IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. April 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 08.04.2014, Az. C-293/12 und C-594/12
    EU-RL 2006/24/EG, § 102a TKG

    Der EuGH hat die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für ungültig erklärt. Sie beinhalte einen Eingriff von großem Ausmaß und besonderer Schwere in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten, der sich nicht auf das absolut Notwendige beschränke. Zur Pressemitteilung Nr. 54/14: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. November 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 07.04.2011, Az. I ZR 53/09
    Art. 1 Abs. 2 Buchst. a 3. Spiegelstrich Richtlinie 93/42/EWG; § 3 Nr. 1 Buchst. c MPG

    Der BGH hat in diesem Vorlagebeschluss bestimmt, dass der Europäische Gerichtshof über die Frage entscheiden soll, ob zur Einordnung eines Gerätes als Medizinprodukt eine medizinische Zweckbestimmung seitens des Herstellers erforderlich ist. Vorliegend war die Werbung für ein Messgerät im Streit, welches für diagnostische Zwecke eingesetzt werden kann. Ein solcher Einsatz war jedoch vom niederländischen Hersteller ausgeschlossen worden. Auf Grund dieses Ausschlusses war die Beklagte der Ansicht, ihr Gerät auch ohne CE-Zertifizierung für Medizinprodukte vertreiben zu dürfen. Der BGH neigt der Ansicht zu, dass es einer Zweckbestimmung nicht bedürfe, wenn ein Gerät objektiv die Merkmale eines Medizinprodukts erfülle, so dass der Vertrieb des streitgegenständlichen Geräts rechts- und wettbewerbswidrig wäre. Entscheiden soll dies zur Vereinheitlichung europäischen Rechts der EuGH. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. Juni 2013

    Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat eine Richtlinie für den datenschutzkonformen Einsatz des Tracking-Programms Adobe Analytics (Omniture) veröffentlicht (hier). Nach eigener Aussage überprüft das BayLDA mit einem „selbst entwickelten Prüfprogramm“, ob Webseitenbetreiber, die Omniture einsetzen, entsprechende Hinweise in ihrer Datenschutzerklärung aufgenommen haben oder widrigenfalls angeschrieben werden müssen.

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2011

    Die Nutzung von Cookies unterliegt besonderen datenschutzrechtlichen Regeln, da dies mit einem Zugriff auf den Datenbestand eines fremden Rechners verbunden ist. Die sog. „Art. 29“-Gruppe der europäischen Datenschutzbeauftragten, eine Art „Düsseldorfer Kreis“ (hier und hier) auf europäischer Ebene, hat im Rahmen einer Stellungnahme zu den sog. „Best Practice Recommendation on Online Behavioural Advertising“ (hier) nunmehr klargestellt, dass es nicht immer nötig sei, eine Einwilligung des Nutzer in die Verwendung seiner personenbezogenen Informationen über ein Pop-up-Fenster einzuholen. Vielmehr reiche u.a. auch statische Informationsbanner aus, wie sie etwa der Britische Datenschutzbeauftragte (Information Commissioner’s Office, ICO) verwende (hier).

  • veröffentlicht am 4. August 2011

    LG Berlin, Urteil vom 10.05.2011, Az. 16 O 259/10
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 12 LFGB; Art. 4 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1924/2006 (HCV)

    Das LG Berlin hat entschieden, dass alkoholische Getränke, insbesondere Bier, nicht mit gesundheitsförderlichen Wirkungen beworben werden dürfen. Auf Betreiben der Verbraucherzentrale wurde dem Deutschen Brauer-Bund untersagt, u.a. auf Vorbeugeeffekte von Bier gegen Herzerkrankungen, Osteoporose und Demenz hinzuweisen. Es handele sich bei den Angaben des Vereins auf dessen Internetseite um gesundheitsbezogene Angaben als Gegenstand einer kommerziellen Mitteilung, nämlich um allgemeine Werbeaussagen zu positiven Wirkungen von Bier. Dies verstoße gegen die HCV, die für alkoholische Getränke ein Totalverbot gesundheitsbezogener Angaben vorsehe.

  • veröffentlicht am 15. März 2011

    OGH, Urteil vom 11.03.2010, Az. 4 Ob 195/09
    Art. 9 Abs. 1 Marken-RL

    Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden (Zum Volltext der Entscheidung s. unten), dass ein Urheber seine Urheberrechte nicht durch die unterlassene Unterbindung der widerrechtlichen Nutzung seines Werks durch Dritte verwirken kann. Die Zustimmung eines Architekten, dass das Bauwerk (hier: das Hundertwasser-Haus in Wien) ohne sein Mitwirken fertig gestellt werden dürfe, sei kein konkludenter Verzicht auf seine Rechte als Miturheber. Für das österreichische Urheberrecht werde die Verwirkung von Lehre und Rechtsprechung nicht anerkannt. Zunächst sei davon auszugehen, dass die Marken-RL, deren analoge Anwendung die Beklagte begehrte, eine markenrechtliche Sondernorm sei, die keinen Geltungsbereich für andere Rechtsbereiche beanspruche. Dazu komme dass Art. 9 Abs. 1 Marken-RL den Investitionsschutz desjenigen bezwecke, der durch fünf Jahre hindurch für sein Kennzeichen („jüngere Marke“) auf dem Markt einen Bekanntheitsgrad erworben habe, wobei durch die Verletzungshandlung ein potentielles neues Kennzeichenrecht (bedingt durch die fünfjährige Duldung) entstanden sei. Diese Wertung könne auf einen Verletzer fremder Urheberrechte nicht ohne weiteres übertragen werden, weil durch die Verletzungshandlung (hier zB: Vervielfältigung auf Postkarten und Textilien) noch kein eigenes Urheberrecht des Verletzers begründet werde, das unter dem Gesichtspunkt des Investitionsschutzes schutzwürdig wäre. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass eine gemeinschaftsweite Harmonisierung des Urheberpersönlichkeitsrechts noch nicht erfolgt sei und dass der österreichische Gesetzgeber keine Verwirkungsnorm im UrhG geschaffen habe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Februar 2011

