IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. Juni 2008

    OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2007, Az. 17 U 91/07
    §§ 133, 157, 305 Absatz 1, 305 c Absatz 2, 434 Absatz 1 Satz 3 BGB, § 1 UKlaG, §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 543 Absatz 2 Nr. 1 ZPO

    Diese Entscheidung ist nur mit Vorsicht auf Warenangebote bei eBay, Amazon oder in einem Onlineshop zu übertragen, da sie sich auf einen gedruckten (!) Katalog bezog und dies die juristische Argumentation wesentlich beeinflusst hat.

    Das OLG Hamm ist der Ansicht, dass die Kataloghinweise “Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich” keine AGB darstellen. Zunächst führte das Oberlandesgericht aus, welche Gesichtspunkte dagegen sprechen, dass überhaupt AGB vorliegen. Aus der Sicht eines beworbenen Kunden ziele eine solche Klausel nicht auf den Ausschluss oder eine Verkürzung von Gewährleistungs- oder Rücktrittsrechten, wofür das OLG Hamm die Rechtsprechung des BGH NJW 1997, 1780 bemühte. Die Hinweise seien auch nicht wettbewerbswidrig. Der Katalog enthalte kein verbindliches Angebot [Red.: was z.B. bei eBay gerade der Fall ist]. Der Kunde könne nicht davon ausgehen, dass ein Leistungsangebot der Beklagten noch in der abgedruckten Form bestehe bzw. zutreffend wiedergegeben sei. Etwaige Irrtümer bei der Textabfassung und dem Druck könnten auch nicht ausgeschlossen werden, darauf müsse der Anbieter hinweisen können.

    Es wird ein für den Onlinehandel mit elektronischen Katalogen wichtiger Hinweis erteilt: “Produktkataloge wie der vorliegende sind regelmäßig auf einen längeren Angebotszeitraum ausgelegt. Insofern ist es üblich und nicht ungewöhnlich, dass die beworbenen Produkte sich in dieser Zeit verändern und nicht zu gewährleisten ist, dass die angepriesenen Waren bzw. Dienstleistungen nach einiger Zeit noch in gleicher Weise zur Verfügung stehen. Das gilt in der schnelllebigen Kommunikations- und IT-Branche, in der sich die Produktpaletten innerhalb kürzester Zeit verändern. Dieser Vorläufigkeit in der werbenden Darstellung trägt der Hinweis auf den Änderungsvorbehalt bzw. die mögliche Ähnlichkeit der Abbildung Rechnung.”

    Onlinehändlern kann die Verwendung der vom OLG Hamm akzeptierten Hinweise nicht ohne weiteres empfohlen werden. Wenngleich die Verbrauchersicht und -erwartungshaltung im Offline- wie Onlinehandel wohl gleich sind, können elektronische Kataloge gegenüber gedruckten Katalogen jedoch jederzeit und mit verhältnismäßig geringem Aufwand geändert werden. Angebote bei eBay stellen im Übrigen verbindliche Angebote dar, wie dies bei ungeschickter Handhabe auch in Onlineshops der Fall sein kann.
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  • veröffentlicht am 19. Juni 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Urteil vom 28.02.2008, Az. 13 U 195/07
    §§ 305 ff. BGB, §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG

    Nach Ansicht des OLG Celle besteht kein Vorrang des Unterlassungsklagengesetzes hinsichtlich der Verfolgung von rechtswidrigen AGB-Klauseln mit Wettbewerbsbezug im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Eine Vorrangsregelung ist weder dem Unterlassungsklagengesetz noch dem UWG zu entnehmen. Bei den §§ 305 ff. BGB handele es sich sehr wohl um Vorschriften, die auch dazu bestimmt seien, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. In der Folge können Abmahnungen von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch im OLG-Bezirk Celle gerichtlich durchgesetzt werden.

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  • veröffentlicht am 17. Juni 2008

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.03.2008, Az. 6 U 85/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 6, 8
    Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 1 Satz 2 PAngV.

