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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. April 2015

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2015, Az. I-20 U 149/13
    § 78 Abs. 1 S. 1 AMG; § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erforderlich ist, um die Frage zu klären, ob Rabatte auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die durch ausländische Versandapotheken gewährt werden, zulässig sind. In der Bundesrepublik sind solche Rabatte oder Bonusmodelle untersagt, da verschreibungspflichtige Medikamente der Preisbindung unterliegen. Fraglich sei jedoch, ob diese Regelung für ausländische Versandapotheken, die solche Medikamente nach Deutschland schicken, anwendbar ist. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Dezember 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 07.10.2014, Az. 4 U 138/13
    § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 10 Abs. 3 HCVO, Art. 13 HCVO, Art. 14 HCVO, Art. 28 HCVO, Art. 29 HCVO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bewerbung von Bach-Blütenprodukten mit z.B. der Aussage „können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen“ eine unzulässige gesundheitsbezogene Werbung darstellt. Auch das seelische Gleichgewicht bzw. das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sei vom Gesundheitsbegriff der HCVO (Health Claims Verordnung) umfasst und vom allgemeinen Wohlbefinden abzugrenzen. Damit wurde die Entscheidung der Vorinstanz (LG Bielefeld) bestätigt. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 10. März 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 26.02.2014, Az. I ZR 72/08
    § 78 AMG, § 4 Nr. 11 UWG

    Der BGH hat in mehreren Fällen entschieden, dass auch für Medikamente aus dem Ausland, die über Versandapotheken bezogen werden, in Deutschland die Arzneimittelpreisbindung gilt. Das Angebot von Rabatten bei Rezepteinlösung verschreibungspflichtiger Arzneien sei daher wettbewerbswidrig. Zur Pressemitteilung Nr. 35/2014 vom 26.02.2014:

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  • veröffentlicht am 24. Januar 2014

    LG Bielefeld, Urteil vom 27.08.2013, Az. 15 O 59/13
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 10 HCVO

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass die Bewerbung von Bach-Blütenprodukten mit Aussagen wie „wird gerne in emotional aufregenden Situationen, z.B. im Job verwendet“ oder können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen“ nicht zulässig ist. Es handele sich dabei um gesundheitsbezogene Angaben, weil zum Ausdruck gebracht werde, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits bestehe. Einen wissenschaftlichen Nachweis für die beschriebenen Wirkungen gebe es jedoch nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Juni 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2008, Az. I-20 U 99/07
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Versandapotheke sich nicht als „H. Homecare Apotheke Deutschland“ bezeichnen darf. Der Begriff Homecare, der von Verbrauchern gemeinhin als häusliche Pflege verstanden werde, löse eine unlautere Irreführung aus. Der angesprochene Verkehr werde aus der Bezeichnung auf einen Zusammenhang mit Einrichtungen der ambulanten Pflege schließen, der nicht gegeben sei. Dass sich bei genauerer Branchenkenntnis ergebe, dass es sich bei „Homecare“ um eine spezielle Form des Direktvertriebs handele, sei unerheblich, da diese Branchenkenntnis nicht allgemein vorauszusetzen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. August 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 22.08.2012, Az. GmS-OGB 1/10
    § 1 AMPreisV, § 3 AMPreisV, § 73 Abs. 1 S.1 Nr. 1a AMG

    Der BGH hat laut Pressemitteilung Nr. 135/12 vom 22.08.2012 entschieden, dass auch EU-Versandapotheken der deutschen Arzneimittelpreisbindung unterliegen. Die klagende Partei hatte argumentiert, Festpreise dienten der Abwehr von Gefahren für den Patienten. Wenn der Patient erst einmal Preise vergleiche, könne unter Umständen mit der Behandlung erst später begonnen werden. Was wir davon halten? Wenn man davon ausgeht, dass der Preisvergleich von den Patienten mit amtlicher Geschwindigkeit durchgeführt wird, könnte den Bedenken der Klägerin noch Rechnung getragen werden; im Übrigen ist dieses „Argument“ natürlich Unsinn: Ein Preisvergleich findet heute anhand unzähliger Preissuchmaschinen binnen Sekunden statt und auch die Anrufe, bei drei oder vier Apotheken, führt nicht im Entferntesten dazu, dass „mit der Behandlung erst später begonnen werden“ kann. Die deutsche Rechtslage, die demnächst mit einer Ergänzung des Arzneimittelgesetzes zementiert werden soll, widerspricht unseres Erachtens diametral der europäischen Rechtslage (vgl. Art. 28 – 30 EGV). Die Ankündigung des Europäischen Verbandes der Versandapotheken, in dieser Angelegenheit die EU-Kommission anzurufen (hier), ist daher nur zu verständlich und erfolgt vor dem Hintergrund von Art. 27 lit. b EGV. Eine die Regulierung rechtfertigende Ausnahme nach Art. 30 S. 1 EGV sollte nicht vorliegen, da allein die Preisbindung nicht, jedenfalls nicht effektiv dem „Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen“ dienen kann; eher im Gegenteil. Zum Volltext der Pressemitteilung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Urteil vom 17.02.2011, Az. 2 U 65/10 – nicht rechtskräftig –
    § 1 Abs. 2 ApoG

