IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. November 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 07.07.2009, Az. 312 O 142/09
    § 130 BGB, § 93 ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine per E-Mail abgesandte Abmahnung nicht erst dann ankommt, wenn sie in der Mailbox des Adressaten gespeichert wird, sondern auch dann, wenn sie von einem Sicherungssystem des Empfängers („Firewall“) aufgehalten und an anderer Stelle als der Mailbox zwischengespeichert wird. Auch in einem solchen Fall könne mit der Kenntnisnahme innerhalb ein oder zweier Arbeitstage üblicherweise gerechnet werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich um eine E-Mail „üblichen Umfangs“ handele, die bei einem anderen Empfänger als „Kontrollmail“ problemlos ankomme. Denn der Zugang der Kontrollmail und der Umstand, dass die Email nicht „zurückkomme“ begründeten eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die E-Mail auch an anderer Adresse angekommen sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Oktober 2012

    OLG Köln, Urteil vom 14.09.2012, Az. 6 U 104/12 – nicht rechtskräftig
    § 1 UKlaG, § 307 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseanbieters, die vom Kunden die Restzahlung auf den gesamten Reisepreis bis 90 Tage vor Reisebeginn verlange, rechtswidrig ist. Dieser frühe Fälligkeitstermin benachteilige den Kunden in unangemessener Weise, was auch nicht von einem überwiegenden Interesse des Reiseveranstalters gedeckt sei. Das Vergütungsrisiko werde dem Kunden bereits in voller Höhe zu einem Zeitpunkt auferlegt, an dem noch nicht absehbar sei, ob die Gegenleistung, nämlich die Reise ca. 3 Monate später, tatsächlich erbracht werden könne. Die Revision wurde zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. September 2011

    BGH, Urteil vom 16.07.2003, Az. VIII ZR 302/02
    § 275 Abs. 1 a.F. BGB, § 269 BGB

    Der BGH hat in dieser älteren Entscheidung konstatiert, dass ein Verkäufer im Versandhandel grundsätzlich keine Bringschuld übernimmt. D.h. bei Verlust der versendeten Ware auf dem Versandweg werde der Verkäufer von seiner Pflicht zur Leistung frei und er müsse dem Käufer nicht erneut die entsprechende Ware übersenden. Ist der Käufer ein Verbraucher, müsse dieser allerdings den Kaufpreis nicht mehr entrichten bzw. könne diesen zurückfordern. Das OLG Hamm hat im Übrigen in einer aktuellen Entscheidung ebenso diesen Grundsatz befolgt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Juli 2011

    Die Wettbewerbszentrale hat (Online-) Händler davor gewarnt, in Bezug auf bestimmte Produkte mit Polizeiempfehlungen („Sogar die Kriminalpolizei empfiehlt den S. Schutzalarm“, „R. ist ein akustisches Alarmgerät. Akustische Alarmgeräte werden aufgrund ihrer abschreckenden Wirkung auf Täter von der deutschen Polizei empfohlen„) zu werben. Die vorstehenden Hinweise wurden von der Wettbewerbszentrale als irreführend beanstandet. Zitat aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale (hier): „Die polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes sind zur Neutralität und zur Gleichbehandlung verpflichtet. … Die kriminalpolizeiliche Prävention empfiehlt Produkte allenfalls allgemein, wenn sie bestimmte Qualitätsstandards erfüllen, wobei Grundlage entsprechender Aussagen polizeiliche Erfahrungen sind, die sich an der jeweiligen Gefährdungssituation orientieren. … Den Anbietern von Sicherheitstechnik, die mit Polizeiempfehlungen werben, kann nur geraten werden, darauf zu achten, dass die Empfehlungen aktuell sind, da sich diese aufgrund der polizeilichen Erfahrungen durchaus ändern können. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass bei der Bezugnahme auf solche Empfehlungen jeglicher Eindruck vermieden wird, die Empfehlungen gelten für das konkret beworbene Produkt.“

