. Entsprechend dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Aus­legung (§ 305 c Abs 2 BGB) sei die kundenfeindlichste – also letztlich die dem Verbraucher günstigste – Verständnismöglichkeit der Formulierung zugrundezulegen. Lediglich völlig fernliegende hätten außer Betracht zu bleiben.

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