    Das OLG Stuttgart hat auf eine Klage der Wettbewerbszentrale entschieden, dass eine holländische Versandapotheke, die ihren Betrieb auch teilweise in Deutschland unterhielt, dies ohne deutsche Apothekenerlaubnis nicht fortführen darf. Maßgebliche Geschäftsaktivitäten seien von Deutschland aus erbracht worden, da eine deutsche Drogeriemarktkette hinter der Versandapotheke stehe. Dies habe insbesondere Vertragsverhandlungen, Besprechungen, Vertragsabschlüsse mit Lieferanten, Dienstleistern und Krankenkassen sowie die schriftliche Bestell- und Rezeptannahme, die Sammlung retournierter Arzneimittel und auch die pharmazeutische Beratung in deutschen Geschäftsstellen des Marktes beinhaltet. Die Abgabe pharmazeutischer Kerntätigkeit an eine Gesellschaft sei nach Auffassung des Gerichts mit den gesetzlichen Vorgaben des Apothekenrechts ohne Innehabung einer entsprechenden Erlaubnis nicht vereinbar. Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass eine kostenpflichtige Telefon-Hotline für pharmazeutische Beratung nicht zulässig sei. Die Beratung müsse kostenlos sein, d.h. die Versandapotheke dürfe keinerlei Hürde aufrichten, die geeignet sein könnte, den Patienten davon abzuhalten, Rat einzuholen.

  • veröffentlicht am 6. Juli 2010

    LG Ulm, Urteil vom 19.05.2010, Az. 4 O 281/09
    §§ 3, 5 UWG; § 305 c BGB

    Das LG Ulm hat entschieden, dass die Schlecker-Tochter Vitalsana bei ihrer Werbung für Arzneimittel ausdrücklich darauf hinweisen muss, dass sie ihren Sitz in den Niederlanden hat. Die Versandapotheke hatte ihre Werbung in eine Schlecker-Werbedruckschrift integriert, wodurch bei dem Verbraucher, nach Ansicht der Kammer, der unzutreffende Eindruck entstanden sei, die beworbenen Arzneimittel seien Angebote von Schlecker. Der Hinweis auf dem unteren Rand des Bestell- und Abholscheins, dass sich der Sitz der Apotheke in den Niederlanden befinde, sei nicht ausreichend, um die Fehlvorstellung des Verbrauchers aufzuheben. Obgleich nicht die Sichtweise des flüchtigen Betrachters maßgeblich sei, müssten doch auf Grund der Vermengung der Werbung beide Werbungen als eine Einheit betrachtet werden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Darmstadt, Urteil vom 01.12.2008, Az. 22 O 100/08
    §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG, Nr. 2 Anhang I UGP-RL 2005/29/EG

    Das LG Darmstadt hat eine Versandapotheke verpflichtet, es zu unterlassen, mit einem ovalen Gütesiegel (Aufschrift: „Sichere Versandapotheke – BVDVA geprüft – Mehr Informationen …“) zu werben. Geklagt hatte die Wettbewebszentrale, die in der Werbung einen Fall von Irreführung sah. Das Gütesiegel des Bundesverbandes Deutscher Versandapotheken (BVDVA) sei im vorliegenden Fall an eines seiner Mitglieder vergeben worden, wäre also eine „selbst verliehene Auszeichnung“. Der Verband träte damit nicht als neutrale Prüfinstitution auf. Das Landgericht bestätigte diese Rechtsauffassung: Mit der Verwendung des Siegels sei die bewusste Werbeaussage verbunden, von einer neutralen Stelle sei die Leistung als herausragend bestätigt und gewürdigt worden. Eine Prüfung habe dabei zumindest im Zeitpunkt der Abmahnung nicht stattgefunden. Die Mehrleistungen der Apotheken mit dem Gütesiegel seien keinesfalls so erheblich, dass sie als gegenüber anderen Versandapotheken als herausragend bezeichnet werden könnten und sich dieser Qualitätsvorsprung auf die Wertschätzung der Verbraucher auswirke. (mehr …)

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