  • veröffentlicht am 20. Januar 2011

    OLG Köln, Urteil vom 10.12.2010, Az. 6 U 92/10
    § 89 Abs. 1 Satz 1 UrhG

    Das OLG Köln hatte darüber zu befinden, wer als Hersteller eines Filmwerks anzusehen ist und dementsprechende Rechte geltend machen kann. Das Gericht befand, dass derjenige als Filmhersteller anzusehen ist, wer die so genannte „Nullkopie“ (= Herstellung der Erstfixierung) eines Films inhaltlich und organisatorisch steuert, wirtschaftlich verantwortet und die zur Filmherstellung erforderlichen Immaterialgüterrechte sowie zumindest vorübergehend auch die Auswertungsrechte am Film erwirbt bzw. nacherwerben müsste. Wer dies ist, sei im Wege einer Gesamtbetrachtung der Umstände zu ermitteln. Künstlerisch-schöpferische Beiträge zur Herstellung des Films hingegen ließen einen Beteiligten nicht zum Hersteller werden. Das Gericht führte zur Definition im Einzelnen aus:

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  • veröffentlicht am 23. August 2010

    AG Detmold, Urteil vom 27.04.2004, Az. 7 C 117/04
    §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB

    Das AG Detmold hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass ein Gerät (hier: ein Monitor), welches als „für Bastler und Tüftler“ geeignet verkauft wurde, bei Nichtfunktionieren keinen Rückzahlungsanspruch des Käufers auslöst. Im Angebot bei der Internetauktionsplattform eBay hatte der Beklagte darauf hingewiesen, dass der Monitor defekt sei und die Ursache nicht feststehe. Auch war das Gericht der Auffassung, dass der Käufer nicht nur aus der Beschreibung als „defekt“, sondern auch auf Grund des Ausgangspreises von 1,00 EUR hätte wissen müssen, dass er unter Umständen einen nicht reparablen Monitor kaufe. Wer bei einer derartigen Beschreibung des Kaufgegenstandes und bei einem derart geringen Mindestangebot ein Geschäft tätige, tue dies auf eigenes Risiko. Das Widerrufsrecht half dem Kläger ausnahmsweise auch nicht weiter, da der Beklagte nicht gewerblich handelte. Zwar seien AGB verwendet worden und der Beklagte habe regelmäßig Sachen über eBay verkauft, doch sei dies nicht zwangsläufig als planmäßige und dauerhafte Betätigung am Markt zu bewerten.

  • veröffentlicht am 12. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 17.07.2009, Az. 5 StR 394/08
    § 13 Abs. 1 StGB

    Der BGH hat in dieser Strafsache entschieden, dass Arbeitnehmer, die für ein Unternehmen als sog. Compliance-Officers fungieren, in einer Garantenpflicht gemäß § 13 Abs. 1 StGB stehen, Straftaten, die im Unternehmen begangen werden und diesem erhebliche Nachteile verursachen können, zu verhindern. In der Folge haben Arbeitnehmer sehr sorgfältig zu prüfen, in welchem Umfang sie überwachungspflichtig sind, insbesondere, weil sie gegenüber der Geschäftsführung nicht weisungsbefugt sind.

  • veröffentlicht am 29. Januar 2009

    Die Kanzlei DR. DAMM & PARTNER hat sich nahezu täglich mit den Folgen des wachsenden Abmahnunwesens auseinanderzusetzen. In vielen Fällen ist die Abmahnung für den Onlinehändler existenzbedrohend, insbesondere, wenn er sich in Verkennung der bestehenden Risiken falsch verhält. Viel zu häufig wird die vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung abgegeben. Ist diese jedoch, wie in der Regel, zu weit formuliert, ist es für den Abgemahnten schwer, der Unterlassungserklärung noch gerecht zu werden. In diesem Fall droht je Verstoß eine Vertragsstrafe von regelmäßig 5.000 EUR, bei mehrfachen Verstößen können auch mehrere Vertragsstrafen anstehen. Die Unterlassungsverpflichtung selbst besteht für den Abgemahnten 30 Jahre lang und ist nur in wenigen Ausnahmefällen vorzeitig aufkündbar. Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) hat hierzu mit Rechtsanwalt Dr. Damm ein Interview geführt und dieses heute veröffentlicht. Das Interview ist in Text verfügbar (NDR/Text) sowie als Tondatei (NDR/Ton).

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