Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BayVGH: Zur Unzulässigkeit eines amtlichen „Hygieneprangers“ im Internetveröffentlicht am 4. April 2013
Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.03.2013, Az. 9 CE 12.2755
§ 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB, § 123 VwGO, § 146 VwGODer BayVGH hat entschieden, dass eine auf § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB gestu?tzte Vero?ffentlichung von lebensmittelrechtlichen Versto?ßen auf einer hierfu?r eingerichteten Plattform (www.lgl.bayern.de) unzulässig ist. Der Senat äußerte u.a. erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit von § 40 Abs.1a Nr. 2 LFGB. Ähnlich auch VGH Mannheim (hier). Vgl. aber auch abweichende Entscheidungen hier, hier, hier, hier und hier. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Zur Zulässigkeit, eine Altmeldung über das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen einen namentlich benannten Manager in einem Online-Archiv vorzuhaltenveröffentlicht am 1. Februar 2013
BGH, Urteil vom 30.10.2012, Az. VI ZR 4/12
Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 1 BGB, 1004 Abs. 1 S.2 BGBDer BGH hat entschieden, dass die Vorhaltung einer Pressemeldung, in dem über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen namentlich benannten Manager eines bedeutenden Energieversorgers wegen des Verdachts der falschen eidesstattlichen Versicherung berichtet wird und die keinen Bezug mehr zu aktuellen Geschehnissen hat, gleichwohl in einem Online-Archiv weiter vorgehalten werden darf. Von Interesse dürfte die differenzierte Begründung des 6. Zivilsenats sein, insbesondere zum Bericht über Altstraftaten namentlich benannter Personen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- Bayerisches Landesamt für Datenschutz untersagt der Kanzlei U+C Rechtsanwälte die Veröffentlichung eines sog. „Pornoprangers“veröffentlicht am 1. September 2012
Wie wir bereits berichtet haben (hier), plante die Kanzlei U+C (Urmann + Collegen) eine Gegnerliste, die im Internet schnell als sog. „Pornopranger“ bezeichnet wurde, da vor allem Privatpersonen, denen der illegale Download von Pornofilmen vorgewurfen wurde, dort aufgeführt werden sollten. Wie nun Golem (hier, am Ende) berichtet hat die Kanzlei nach eigenem Bekunden nicht nur eine einstweilige Verfügung vom LG Essen (hier), sondern auch Post vom Bayerischen Landesamt für Datenschutz erhalten, welches die Veröffentlichung einer Gegnerliste auf der Kanzlei-Website untersagt hat. Die Kollegen beanstanden: „U+C wurde keinerlei rechtliches Gehör in dem Verfahren gewährt. Das Landesamt hat seine Informationen und Schlussfolgerungen offensichtlich alleinig aus der Presse entnommen. Die Ausführungen der Anordnung teilen wir nicht und halten sie für tatsächlich und rechtlich falsch.“ Dem Vernehmen nach plant U+C gegen die Anordnung Klage beim Bayerischen Vewaltungsgericht zu erheben. Allerdings werde bis zum Abschluss des Verfahrens keine Gegnerliste veröffentlicht.
