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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 25 W 133/10
    § 15 a RVG

    Das OLG Hamm bleibt – obwohl zwischenzeitlich der dritte Senat des Bundesgerichtshof anderslautend entschieden hat – bei seiner Auffassung, dass § 15 a RVG nicht auf so genannte Altfälle anwendbar ist. Sei das Ausgangsverfahren vor Einführung des § 15 a RVG in Auftrag gegeben worden, sei die angefallene Verfahrensgebühr um die vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr zu kürzen. Wegen fehlender Überleitungsvorschrift finde die Neuregelung § 15 a RVG keine Anwendung. Der im Durchdringen befindliche Auffassung, dass die Regelung des § 15 a keine Gesetzesänderung, sondern lediglich eine Klarstellung des Gesetzgeberwillens sei, vermochte sich das OLG Hamm nicht anzuschließen. Die Rechtsbeschwerde in der Angelegenheit wurde auf Grund der unterschiedlichen Rechtsprechung jedoch zugelassen. Auch ist nicht bekannt, ob das OLG Hamm bereits Kenntnis von der oben genannten BGH-Entscheidung hatte. In der Vergangenheit hatte das OLG Hamm bereits verlauten lassen, dass eine klärende Entscheidung des BGH abzuwarten sei. Die bis dahin ergangene Entscheidung des II. Senats war offensichtlich nicht als abschließend betrachtet worden.

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  • veröffentlicht am 8. Juni 2010

    BGH, Beschluss vom 11.03.2010, Az. IX ZB 82/08
    § 15a RVG

    Nach dem II. Zivilsenat und dem XII. Zivilsenat hat nunmehr auch der IX. Zivilsenat des BGH entschieden, dass § 15a RVG für so genannte Altfälle Anwendung findet. In der Begründung folgt der Senat den vorher ergangenen Entscheidungen und führt aus, dass es sich bei § 15a RVG nicht um eine Gesetzesänderung handele, sondern um eine Klarstellung der schon vorher geltenden (und missinterpretierten) Rechtslage. Auch für Kostenfestsetzungen vor Inkrafttreten dieser Norm gelte daher, dass die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betreffe und sich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungs- verfahren, regelmäßig nicht auswirke. Die Abweichung von der früheren Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats und der ihm folgenden Senate erfordere keine Entscheidung des Großen Zivilsenats, da lediglich eine gesetzliche Klärung erfolgt sei. Es bleibt abzuwarten, ob nunmehr auch die bisher abweichenden Oberlandes- und andere Gerichte von einer gefestigten Rechtsprechung des BGH zu § 15a RVG ausgehen und sich dieser anschließen. Zum Volltext:

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  • veröffentlicht am 1. März 2010

    LG Köln, Urteil vom 27.01.2010, Az. 28 O 237/09
    §§ 683, 670 BGB; § 97 UrhG; § 4 RVG

    Das LG Köln hat entschieden, dass selbst die Nichtigkeit der auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichteten Vereinbarung nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrages führt. Dem Rechtsanwalt bleibe vielmehr in einem solchen Falle sein Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren, wenn die Zahlung durch den Auftraggeber bereits erfolgt sei. Eine Rückforderung könne nur erfolgen, wenn und soweit das Erfolgshonorar die entsprechenden Gebühren überschreite. Grundsätzlich sei in einer außergerichtlichen Angelegenheit unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine geringere Vergütung als die nach RVG vorgesehene zulässig. Dies gelte jedoch nur, soweit entweder eine Pauschalvergütung je Angelegenheit oder eine Zeitvergütung ausgehandelt worden sei.

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  • veröffentlicht am 5. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.01.2010, Az. 31 C 1078/09 – 78
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das AG Frankfurt hat entschieden, dass der im Bereich Filesharing bekannten Rechteinhaberin DigiProtect GmbH kein Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten nach dem RVG zusteht. Auf Grund der außergerichtlichen Vereinbarung eines Pauschalhonorars mit der Kanzlei Kornmeier & Partner (dazu auch: Kornmeier-Fax) sei die Klägerin darauf verwiesen, ihren Schaden gemäß der sich aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ergebenden Vermögenseinbuße zu berechnen und geltend zu machen. Da hierzu kein Vortrag der Klägerin im Verfahren erfolgte, wies das Gericht kurzerhand den Anspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten komplett  zurück.

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  • veröffentlicht am 25. Januar 2010

    OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.2010, Az. 1-25 W 16/10
    § 15 a RVG

    Das OLG Hamm hat in diesem aktuellen, ausführlich begründeten Hinweisbeschluss seine Rechtsauffassung bestätigt, dass der neue § 15 a RVG nicht für Altfälle gilt. Das Gericht kann der von anderen Gerichten z.T. vertretenen Auffassung, dass der neue § 15 a RVG lediglich eine Klarstellungsfunktion besitze und deswegen auch auf vor der Neuregelung begonnene Fälle Anwendung finden müsse, nicht anschließen. Wir haben zu verschiedenen Entscheidungen bereits berichtet (Link: Entscheidungen). Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Übergangsregelung für Altfälle führe die Auffassung, dass § 15 a auch für Altfälle gelte, möglicherweise zu verfassungsrechtlich bedenklichen Rückwirkungen. Um eine bloße Klarstellung der Anrechnungsvorschriften handele es sich nach ausdrücklicher Betonung des OLG Hamm gerade nicht, da der – objektiv auszulegende – Wortlaut ins Gegenteil verkehrt worden sei und damit eine Änderung vorliege. Da sich die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in diesem Punkt widerspreche, empfiehlt das OLG Hamm im konkreten Fall, eine Entscheidung des BGH abzuwarten, welche die Anwendbarkeit des § 15 a RVG auf Altfälle klärt. Die Entscheidung des II. Senats des BGH vom 02.09.2009 (Link: BGH) sah das OLG offensichtlich nicht als abschließend an.

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  • veröffentlicht am 22. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 10.12.2009, Az. VII ZB 41/09
    Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV

    Der BGH hat entschieden, dass im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren eine Anrechnung einer (außergerichtlichen) Geschäftsgebühr auf eine (gerichtliche) Verfahrensgebühr nicht in Betracht kommt, wenn zwei unterschiedliche Rechtsanwälte diese Gebühren verdient haben. Entscheidend für die Anrechnung sei, dass dem bereits vorprozessual befassten Anwalt auf Grund der geringeren Einarbeitungsnotwendigkeit nur ein verkürzter Vergütungsanspruch entstehe. Bei einem nicht bereits außergerichtlich tätigen Anwalt treffe dies jedoch nicht zu. Dieser habe nämlich zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr noch keinen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr erlangt. Die von einem anderen Anwalt verdiente Gebühr müsse sich der prozessual tätige Prozessbevollmächtigte nicht zurechnen lassen. Auch aus dem Grundsatz, dass Kosten nicht unnötig zu Lasten der anderen Partei in die Höhe getrieben werden dürften, ergebe sich keine Kürzung der Verfahrensgebühr, da die Anrechnungsregelung nicht dem Schutz des Prozessgegners diene. Zu beachten ist, dass sich dieser Beschluss noch auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen § 15a RVG bezieht (zum neuen § 15a RVG siehe Link: § 15 a). In aktuellen Fällen ist davon auszugehen, dass generell die volle Verfahrensgebühr festgesetzt würde und die Parteien sich um die Erstattung einer vollen oder halben Geschäftsgebühr auseinander setzen müssten.

  • veröffentlicht am 5. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 09.09.2009, Az. Xa ZB 2/09
    § 15a RVG

    Auch der Xa-Zivilsenat des BGH hatte eine Entscheidung hinsichtlich der Verfahrensweise bei der Anrechnung von gerichtlicher Verfahrensgebühr auf außergerichtliche Geschäftsgebühr zu treffen. Dabei konnte dieser Senat jedoch die Frage der Anwendbarkeit des neuen § 15a RVG auf Altfälle elegant umschiffen. Im entschiedenen Fall hatte der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten für das außergerichtliche Honorar ein Vergütungsvereinbarung getroffen, so dass keine Geschäftsgebühr nach dem RVG angefallen war. Demgemäß habe auch keine Anrechnung der außergerichtlichen Gebühr zu erfolgen, so dass die Festsetzung der Verfahrensgebühr in voller Höhe nicht zu beanstanden sei. Die Klärung der Frage, ob § 15a RVG auch auf Altfälle anwendbar sei, war jedoch schon vom 2. Senat des BGH durch Beschluss vom 02.09.2009 (Link: BGH) im positiven Sinne erfolgt.

