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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Februar 2016

    OLG München, Urteil vom 28.01.2016, Az. 29 U 2798/15 – nicht rechtskräftig
    § 16 UrhG, § 19a UrhG, § 97 II UrhG, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO

    Das OLG München hat entschieden, dass die beklagte Betreiberin einer Internetplattform für mediale Inhalte (hier: YouTube) nicht als Täter für Urheberrechtsverletzungen von Nutzern der Plattform haftet. Täter sei nach § 25 Abs. 1 StGB derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begehe. Für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung müssten die Merkmale einer der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein; der Umstand, dass der Provider, der eine Plattform für fremde Inhalte eröffnet, damit einen Beitrag zu Urheberrechtsverletzungen leiste, die die Benutzer der Plattform dort begehen, reiche danach für eine täterschaftliche Haftung des Providers nicht aus.  Die Beklagte mache sich die von den einstellenden Nutzern öffentlich zugänglich gemachten Inhalte auch nicht zu Eigen. Für den maßgeblichen verständigen Durchschnittsnutzer übernehme die Beklagte keine Verantwortung für diese Inhalte; vielmehr sei jedem verständigen Nutzer klar, dass es sich dabei nicht um Inhalte handele, für welche die Beklagte die inhaltliche Verantwortung übernähme oder mit denen sie sich identifizierte, sondern um solche, die von Dritten herrührten und von diesen abrufbar gemacht würden. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Zum Volltext des Urteils hier.

  • veröffentlicht am 3. Juli 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 87/12 – nicht rechtskräftig (Revision zugelassen)
    OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 175/10 – nicht rechtskräftig (Nichtzulassungsbeschwerde möglich)
    § 97 UrhG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Betreiber von Internetangeboten wie YouTube im Ausgangspunkt zwar nicht verpflichtet sind, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Nutzertätigkeit hindeuten; werde allerdings ein solcher Dienstanbieter auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, müsse er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen komme. Zur Pressemitteilung des Senats vom 01.07.2015: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Mai 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Urteil vom 07.05.2015, Az. [derzeit unbekannt]
    § 3 UWG, § 4 Nr. 8 UWG

    Nach Pressemitteilung der GEMA (hier) hat das OLG München am 07.05.2015 entschieden, dass die von YouTube geschalteten sogenannten GEMA-Sperrtafeln (hier) gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen. Es werde, so der Senat, bei YouTube-Nutzern der Eindruck erweckt, dass die GEMA den Betreibern der Plattform keine Nutzungslizenzen einräumen wolle und für die Sperrung verantwortlich sei, was nicht den Tatsachen entspreche. Tatsächlich sind den YouTube-Betreibern die Lizenzkosten schlicht zu hoch und die Sperrungen werden durch YouTube selbst vorgenommen.

  • veröffentlicht am 18. Dezember 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Essen, Urteil vom 05.06.2014, Az. 4 O 107/14
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog; § 22 f. KUG; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Essen hat entschieden, dass eine Filmberichterstattung bei YouTube bezüglich eines Überfalls zulässig ist, auch wenn das Opfer des Überfalls erkennbar dargestellt wird. Der Kläger, der in dem Filmmaterial seitlich und von hinten so abgebildet werde, dass er für einen weiteren Personenkreis identifizierbar sei, habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung des Filmmaterials. Durch das nicht alltägliche Geschehen des Überfalls sei der Kläger zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden, welche die – auch identifizierende – Berichterstattung dulden müsse. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit gehe im vorliegenden Fall nach Abwägung aller Umstände vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. September 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Essen, Urteil vom 10.07.2014, Az. 4 O 157/14
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog; § 22 S. 1 KUG; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Essen hat entschieden, dass ein Unfallvideo auf YouTube, welches die Identifikation eines Unfallopfers zulässt, die Persönlichkeitsrechte dieses Opfers verletzt. Die Veröffentlichung wurde daher untersagt. Der bewusstlose Verletzte sowie sein Fahrzeug wurden deutlich dargestellt, so dass einem Bekannten des Opfers eine Identifikation problemlos möglich gewesen wäre. In diesem Fall überwiege der Ehrschutz des Verletzten, der in die Berichterstattung nicht einwilligen konnte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. August 2014

    BAG, Urteil vom 31.07.2014, Az. 2 AZR 505/13
    § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG, § 103 Abs. 1 BetrVG

    Das BAG hat entschieden, dass ein für den Betriebsrat kandidierender Arbeitnehmer bei YouTube und Facebook behaupten darf, dass es im Betrieb seines Arbeitgebers „Probleme“ in Form von fehlenden Sicherheitsvorkehrungen an Maschinen gebe und „keine Fachkräfte vorhanden“ seien, weil die betreffenden Erklärungen in dem Video erkennbar darauf gerichtet gewesen seien, zu verdeutlichen, weshalb der Kläger die Bildung eines Betriebsrats als sinnvoll angesehen habe. Der Kläger habe dagegen nicht behaupten wollen, die Beklagte beschäftige überwiegend ungelernte Kräfte. Zur Pressemitteilung 38/14 vom : (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Dezember 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, (Hinweis-)Beschluss vom 07.08.2013, Az. 3 U 71/13
    § 1004 BGB, § 823 BGB, § 12 BGB, § 193 StGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, § 22 KunstUrhG, § 23 KunstUrhG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Hochladen eines Videos, welches zulässt, dass die an einem Verkehrsunfall mit fahrlässiger Tötung verbundenen Personen identifiziert werden können, vom öffentlichen Informationsinteresse gedeckt sein kann. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liege im vorliegenden Fall nicht vor. Bei der Berichterstattung über eine Straftat sei die Sozialsphäre betroffen, da ein Verkehrsunfall mit zwei Toten nicht nur das eigene Privatleben betreffe. Zum einen sei der Unfall auf einer öffentlichen Straße erfolgt, zum anderen sei nicht nur die Lebensgestaltung des Klägers, sondern auch die der Opfer und Angehörigen betroffen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Mai 2013