    LG München I, Urteil vom 04.05.2010, Az. 33 O 14269/09
    § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG München I hat entschieden, dass die fehlende Angabe des Vor- und Zunamens und – entgegen dem OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009, Az. 4 U 213/08 – der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum keinen spürbaren Wettbewerbsverstoß darstellt. Der Beklagte hatte seinen Vornamen mit „Vangelis“ angegeben, obwohl er „Evangelos“ hieß. Dies, so die Münchener Richter, sei nur eine dem informierten und verständigen Verbraucher geläufige Abkürzung des griechischen Vornamens „Evangelos“. Die fehlende Steueridentifikationsnummer verstoße zwar gegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG, § 4 Nr. 11 UWG, sei aber nicht geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 UWG). Gleiches gelte auch für den Fall, dass man in der Angabe des falschen Vornamens entgegen der Ansicht des Gerichts einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG ansehen würde. Aus Art. 7 Abs. 5 UWG der UGP-Richtlinie in Verbindung mit dem Anhang 2 ergebe sich nicht, dass jede Information als wesentlich zu qualifizieren und bei deren Fehlen eine spürbare Beeinträchtigung zu bejahen sei. Was wir davon halten? Die Entscheidung steht zumindest im diametralen Widerspruch zur Gesetzeslage, vgl. Art. 7 Abs. 5 der EU-RL 2005/29 in Verbindung mit § 5a Abs. 4 UWG.

  • veröffentlicht am 6. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 22.12.2010, Az. C?393/09
    Art. 1 Abs. 2 EU-RL 91/250; Art. 3 Abs. 1 EU-RL 2001/29

    Der EuGH hat entschieden, dass eine grafische Benutzeroberfläche keine Ausdrucksform eines Computerprogramms im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14.05.1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen darstellt. Demgemäß könne sie nicht den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme nach dieser Richtlinie genießen. Eine solche Schnittstelle könne jedoch nach der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft urheberrechtlich als Werk geschützt sein, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstelle. Ferner entschied das höchste europäische Gericht, dass die Ausstrahlung einer grafischen Benutzeroberfläche im Fernsehen keine öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstelle.

  • veröffentlicht am 4. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie EU-Kommission plant unter der Federführung der EU-Kommissarin Cecilia Malmström seit längerem Websperren zur Unterbindung des Kinderpornographie-Angebots im Internet, die jetzt zeitnah umgesetzt werden sollen. Malmström hatte eine entsprechende EU-Richtlinie vorgeschlagen. Nun hat eine entsprechende Debatte im Europäischen Parlament begonnen, indem die EVP-Fraktion auf Initiative der deutschen Europaabgeordneten Sabine Verheyen (CDU) am 01.07.2010 zur Diskussion der vorgeschlagene Richtlinie einlud. Wie ein Bericht von heise deutlich macht, besteht im Bereich der Kinderpornographie im Internet noch keine ausreichende Grundlagenforschung hinsichtlich der Erforderlichkeit und Wirkung von Websperren, was insbesondere in Hinblick auf die Nebenwirkungen etwaiger Websperren auf das Internet insgesamt bedenklich stimmt.

  • veröffentlicht am 4. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie Vorratsdatenspeicherung ist ein emotionsgeladenes Thema. Während die einen den Schutz von Kindern gegen sexuelle Gewalt (Kinderpornographie) mit ihr eindämmen wollen, sehen die anderen darin nur einen schlecht verschleierten Versuch, den „gläsernen Bürger“ zu schaffen. Das BVerfG hat (Urteil vom 02.03.2010, Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 ) entschieden, dass die im Februar 2010 noch geltende Form der Vorratsdatenspeicherung nach deutschem Recht gegen die Verfassungsrechte der Bürger verstößt. Da die EU-Richtlinie 2006/24/EG eine Vorratsdatenspeicherung der Mitgliedsstaaten jedoch festschreibt, wird Deutschland eine andere Form der Vorratsdatenspeicherung bald auf den Weg bringen müssen. Derweil bahnt sich in der EU eine Ausweitung der Vorratsdatenspeicherung an. Die sog. „schriftlichen Erklärung 29“ (0029/2010) enthalte, so die Kritik des EU-Parlamentariers Christian Engström, auch einen Aufruf an die EU-Kommission, die Vorratsdatenspeicherung auf Suchmaschinenfragen auszuweiten. Zitat: „2. fordert Rat und Kommission auf, die Richtlinie 2006/24/EG umzusetzen und ihren Anwendungsbereich auf Suchmaschinen auszudehnen, um schnell und wirksam gegen Kinderpornographie und sexuelle Belästigung im Internet vorgehen zu können;“ Massiv kritisiert wird insoweit, dass den Parlamentariern, unter anderem durch einen Verzicht auf die explizite Benennung des Begriffs „Vorratsdatenspeicherung“, vorenthalten worden sei, worum es wirklich gehe. Die Erklärung trägt den harmlosen Titel „Schriftliche Erklärung zur Schaffung eines europäischen Frühwarnsystems gegen Pädophilie und sexuelle Belästigung„. Nachdem 369 von notwendigen 324 Unterschriften bereits vorlagen, haben erste Parlamentarier, wie auch Engström, ihre Unterschrift offensichtlich zurückgezogen.

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