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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Dezember 2014

    BGH, Urteil vom 03.07.2014, AZ. I ZR 84/13
    § 5 Abs. 1 S.2 Nr. 2 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass bei einer Spitzenstellungswerbung („Wir zahlen Höchstpreise“) keine Beweiserleichterung zugunsten des Unterlassungsgläubigers (hier: des Klägers) gilt, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne größere Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann. Bei dem von der Beklagten angebotenen Ankaufspreis für Schmuck handele es sich um keine Tatsache, die die Klägerin nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten habe  aufklären können. Das Berufungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin den von der Beklagten an einem bestimmten Tag gezahlten oder jedenfalls angebotenen Tagespreis ohne weiteres durch einige wenige Testverkäufe oder Anfragen hätte erfahren können. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. September 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Beschluss vom 14.07.2014, Az. 33 O 12924/14 – rechtskräftig
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

    Das LG München I hat entschieden, dass die CHECK24 Vergleichsportal GmbH in Fernsehspots oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen bezogen auf das eigene Unternehmen sowie das eigene Angebot nicht mit der Aussage „Deutschlands bestes Reiseportal“ werben darf. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. November 2013

    OLG Köln, Urteil vom 01.03.2013, Az. 6 U 191/12
    § 3 Abs. 2 S. 1 UWG; § 126 Abs. 1 MarkenG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung eines Mobilfunkanbieters mit der Aussage „bestes Netz“ unter Bezugnahme mehrerer Testergebnisse zulässig ist. Dies sei jedenfalls auch dann der Fall, wenn drei Testergebnisse abgebildet würden, bei denen die Beklagte auf dem ersten Platz sei, auch wenn in einem der Tests ein Mitbewerber gleich gut abgeschnitten habe. Die Werbung sei im Gesamtzusammenhang zu betrachten und führe den Verbraucher nicht dahingehend in die Irre, dass die Beklagte in allen Tests alleiniger Sieger gewesen wäre. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Juli 2013

    OLG Frankfurt, Urteil vom 28.05.2013, Az. 6 U 266/12
    § 5 UWG, § 5a UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung eines Mobilfunkunternehmens, der „Netzbetreiber mit den zufriedensten Kunden“ zu sein, irreführend ist, wenn gegenüber den Adressaten nicht kommuniziert wird, dass Angebote von Providern in der zu Grunde gelegten Umfrage nicht berücksichtigt wurden. Der Verbraucher differenziere nicht zwischen Netzbetreibern und Providern und gehe ohne Erläuterung bei der angegriffenen Werbung davon aus, dass sich der Vergleich auf alle Mobilfunkanbieter beziehe. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass bei einer TV-Werbung die Einblendung des Testinstituts für 2 Sekunden ohne weiterführende Hinweise, wie die Untersuchung und Ergebnisse des Tests zu finden seien, nicht ausreiche. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. September 2012

    BGH, Urteil vom 08.03.2012, Az. I ZR 202/10
    § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Behauptung „Karstadt ist Marktführer in den Sortimentsfeldern Mode und Sport“ nur dann irreführend ist, wenn die Werbeaussage bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorruft oder dazu geeignet ist. In der beanstandeten Äußerung sähen die angesprochenen Verbraucher die quantitative Angabe, dass Karstadt den größten Umsatz auf dem Sportartikelmarkt erziele, was auch zutreffend sei. Von den bei der Klägerin zusammengeschlossenen Unternehmen erziele keines mehr Umsatz, lediglich bei der Zusammenrechnung der als Gruppe zusammengeschlossenen Unternehmen sei der Umsatz größer. Ob der Verbraucher im Allgemeinen die Klägerin als einheitliches Unternehmen betrachte oder ob er zum Vergleich mit der Beklagten auf die dazugehörigen Einzelunternehmen abstelle, sei von der Vorinstanz nicht ausreichend geklärt worden. Die Angelegenheit wurde deshalb zurück verwiesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Juli 2012

    BGH, Beschluss vom 19.04.2012, Az. I ZR 173/11
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Der BGH hat erneut entschieden, dass die Platzierung eines Sternchens die Irreführungsgefahr einer bestimmten Werbeaussage ausräumt, wenn dieses „am Blickfang teilhat“. Der aufklärende Hinweis brauche, so der Senat, auch nicht in der Fußzeile der Werbung enthalten zu sein. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. März 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 08.03.2012, Az. I ZR 202/10
    § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