    BGH, Beschluss vom 16.05.2013, Az. I ZR 46/12
    § 15 Abs. 2 UrhG, § 19a UrhG, Art. 3 Abs. 1 EU-RL 2001/29

    Der BGH hat die Frage, ob das sog. Framing von urheberrechtlich geschützten Werken Dritter (hier: ein YouTube Video) ohne deren Einwilligung eine Urheberrechtsverletzung darstellt, dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Zur Pressemitteilung Nr. 90/13 vom 16.5.2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Juni 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 18.05.2012, Az. 324 O 596/11
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Verlinkung eines YouTube-Videos in einem kritischen Blog-Bericht über einen Arzt dessen Persönlichkeitsrechte verletzt, wenn in dem YouTube-Video falsche Tatsachenbehauptungen über den Arzt enthalten sind. In dem WiSo-Bericht „WISO ermittelt: Dubioser Krebsarzt“ wurde u.a. behauptet, dass es kein Gutachten der Charite zur Wirksamkeit der Therapien des Dr. Klehr gebe. Diese Behauptung erwies sich als unwahr. Interessant ist die dogmatische Herleitung der Störerhaftung des Landgerichts Hamburg, welche wir im nachfolgenden Volltext farblich hervorgehoben haben. Wir gehen davon aus, dass der BGH diese und auch die zukünftige, voraussichtlich bestätigende Entscheidung des OLG Hamburg aufheben wird, spätestens aber das BVerfG. Über das Verfahren berichtet der als Beklagter des Verfahrens selbst betroffene Kollege Markus Kompa (hier) und auch Herr Rolf Schälike (hier), der in der mündlichen Verhandlung anwesend war (s. dort „Notizen der Pseudoöffentlichkeit“). Dem Kollegen Kompa kann (und sollte aus unserer Sicht) geholfen werden und zwar hier (Hilfsfond). Mit dem Urteil rechtlich näher befasst haben sich insbesondere die Kollegen Thomas Stadler (hier, Prozessbevollmächtigter des Kollegen Kompa) sowie der Kollege Dr. Ralf Petring (hier). Hamburger Distanzscheibe: Die Verlinkung auf die Berichte der Herren Kompa, Schälike, Stadler und Dr. Petring dient lediglich der Konkretisierung des Prozessverlaufs und der Darlegung alternativer Rechtsansichten zu denen des Klägers. Jegliche Tatsachenbehauptungen oder überhaupt Wertungen in Bezug auf den Kläger Dr. Klehr oder das Landgericht Hamburg machen wir uns nicht zu eigen und distanzieren uns von diesen.
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  • veröffentlicht am 23. April 2012

    LG Hamburg, Urteil vom 20.04.2012, Az. 310 O 461/10 – nicht rechtskräftig
    § 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass der Betreiber eines Videoportals wie „YouTube“ für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos nur dann haftet, wenn er in Kenntnis der Rechtsverletzung gegen bestimmte Verhaltens- und Kontrollpflichten verstößt. Zitat: „Erst nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung trifft den Portalbetreiber die Pflicht, das betroffene Video unverzüglich zu sperren und im zumutbaren Rahmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um erneuten Rechtsverletzungen vorzubeugen. Eine Verpflichtung zur Kontrolle sämtlicher auf die Plattform bereits hochgeladener Videoclips besteht dagegen nicht.“ Im Ergebnis sah das Gericht YouTube selbst in der Pflicht, über inhalts- und schlagwortbezogene Filter weitere Rechtsverstöße, also nach Benachrichtigung durch den Rechteinhaber, zu verhindern, nicht aber, das eigene Gesamtrepertoire zu durchsuchen. Google hatte Rechteinhabern eine Filtersoftware zur Eigensuche angeboten. Dies sei, so die Kammer, nicht ausreichend. Was wir davon halten? Das Geschäftsmodell „YouTube“ ist nicht abgestraft worden. Die Betreiber sind zu vertretbaren Anstrengungen im Einzelfall (!) verurteilt worden. Ihre grundsätzlich zulässige Tätigkeit darf dabei nicht unverhältnismäßig erschwert werden; übermäßige Anstrengungen, insbesondere solche, die das Geschäftsmodell an sich unmöglich machen, müssen also nicht getroffen werden. Eine Allgemeinaussage kann diesem im Internet bereits gehypten Urteil also nicht entnommen werden. Man mag es daher mit Berthold Brecht halten: „Wir stehen selbst enttäuscht und sehn betroffen / Den Vorhang zu und alle Fragen offen.“ Zum weiteren Wortlaut der Pressemitteilung des LG Hamburg vom 20.04.2012: (mehr …)

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