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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. Dezember 2014

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2014, Az. 2 U 2/14
    § 3a Abs. 2 RVG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Stundensatz von 300,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer nicht unangemessen hoch und folglich nicht gemäß § 3 a Abs. 2 RVG herabzusetzen ist. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Januar 2014

    AG Köln, Urteil vom 30.12.2013, Az. 147 C 139/12
    § 823 Abs. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG

    Das AG Köln hat entschieden, dass es für die Erstattung von Abmahnkosten irrelevant ist, ob eine solche Abmahnung auch tatsächlich verschickt worden ist. Vielmehr falle eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG als Grundgebühr in allen Angelegenheiten bereits mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Erhalt des – hier unstreitigen – Auftrags an, also in der Regel mit der Entgegennahme von Informationen. Sie falle auch an, wenn eigentlicher Schriftwechsel nicht geführt werde (Madert, in: Gerold/Schmidtiv. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, Rdnr. 13 zu Nr. 2300 VV). Zum Volltext der Entscheidung (hier).

  • veröffentlicht am 4. Januar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.11.2012, Az. 6 U 208/11
    Nr. 2300 RVG-VV, § 140 III MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass in markenrechtlichen Angelegenheiten die rechtsanwaltliche Regelgebühr nicht nur deshalb überschritten werden darf, weil es sich um Kennzeichenrecht handelt. Das Gericht stellte klar, dass Kennzeichenstreitsachen nicht von vornherein als überdurchschnittlich schwierig eingestuft werden könnten. Auch hier sei zwischen durchschnittlichen und den Durchschnitt übersteigenden Schwierigkeitsgraden zu unterscheiden. Dazu müsse im Einzelnen konkret vorgetragen werden, wenn eine höhere als die Regelgebühr verlangt werde, z.B. wenn der Rechtsanwalt auch zusätzlich patentanwaltstypische Aufgaben übernommen habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. Oktober 2012

    OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2012, Az. I-4 U 167/11 – nicht rechtskräftig
    § 4 Nr. 11 UWG, § 49b Abs. 1 S.1 BRAO, § 4 RVG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung eines Rechtsanwalts für einen so genannten Abmahnschutzbrief für 10,00 EUR pro Monat wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen ist. Die zu dem Schutzbrief gehörige Behauptung, dass der Rechtsstreit bis zur ersten Instanz ohne Kosten für einen eigenen Rechtsanwalt bleibe, erwecke den Eindruck, dass potentielle Mandanten in Abmahnverfahren keine weiteren Kosten zu entrichten hätten. Dies verstoße gegen die die Bundesrechtsanwaltsordnung, nach welcher die gesetzlichen Gebühren für prozessuale Tätigkeiten nicht unterschritten werden dürften. Die angebotene Pauschale liege unter den gesetzlichen Gebühren für fast jeden möglichen Streitgegenstand, zumal keine Mindestvertragslaufzeit angegeben sei. Zudem sei auch für außergerichtliche Verfahren ein angemessenes Verhältnis zwischen Gebühr und Leistung erforderlich. Gegen die Entscheidung ist Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt worden (dort Az. I ZR 133/12). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. November 2011

    KG Berlin, Beschluss vom 10.07.2008, Az. 1 W 164/08
    §§ Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass dann, wenn seitens des Berufungsbeklagten ein Antrag auf Zurückweisung der Berufung vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt wird, grundsätzlich nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG anfällt. Denn der Berufungsbeklagte könne sich erst nach Vorliegen der Berufungsbegründung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf das erstinstanzliche Urteil sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern. Dies gelte erst recht, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit darauf beschränke, einem Antrag auf erneute Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu widersprechen. Der Rechtspfleger hatte eine 1,6-fache Verfahrensgebühr festgesetzt. Zur Entscheidung im Volltext: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. September 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Leipzig, Urteil vom 13.04.2011, Az. 109 C 6853/10 – nicht rechtskräftig –
    §§ 398; 611; 612; 675 BGB