- LG Essen: Sog. „Pornopranger“ der Rechtsanwaltskanzlei U+C im Internet ist rechtswidrig / Volltextveröffentlicht am 31. August 2012
LG Essen, Beschluss vom 30.08.2012, Az. 4 O 263/12 – nicht rechtskräftig
§ 823 BGB, § 1004 BGB, Art. 12 Abs. 1 GGDas LG Essen hat entschieden, dass die Rechtsanwaltskanzlei U+C eine abgemahnte Anschlussinhaberin nicht auf ihrem geplanten Pornopranger (von der Kanzlei als „Gegnerliste“ bezeichnet, vgl. unseren Beitrag hier) namentlich aufführen darf. Der Kollege RA Hendrik Peters, Dortmund, hat uns die von ihm erwirkte Entscheidung freundlicherweise im Volltext zur Verfügung gestellt: (mehr …)
- LG Essen: Sog. „Pornopranger“ der Rechtsanwaltskanzlei U+C im Internet ist rechtswidrigveröffentlicht am 31. August 2012
LG Essen, Beschluss vom 30.08.2012, Az. 4 O 263/12 – nicht rechtskräftig
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas LG Essen hat entschieden, dass die Rechtsanwaltskanzlei U+C eine abgemahnte Anschlussinhaberin nicht auf ihrem geplanten Pornopranger (von der Kanzlei als „Gegnerliste“ bezeichnet, vgl. unseren Beitrag hier) namentlich aufführen darf. Im Gegensatz zu der von der Kanzlei U+C zitierten Entscheidung des BVerfG (BVerfG, Beschluss vom 12.12.2007, Az. 1 BvR 1625/06) stünden bei dieser Art von Gegnerliste keine Werbezwecke für die Generierung neuer Mandate im Vordergrund. Die Kanzlei verletze das Recht der Mandantin, selbst über die Veröffentlichung ihres Namens entscheiden zu können. Obwohl die Veröffentlichung der Gegnerliste erst für den morgigen Tag, den 01.09.2012, geplant war, konnte eine einstweilige Verfügung auf Grund der bestehenden Erstbegehungsgefahr erlassen werden. Gegen den Beschluss kann Widerspruch, gegen das sodann ergehende Urteil Berufung zum OLG Hamm eingelegt werden. Große Erfolgsaussichten messen wir Urmann + Collegen in dieser Sache allerdings nicht zu.
- Filesharing: Plant die Rechtsanwaltskanzlei U+C zum 01.09.2012 einen als „Gegnerliste“ aufgemachten öffentlichen „Internetpranger“ für die abgemahnten Anschlussinhaber? / Abwehrmöglichkeitenveröffentlicht am 20. August 2012
Die Kanzlei Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (U+C) hat angekündigt, „voraussichtlich ab dem 01.09.2012“ unter dem Link „http://www.urmann.com/gegnerliste.htm“ eine „Auswahl der Gegner aus offenen und anhängigen Mandatsverhältnissen, gegen die uns Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit“ zu veröffentlichen. Pikant an dieser Mitteilung ist, dass die Kollegen von U+C zahlreiche Rechteinhaber aus dem Erotik- und Pornobereich vertreten und nicht jedem Anschlussinhaber, der wegen des illegalen Downloads eines solchen Films abgemahnt worden ist, daran gelegen ist, nunmehr öffentlich namentlich mit einer solchen Tätigkeit in Verbindung gebracht zu werden. Was wir davon halten? Eine solche „Gegnerliste“ wäre krass rechtswidrig. Den Kollegen kommt auch nicht die Entscheidung BVerfG, Beschluss vom 12.12.2007, Az. 1 BvR 1625/06 zu Gute. Im Einzelnen: (mehr …)
- Berliner Bezirksamt plant Online-Prangerveröffentlicht am 4. Oktober 2010
Das Berliner Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg prüft nach Angaben von heise.de einen Internet-Pranger für Freier der Prostituierten rund um den U-Bahnhof Kurfürstenstraße. Als Vorbild dienten den Ordnungshütern wohl diverse Websites in den USA, angefangen von der notorischen Blockwart-Website rottenneighbors.com bis hin zur amtlichen California Sex Offender Location Map des Office of the [Californian] Attorney General. Die Idee des Onlineprangers wurde kürzlich auch in den deutschen Medien diskutiert (z.B. Zeit), nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg das deutsche Modell der nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung für rechtswidrig befand (Urteil) und in der Folge mehrere Sexualstraftäter aus der Haft entlassen werden mussten, obwohl sie von Gutachtern als rückfallgefährdet eingestuft worden waren. Eine mildere Form des Online-Prangers ist das Bewertungsportal für Lehrer spickmich.de, das jedoch vom BGH grünes Licht erhielt. Das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg erachtete eine Website, die auf Abmahnungen hinwies und dabei „Ross (abmahnende Rechtsanwaltskanzlei) und Reiter (Mandant)“ benannte, für datenschutzrechtlich zulässig. Dem Berliner Bezirksamt dürfte allerdings für eine Anprangerung der Freier nicht nur das Bundesdatenschutzgesetz Probleme bereiten. Der Berliner Landesdatenschutzbeauftragte Alexander Dix habe, was nicht sonderlich erstaunt, „sehr erstaunt“ auf den Vorschlag reagiert und wolle einschreiten, wenn das Bezirksamt nicht selbst auf den Gedanken käme, Expertenrat einzuholen.