Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- KG Berlin: Rechtlich unzutreffende Begründung macht Abmahnung nicht zwangsläufig unwirksamveröffentlicht am 9. August 2012
KG Berlin, Urteil vom 19.07.2012, Az. 6 U 195/11
§ 3 UWG, § 4 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass eine Abmahnung, die eine unzutreffende rechtliche Begründung enthält, nicht zwangsläufig unwirksam ist. Es komme in erster Linie darauf an, dass das beanstandete Verhalten (hier: Nachahmung von Waren) in tatsächlicher Form zutreffend beschrieben werde. Ist dies der Fall, bestehe nicht nur ein Anspruch auf Unterlassung, sondern auch auf Ersatz der Abmahnkosten. Die mögliche Verwechslung von Textbausteinen wurde vom Senat demnach nicht schwerwiegend geahndet (vorliegend war in der Begründung fälschlich nicht der Vorwurf der unlauteren Verhaltens erhoben worden, sondern es wurde auf einen Verstoß gegen die in einer einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Verbote Bezug genommen).
- OLG Bamberg: Dem Rechtsschutzversicherten darf per AGB nicht die freie Anwaltswahl erschwert werdenveröffentlicht am 8. August 2012
OLG Bamberg, Urteil vom 20.06.2012, Az. 3 U 236/11
§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 127 VVG, § 129 VVG, § 3 Abs. 3 BRAODas OLG Bamberg hat entschieden, dass Klauseln in den Versicherungsbedingungen eines Rechtsschutzversicherers unwirksam sind, wonach der Versicherte an der freien Anwaltswahl gehindert ist. Im vorliegenden Fall hatte der Versicherer hinsichtlich der Versicherungsbeiträge die „Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf“ davon abhängig gemacht, dass ein Rechtsanwalt „aus dem Kreis der aktuell vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt wird“. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Köln: Die AGB-Klausel „Aufrechnung sowie Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen des Verkäufers sind dem Käufer nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen“ ist im B2B-Bereich wirksam. / Auseinandersetzung mit BGH, Urteil vom 07.04.2011, Az. VII ZR 209/07veröffentlicht am 19. März 2012
LG Köln, Urteil vom 14.03.2012, Az. 23 O 135/11
§ 14 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 309 Nr. 2 BGBDas LG Köln hat entschieden, dass die Klausel „Aufrechnung sowie Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen des Verkäufers sind dem Käufer nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen“ im reinen Unternehmerverkehr (B2B) wirksam ist. Eine Nichtigkeit der Klausel ergebe sich nicht aus § 309 Nr. 3 BGB. Zwar sei das in § 309 Nr. 3 BGB formulierte Klauselverbot über § 307 BGB grundsätzlich auch im Verkehr zwischen zwei Unternehmern als konkretisierte Ausformung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB anwendbar. Das Klauselverbot umfasse jedoch nicht solche Aufrechnungsverbotsklauseln, die unbestrittene, rechtskräftige und entscheidungsreife Forderungen ausnehmen. Die Wirksamkeit der vorliegend verwendeten Aufrechnungsverbotsklausel könne auch nicht mit Rücksicht auf die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 07.04.2011 (VII ZR 209/07) angestellten Erwägungen angenommen werden. Denn anders als in dem dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorliegenden Fall sind an den vorliegenden Verträgen auf beiden Seiten Unternehmer beteiligt, § 14 BGB. Einschlägig ist daher nicht § 309 Nr. 2 BGB, sondern lediglich § 307 BGB. Insoweit ist aber anerkannt, dass im Verkehr zwischen Unternehmern nicht nur die formularmäßige Abbedingung der Aufrechnungsmöglichkeit – mit Ausnahme rechtskräftiger, unstreitiger oder entscheidungsreifer Forderungen – möglich ist, sondern ebenso die formularmäßige Abbedingung der §§ 273, 320 BGB (vgl. BGHZ 115, 327; Palandt, BGB, § 309 Rn. 16). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Die Angabe einer Postfachadresse im Rahmen der Widerrufsbelehrung ist wirksamveröffentlicht am 25. Januar 2012
BGH, Urteil vom 25.01.2012, Az. VIII ZR 95/11
§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, § 312d Abs. 2 Satz 1 BGB, § 312c Abs. 2 BGB, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF.Der BGH hat entschieden, dass bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern im Rahmen der Widerrufsbelehrung als Rücksendeadresse auch eine Postfach-Adresse angegeben werden kann. Zur Pressemitteilung Nr. 14/2012: (mehr …)
- LG Mannheim: Zur Unwirksamkeit der „Buy-out“-Klausel („sämtliche Nutzungsrechte abgegolten“) gegenüber Journalistenveröffentlicht am 23. Januar 2012
LG Mannheim, Urteil vom 05.12.2011, Az. 7 O 442/11