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  • veröffentlicht am 4. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Bamberg, Beschluss vom 15.09.2009, Az. 4 W 139/09
    OLG Bamberg, Beschluss vom 05.10.2009, Az. 7 WF 201/09
    § 15a RVG

    Wir haben bereits mehrfach über die Rechtsprechung zum neuen § 15a RVG berichtet (Link: Entscheidungen), in der hauptsächlich streitig ist, ob § 15a RVG in der seit dem 05.08.2009 in Kraft getretenen Form auch auf Fälle anwendbar ist, die vor diesem Zeitpunkt beauftragt wurden, deren Kosten aber erst danach vom Gericht festzusetzen sind. Die Annahme, dass diese Uneinigkeit mit dem Beschluss des 2. Senats des Bundesgerichtshof vom 02.09.2009 (Link: BGH) der Vergangenheit angehören würde, geht fehl (Link: OLG Hamm). Die oben angegebenen Beschlüsse des OLG Bamberg zeigen, dass selbst innerhalb eines OLGs (allerdings nicht innerhalb desselben Senats) unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.

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  • veröffentlicht am 30. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Beschluss vom 13.10.2009, Az. 27 W 98/09
    §§ 15a, 60 RVG, Nr. 2300, 3100 VV RVG

    Das KG Berlin folgt dem Beispiel des OLG Hamm (Link: Beschluss vom 25.09.2009) und entscheidet hinsichtlich der Kostenfestsetzung gemäß § 15a RVG auch entgegen der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Link: Beschluss vom 02.09.2009). Nach Auffassung des KG Berlin hat eine Anrechnung zwischen der gerichtlichen Verfahrensgebühr und einer außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr in Fällen, in denen der Auftrag des Rechtsanwalts vor dem 05.08.2009 erteilt wurde, in der Weise zu erfolgen, das die Verfahrensgebühr nicht in voller Höhe festgesetzt wird. Dabei lehnt das KG explizit den Beschluss des zweiten Senats des BGH ab und bezieht sich auf die vorherige Rechtsprechung des BGH, die das Gericht als „gefestigt“ ansieht. Die Argumente des zweiten Senats, der sich zum einen gründlich mit der früheren Rechtsprechung auseinander gesetzt und diese als fehlerhaft erkannt hat und zum anderen auch die Anwendung des jetzigen § 15a RVG auf so genannte „Altfälle“ befürwortet, werden von den Berliner Richtern nicht angenommen. Die Entscheidung des zweiten Senats des BGH sei nach Auffassung des KG nicht abschließend, da sie sich gegen vorherige Rechtsprechung wende und der große Senat insoweit noch nicht entschieden habe.

  • veröffentlicht am 26. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2009, Az. 25 W 333/09
    § 15a RVG; § 55 Abs. 5 RVG

    Das OLG Hamm vertritt mit diesem Beschluss – ausdrücklich entgegen der Rechtsprechung des 2. Zivilsenats, Beschluss vom 02.09.2009, Az. II ZB 35/07, Link: BGH – weiterhin die Rechtsauffassung, dass § 15a RVG – auf dem die Neufassung des § 55 Abs. 5 RVG aufbaue, weil sie voraussetze, dass die Verfahrensgebühr aufgrund der Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht von vornherein in der um den Anrechnungsbetrag verminderten Höhe entstehe – wegen der Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung finde, mithin die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei, weil der Auftrag vor Inkrafttreten des § 15a RVG erteilt worden sei. Zitat: (mehr …)

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