    Das AG Leipzig hat im Ergebnis die Gebührenansprüche eines Rechtsanwalts abgelehnt, der für die Bearbeitung einer Filesharing-Angelegenheit ein Honorar von 2.028,36 EUR (berechnet nach dem RVG) forderte. Das Gericht führte u.a. aus, dass im vorliegenden Fall statt der angesetzten 1,5-fachen Geschäftsgebühr wegen der Verwendung von vorgefertigten Textbausteinen bei identischem Sachverhalt lediglich eine 0,3-fache Geschäftsgebühr anzusetzen sei. Das Amtsgericht bezog sich dabei auf eine Entscheidung des AG Charlottenburg (hier). Der Beklagte wurde von der Kanzlei Dr. Damm & Partner vertreten.

  • veröffentlicht am 13. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 03.03.2011, Az. 223 C 21648/10
    § 134 BGB; § 49 b Abs. 1 Satz 1 BRAO

    Das AG München hat entschieden, dass eine anwaltliche Vergütungsvereinbarung, mit der für gerichtliche Angelegenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Gebühr vereinbart wird, unwirksam ist. Damit entging der betroffenen Rechtsanwaltspartnerschaft jedoch nicht die vollständige Vergütung. Vielmehr konnte diese, nachdem sich die zwischen dem Beklagten und der Partnerschaft geschlossene Honorarvereinbarung als unwirksam erwies, zumindest die gesetzliche Gebühr verlangen. Diese bemisst sich dann nach den Vorschriften des RVG. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. April 2011

    OLG Bamberg, Beschluss vom 17.01.2011, Az. 1 W 63/10
    § 9 RVG

    Das OLG Bamberg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt auf die ihm bereits entstandenen und die voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen einen Vorschuss einfordern darf, wobei eine summenmäßige Beschränkung nicht gegeben sei, soweit sich der Vorschuss nur auf berechtigte Gebühren beziehe. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Februar 2011

    BGH, Urteil vom 27.07.2010, Az. VI ZR 261/09
    § 15 Abs. 2 S. 1 RVG

    Der BGH hat in einem presserechtlichen Fall entschieden, dass eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit auch dann vorliegt, wenn durch den Rechtsverstoß sowohl eine GmbH als auch deren Geschäftsführer betroffen sind und sich die für die Betroffenen ausgesprochenen Abmahnungen sowohl gegen den für das Printprodukt verantwortlichen Verlag als auch gegen die für die Verbreitung der Berichterstattung im Internet Verantwortlichen richten. Die Erforderlichkeit einer getrennten Beauftragung – und damit getrennten Bearbeitung und Abrechnung – sei zu verneinen, wenn durch die falsche Berichterstattung die GmbH und deren Geschäftsführer in gleicher Weise betroffen wären, so dass Abmahnungen an Verlag, Domaininhaber und Betreiber des Online-Nachrichten-Angebots nahezu gleichlautend verfasst werden könnten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der VI. Zivilsenat das Vorliegen ein und derselben Angelegenheit in Bezug auf die Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen abgelehnt hat, vgl. BGH, Urteil vom 03.08.2010, AZ. VI ZR 113/09. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2010

    BGH, Beschluss vom 13.09.2010, Az. IV ZB 42/09
    § 15 a RVG

    Der BGH hat erneut und aktuell entschieden, dass § 15 a Abs. 2 RVG lediglich eine Klarstellung einer bereits bestehenden Rechtslage darstellt und keine Neuregelung, so dass diese Vorschrift auch auf  das Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden ist, die vor der Änderung des Gesetztestextes begonnen wurden. Damit darf man die Rechtsprechung des BGH in diesem Punkt wohl als gefestigt ansehen, nachdem mehrere Senate in diesem Punkt übereinstimmen. Zum Volltext der Entscheidung:

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