§ 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 UWG, § 1 UKlaG, § 305 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.Das LG Mannheim hat entschieden, dass die in den AGB eines Verlags enthaltene Buy-out-Klausel („sämtliche Nutzungsrechte […] umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt abgegolten“) gegenüber einem freien Journalisten unwirksam ist. Die beanstandete Klausel sah im Übrigen vor, dass auch hinsichtlich unbekannter Nutzungsarten eine weitere Vergütung nicht gefordert werden konnte und zudem die Ausübung eines Widerrufs nach § 31 a Abs. 1 S. 3 UrhG ausgeschlossen sei. Im Rahmen der AGB-Kontrolle sei ein etwaiges Übermaß an Rechtsübertragung in Anbetracht von § 31 Abs. 5 UrhG selbst dann einer Kontrolle zu unterwerfen, wenn die einzelnen Nutzungsarten einzeln bezeichnet seien. Eine solche Klausel sei nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Klausel weiche zudem in unangemessener Weise vom gesetzlichen Leitbild des § 31a Abs. 4 UrhG ab, wonach im Voraus auf die Rechte aus § 31a Abs. 1 bis 3 UrhG nicht verzichtet werden könne. Schließlich verstoße die Klausel gegen den in §§ 11 S. 2, 32, 32a, 36 UrhG niedergelegten Gedanken, dass dem Urheber eine angemessene Beteiligung an den Erträgen seines Werkes zukommen solle. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Karlsruhe: Eine AGB-Klausel, wonach Verbraucher bei Darlehen eine „Bearbeitungsgebühr“ von 2,00 % aus dem Darlehensbetrag, mindestens jedoch 50,00 EUR zu zahlen haben, ist unwirksamveröffentlicht am 18. Oktober 2011
OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011, 17 U 192/10 – nicht rechtskräftig
§ 307 Abs. 1 S.1 BGB, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Klausel, wonach ein Verbraucher bei „Anschaffungsdarlehen“ eine an dem Darlehensbetrag orientierte prozentuale Bearbeitungsgebühr trägt und diese im Mindestmaß 50,00 EUR beträgt, unwirksam ist. Die Klausel werde schon dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gerecht, weil sie nicht klarstelle, ob die Bearbeitungsgebühr auch dann anfalle, wenn ein Vertrag mit dem Kunden nicht zustande komme. Die Klausel sei aber auch unter dem Gesichtspunkt des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Als Preisnebenabrede sei sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren und benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - BGH: Das Verbot, private Sportwetten und andere Glücksspiele im Internet anzubieten, ist wirksamveröffentlicht am 28. September 2011
BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 92/09, I ZR 93/10, I ZR 43/10, I ZR 30/10 und I ZR 189/08
§ 4 Abs. 4 GlüStV, § 5 Abs. 3 GlüStV
Der BGH hat entschieden, dass das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags vom 1. Januar 2008 (GlüStV) wirksam ist. Es verstoße insbesondere nicht gegen das Recht der Europäischen Union. Zur Pressemitteilung Nr. 150/2011 des Bundesgerichtshofes vom 28.09.2011 im Volltext: (mehr …) - LG Nürnberg-Fürth: AGB-Klausel von Amazon, die Amazon-Händlern Lizenzrechte an den Fotos anderer Amazon-Händler einräumt, ist unwirksamveröffentlicht am 16. Juli 2011
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.02.2011, Az. 4 HK O 9301/10 – rechtskräftig
§ 97 Abs. 1 UrhG; §§ 305c Abs. 1; 307 BGBDas LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass eine Klausel in den Amazon-AGB, wonach jeder Händler dem Kaufhaus die „weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen“ gewährt, überraschend und daher nach §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam ist. Die Nürnberger Richter dürften sich damit nicht auf gleicher Linie befinden wie das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 11.05.2011, Az. 3-08 O 140/10, hier). Dass die Amazon-AGB keineswegs über dem deutschen Recht stehen zeigt auch diese Entscheidung (hier). (mehr …)
- AG München: Eine rechtsanwaltliche Vergütungsvereinbarung, die bei Gerichtsverfahren geringere als die gesetzlichen Gebühren zulässt, ist unwirksam / Abrechnung nach RVG weiterhin möglichveröffentlicht am 13. Juli 2011
AG München, Urteil vom 03.03.2011, Az. 223 C 21648/10
§ 134 BGB; § 49 b Abs. 1 Satz 1 BRAODas AG München hat entschieden, dass eine anwaltliche Vergütungsvereinbarung, mit der für gerichtliche Angelegenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Gebühr vereinbart wird, unwirksam ist. Damit entging der betroffenen Rechtsanwaltspartnerschaft jedoch nicht die vollständige Vergütung. Vielmehr konnte diese, nachdem sich die zwischen dem Beklagten und der Partnerschaft geschlossene Honorarvereinbarung als unwirksam erwies, zumindest die gesetzliche Gebühr verlangen. Diese bemisst sich dann nach den Vorschriften des RVG. Zitat: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Zustellung einer einstweiligen Verfügung ohne Begründung, die auf Anlagen Bezug nimmt, kann auch dann wirksam sein, wenn nicht alle Anlagen beigefügt sindveröffentlicht am 8. Juli 2011
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 01.06.2011, AZ. 6 W 12/11
§ 929 Abs. 2 ZPO
Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine ohne Begründung versehene Beschlussverfügung, die auf Anlagen Bezug nimmt, dann wirksam vollzogen wird, wenn dem Schuldner neben dem Beschluss selbst auch zumindest diejenigen Anlagen zugestellt werden, die Aufschluss über den Inhalt und die Reichweite des Verbots geben können. Hierzu gehören in jedem Fall Anlagen, auf die im Verbotstenor verwiesen wird, sowie in der Regel auch die Antragsschrift, die in Ermangelung einer Beschlussbegründung zur Ermittlung des Verbotskerns herangezogen werden kann. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …)