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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. September 2013

    BGH, Beschluss vom 15.08.2013, Az. I ZB 68/12
    § 91 Abs. 1 Satz 1
    ZPO, § 93 ZPO; Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG

    Der BGH hat entschieden, dass ein auf die Kosten beschränkter Widerspruch nicht mit einem sofortigen Anerkenntnis in der Hauptsache vergleichbar ist und somit neben der 1,3-Verfahrensgebühr (berechnet nach dem Wert der Kosten) nicht zusätzlich eine 0,8-Verfahrensgebühr nach dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens gemäß Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG anfällt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Dezember 2011

    OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2011, Az. I-25 W 95/11
    Nr. 3200, 2300 VV RVG; Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG; § 15 a RVG; § 104 ZPO; § 398 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr auch dann auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, wenn der Prozessbevollmächtigte außergerichtlich zunächst für den ursprünglichen Inhaber der Forderung und gerichtlich dann nach zwischenzeitlich erfolgter Abtretung für den neuen Inhaber auftritt. Der Gegenstand beider Aufträge sei auf Grund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise derselbe, auch wenn zwei unterschiedliche Auftraggeber vorlägen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. November 2010

    BPatG, Beschluss vom 28.09.2010, Az. 33 W (pat) 68/10
    § 63 Abs. 3 Satz 3 MarkenG; Nr. 2300 VV RVG

    Das BPatG hat entschieden, das bei einem Marken-Löschungsverfahren, das vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geführt wird, für den vertretenden Rechtsanwalt lediglich eine Geschäftsgebühr und keine Verfahrensgebühr anfällt, da es sich nicht um ein gerichtliches Verfahren handelt. Die beantragte Verfahrensgebühr durfte allerdings durch die Löschungsantragsgebühr in Höhe von 300,00 EUR ersetzt werden, da die ursprünglich beantragte Summe inklusive Verfahrensgebühr dadurch nicht überschritten wurde. Das BPatG bestätigte in diesem Beschluss ebenfalls die ständige Rechtsprechung, dass für den Gegenstandswert in Löschungsverfahren 50.000,00 EUR als Regelgegenstandswert anzusetzen sind. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Oktober 2010

    BGH, Beschluss vom 13.09.2010, Az. IV ZB 42/09
    § 15 a RVG

    Der BGH hat erneut und aktuell entschieden, dass § 15 a Abs. 2 RVG lediglich eine Klarstellung einer bereits bestehenden Rechtslage darstellt und keine Neuregelung, so dass diese Vorschrift auch auf  das Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden ist, die vor der Änderung des Gesetztestextes begonnen wurden. Damit darf man die Rechtsprechung des BGH in diesem Punkt wohl als gefestigt ansehen, nachdem mehrere Senate in diesem Punkt übereinstimmen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 25 W 133/10
    § 15 a RVG

    Das OLG Hamm bleibt – obwohl zwischenzeitlich der dritte Senat des Bundesgerichtshof anderslautend entschieden hat – bei seiner Auffassung, dass § 15 a RVG nicht auf so genannte Altfälle anwendbar ist. Sei das Ausgangsverfahren vor Einführung des § 15 a RVG in Auftrag gegeben worden, sei die angefallene Verfahrensgebühr um die vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr zu kürzen. Wegen fehlender Überleitungsvorschrift finde die Neuregelung § 15 a RVG keine Anwendung. Der im Durchdringen befindliche Auffassung, dass die Regelung des § 15 a keine Gesetzesänderung, sondern lediglich eine Klarstellung des Gesetzgeberwillens sei, vermochte sich das OLG Hamm nicht anzuschließen. Die Rechtsbeschwerde in der Angelegenheit wurde auf Grund der unterschiedlichen Rechtsprechung jedoch zugelassen. Auch ist nicht bekannt, ob das OLG Hamm bereits Kenntnis von der oben genannten BGH-Entscheidung hatte. In der Vergangenheit hatte das OLG Hamm bereits verlauten lassen, dass eine klärende Entscheidung des BGH abzuwarten sei. Die bis dahin ergangene Entscheidung des II. Senats war offensichtlich nicht als abschließend betrachtet worden.

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  • veröffentlicht am 8. Juni 2010

    BGH, Beschluss vom 11.03.2010, Az. IX ZB 82/08
    § 15a RVG

    Nach dem II. Zivilsenat und dem XII. Zivilsenat hat nunmehr auch der IX. Zivilsenat des BGH entschieden, dass § 15a RVG für so genannte Altfälle Anwendung findet. In der Begründung folgt der Senat den vorher ergangenen Entscheidungen und führt aus, dass es sich bei § 15a RVG nicht um eine Gesetzesänderung handele, sondern um eine Klarstellung der schon vorher geltenden (und missinterpretierten) Rechtslage. Auch für Kostenfestsetzungen vor Inkrafttreten dieser Norm gelte daher, dass die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betreffe und sich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungs- verfahren, regelmäßig nicht auswirke. Die Abweichung von der früheren Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats und der ihm folgenden Senate erfordere keine Entscheidung des Großen Zivilsenats, da lediglich eine gesetzliche Klärung erfolgt sei. Es bleibt abzuwarten, ob nunmehr auch die bisher abweichenden Oberlandes- und andere Gerichte von einer gefestigten Rechtsprechung des BGH zu § 15a RVG ausgehen und sich dieser anschließen. Zum Volltext:

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  • veröffentlicht am 11. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 09.12.2009, Az. XII ZB 175/07
    § 15 a RVG