    Der BGH hat in dem Rechtsstreit der INTERSPORT-Gruppe gegen das  Warenhausunternehmen Karstadt um die Behauptung Karstadts, es sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport, darauf hingewiesen, dass eine Irreführung (hier über die Spitzenstellung) erst dann anzunehmen ist, wenn die Werbeaussage geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorzurufen (Pressemitteilung Nr. 33/2012 vom 09.03.2012). Aufgrund des Gesamteindrucks, den die konkrete Werbung vermittele, sähen die angesprochenen Verbraucher in der behaupteten Marktführerschaft die quantitative Angabe, dass Karstadt den größten Umsatz auf dem Sportartikelmarkt erzielt. Diese Werbeaussage Karstadts sei nicht falsch, auch wenn die in der INTERSPORT-Gruppe zusammengeschlossenen Einzelunternehmen zusammen einen größeren Umsatz als die Beklagte erwirtschaftet hätten. Bei einem Vergleich mit Karstadt ziehe das von der Werbung angesprochene Publikum erfahrungsgemäß nur diejenigen Unternehmen in Betracht, die ebenso wie die Beklagte für ihre Umsatzentwicklung als einzelne Unternehmen verantwortlich seien. Für eine Irreführung sei daher erforderlich, dass das von der Werbung angesprochene allgemeine Publikum die in der Klägerin zusammengeschlossenen Unternehmen zumindest als wirtschaftliche Einheit ansähen. Dazu habe das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Der Rechtsstreit wurde deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

  • veröffentlicht am 27. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 07.12.2010, Az. 103 O 144/10
    §§ 3; 5; 8 UWG

    Das LG Berlin hatte über einen Fall zu entscheiden, in welcher ein Anbieter sich als „einer der Marktführer und etabliertesten, leistungsfähigsten und umsatzstärksten Anbieter wissenschaftlicher Ghostwriterdienstleistungen im deutschsprachigen Raum“ bezeichnet hatte. Die Kammer sah im konkreten Fall eine Irreführung. Dabei wies das LG Berlin darauf hin, dass die „Zahl der Klicks auf die Seite des Antragsgegners … nichts über dessen Umsatz und Leistungsstärke“ besage. Vgl. zum Ghostwriting-Themenkomplex auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2011, Az. I-20 U 116/10 und OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.09.2009, Az. 11 U 51/08. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. Oktober 2010

    OLG Köln, Urteil vom 08.01.2010, Az. 6 U 113/09
    §§ 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3 UWG 2008

    Das OLG Köln hat entschieden, dass mit der Werbung „Längst gilt das Unternehmen mit Sitz in der Goldstadt Q. durchweg als der Partner für den reibungslosen Gold-Ankauf“ keine Alleinstellung behauptet wird. Was „den Partner“ auf diesem Gebiet vor allen anderen auszeichne, sei nicht ersichtlich. Ob die Beklagte und die Qualität ihrer Leistungen das mit der Werbung in Anspruch genommene Vertrauen verdiene, sei erkennbar eine Frage subjektiver Bewertung. Als objektive Tatsachenbehauptung einer absoluten Spitzenstellung in Bezug auf den Umsatz, den Marktanteil oder die Zahl der Ankaufstellen könne der Satz – auch im weiteren Kontext der werbend dargestellten „Unternehmensgeschichte“ der Beklagten – dagegen nicht angesehen werden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2010, Az. 416 O 108/10
    § 5 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Werbeslogan eines Telekommunikationsunternehmens für ein Mobiltelefon „Wer das Beste will, entscheidet sich nicht für irgendein Netz“ keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung des Werbenden ist. Die Antragstellerin war der Auffassung, dass diese Behauptung suggeriere, dass eine uneingeschränkte Überlegenheit des Mobilfunknetzes des Antragsgegnerin gegenüber anderen Netzen bestehe, was nicht zutreffend sei. Das Gericht folgte dem Antrag der Antragstellerin nicht. Zwar handele es sich bei dem in der Anzeige verwendeten Wort „das Beste“ um einen Superlativ. Wesentlich für eine Alleinstellung sei jedoch, dass sie eine Gleichrangigkeit eines Mitbewerbers ausschließe. Die Formulierung „entscheidet sich nicht für irgendein Netz“ bedeutet nicht, dass allein das Netz der Antragsgegnerin in Betracht komme. Auch werde die Formulierung vom Publikum eher als reklamehafte Übertreibung verstanden und nicht als Spitzenstellungsbehauptung. Zudem handele es sich bei der Bezeichnung als „das Beste“ um ein subjektives Urteil, für welches individuelle Bedürfnisse ausschlaggebend seien. Abgesehen davon gab das Gericht auch zu, dass sowohl das angepriesene Mobiltelefon als auch der Anbieter Spitzenstellungen auf dem Markt einnähmen.

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