    Der XII. Senat des BGH schließt sich in dieser Entscheidung dem II. Senat (Link: BGH II ZB 35/07)  an und stellt fest, dass der neue § 15a RVG lediglich zur Klarstellung der auch vorher schon geltenden Rechtslage dient. Dies habe zur Folge, dass auch so genannte Altfälle, die vor Inkrafttreten des 15a RVG begonnen haben, nach dieser Vorschrift zu behandeln seien. Dabei stellt der XII. Senat in seiner ausführlichen Begründung dar, dass die Handhabung der Anrechnungsvorschrift nicht neu sei, sondern bereits vor Änderung des RVG gegolten habe. Die damalige Formulierung sei lediglich fehlinterpretiert worden, so dass – auch vom BGH – vertreten wurde, dass die Verfahrensgebühr bei Vorliegen einer außergerichtlichen (nicht titulierten) Geschäftsgebühr auf Grund der Anrechnung hälftig festzusetzen gewesen sei. So habe sich die Vorschrift, die lediglich die Abrechnung zwischen Rechtsanwalt und Mandant habe regeln sollen, auch gegenüber Dritten ausgewirkt, was der Intention des Gesetzgebers zuwider gelaufen sei. Diese Auffassung sei jedoch nicht korrekt gewesen. Deshalb habe der neue § 15a RVG die Vorschrift sprachlich neu gefasst, um eine solche Auslegung zukünftig zu verhindern. Eine Anrufung des Großen Senats des BGH sei auf Grund der lediglichen Klarstellung nicht erforderlich. Zum Volltext:
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  • veröffentlicht am 25. Januar 2010

    OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.2010, Az. 1-25 W 16/10
    § 15 a RVG

    Das OLG Hamm hat in diesem aktuellen, ausführlich begründeten Hinweisbeschluss seine Rechtsauffassung bestätigt, dass der neue § 15 a RVG nicht für Altfälle gilt. Das Gericht kann der von anderen Gerichten z.T. vertretenen Auffassung, dass der neue § 15 a RVG lediglich eine Klarstellungsfunktion besitze und deswegen auch auf vor der Neuregelung begonnene Fälle Anwendung finden müsse, nicht anschließen. Wir haben zu verschiedenen Entscheidungen bereits berichtet (Link: Entscheidungen). Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Übergangsregelung für Altfälle führe die Auffassung, dass § 15 a auch für Altfälle gelte, möglicherweise zu verfassungsrechtlich bedenklichen Rückwirkungen. Um eine bloße Klarstellung der Anrechnungsvorschriften handele es sich nach ausdrücklicher Betonung des OLG Hamm gerade nicht, da der – objektiv auszulegende – Wortlaut ins Gegenteil verkehrt worden sei und damit eine Änderung vorliege. Da sich die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in diesem Punkt widerspreche, empfiehlt das OLG Hamm im konkreten Fall, eine Entscheidung des BGH abzuwarten, welche die Anwendbarkeit des § 15 a RVG auf Altfälle klärt. Die Entscheidung des II. Senats des BGH vom 02.09.2009 (Link: BGH) sah das OLG offensichtlich nicht als abschließend an.

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  • veröffentlicht am 22. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 10.12.2009, Az. VII ZB 41/09
    Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV

    Der BGH hat entschieden, dass im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren eine Anrechnung einer (außergerichtlichen) Geschäftsgebühr auf eine (gerichtliche) Verfahrensgebühr nicht in Betracht kommt, wenn zwei unterschiedliche Rechtsanwälte diese Gebühren verdient haben. Entscheidend für die Anrechnung sei, dass dem bereits vorprozessual befassten Anwalt auf Grund der geringeren Einarbeitungsnotwendigkeit nur ein verkürzter Vergütungsanspruch entstehe. Bei einem nicht bereits außergerichtlich tätigen Anwalt treffe dies jedoch nicht zu. Dieser habe nämlich zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr noch keinen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr erlangt. Die von einem anderen Anwalt verdiente Gebühr müsse sich der prozessual tätige Prozessbevollmächtigte nicht zurechnen lassen. Auch aus dem Grundsatz, dass Kosten nicht unnötig zu Lasten der anderen Partei in die Höhe getrieben werden dürften, ergebe sich keine Kürzung der Verfahrensgebühr, da die Anrechnungsregelung nicht dem Schutz des Prozessgegners diene. Zu beachten ist, dass sich dieser Beschluss noch auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen § 15a RVG bezieht (zum neuen § 15a RVG siehe Link: § 15 a). In aktuellen Fällen ist davon auszugehen, dass generell die volle Verfahrensgebühr festgesetzt würde und die Parteien sich um die Erstattung einer vollen oder halben Geschäftsgebühr auseinander setzen müssten.

  • veröffentlicht am 5. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 09.09.2009, Az. Xa ZB 2/09
    § 15a RVG

    Auch der Xa-Zivilsenat des BGH hatte eine Entscheidung hinsichtlich der Verfahrensweise bei der Anrechnung von gerichtlicher Verfahrensgebühr auf außergerichtliche Geschäftsgebühr zu treffen. Dabei konnte dieser Senat jedoch die Frage der Anwendbarkeit des neuen § 15a RVG auf Altfälle elegant umschiffen. Im entschiedenen Fall hatte der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten für das außergerichtliche Honorar ein Vergütungsvereinbarung getroffen, so dass keine Geschäftsgebühr nach dem RVG angefallen war. Demgemäß habe auch keine Anrechnung der außergerichtlichen Gebühr zu erfolgen, so dass die Festsetzung der Verfahrensgebühr in voller Höhe nicht zu beanstanden sei. Die Klärung der Frage, ob § 15a RVG auch auf Altfälle anwendbar sei, war jedoch schon vom 2. Senat des BGH durch Beschluss vom 02.09.2009 (Link: BGH) im positiven Sinne erfolgt.

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