    Das OLG Frankfurt a.M. ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Quelle GmbH in der Vergangenheit auf ihrer Website www.quelle.de gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen hat. Konkret wurde die Angabe von Liefer- und Versandkosten beanstandet. Diese könnten zwar grundsätzlich auch auf einer nachgelagerten Internetseite vorgehalten werden; erforderlich sei dabei aber, dass eine solche Seite vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss. Informationen in anderen, lediglich über allgemeine Links erreichbaren Rubriken, genügten hingegen regelmäßig nicht, da ein Kunde erfahrungsgemäß nur solche Seiten aufrufen würde, die er zur Information über die Ware benötigt oder zu denen er durch einfache Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt wird. Dies sei bei einem Link wie „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ oder „Service“ nicht der Fall.

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  • veröffentlicht am 14. Juni 2008

    OLG Köln, Urteil vom 16.05.2008, Az. 6 U 26/08
    §§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 12 Abs. 2 UWG, §§ 307 ff BGB, Art. 19 Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken; Art 234 EGV

    Das OLG Köln ist weiterhin der Ansicht, dass unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen keinen Wettbewerbsverstoß darstellen. Die das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelnden §§ 305 ff. BGB seien nicht dazu bestimmt, das Marktverhalten zu regeln, so dass rechtlich kein Wettbewerbsverstoß (hier gegen § 4 Nr. 11 UWG) vorliege. Im vorliegenden Fall könne ein Onlinehändler auch ohne weiteres mit der Gestaltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen von den eBay-AGB abweichen. Eine Irreführung sei hierin nicht zu sehen. Das OLG Köln hat ferner zu der Frage Stellung genommen, ob die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken Anwendung finde. Die Vorschriften der Richtlinie kämen überhaupt erst dann als Auslegungshilfe inländischer Normen zur Anwendung, wenn die Umsetzungfrist (wie vorliegend) nicht eingehalten werde und der Verstoß nach dem 12.12.2007 erfolge.
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  • veröffentlicht am 23. Mai 2008

    LG Bückeburg, Urteil vom 22.04.2008, Az. 2 O 62/08
    §§ 312 c, 312 d, 356 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB Info-V, 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das LG Bückeburg hat entschieden, dass die Annahme eines Gegenstandswertes von 100.000,00 EUR für die Abmahnung einiger Punkte der Widerrufsbelehrung eines Onlinehändlers sowie die Behauptung, dass es sich dabei um einen für solche Fälle geringen Streitwert handele, eine Täuschung des Abgemahnte darstelle sowie rechtsmissbräuchlich ist, insbesondere weil der Abmahner in einer Vielzahl von Fälle auf diese Weise handelte. Das LG Bückeburg hat im Übrigen weitere Anhaltspunkte für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung benannt.
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  • veröffentlicht am 1. Mai 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 17.04.2008 (Erste Kammer), Az. C-404/06
    §§ 439, 346, 100 BGB; Art. 3, 5 und 8 der EU-Richtlinie 1999/44/EG vom 25.05.1999

    Der Europäische Gerichtshof hat am 17.04.2008 entschieden, dass bei Ersatzlieferung einer neuen Sache während der Gewährleistungszeit für die mangelhafte Sache kein Wertersatz für die Zeit der Nutzung geltend gemacht werden kann. Der EuGH entschied, dass nach der EURichtlinie für Verbrauchsgüter der Verkäufer für jede Vertragswidrigkeit zum Zeitpunkt der Lieferung seiner Ware haftbar sei und aus diesem Grund sowohl Reparatur als auch Ersatzlieferung für den Kunden unentgeltlich erfolgen müsse. Durch Verlangen einer Abnutzungsgebühr würde gerade die Unentgeltlichkeit dieser Gewährleistungshandlung umgangen.

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  • veröffentlicht am 4. Januar 2007

    OLG Hamburg, Urteil vom 13.11.2006, Az. 5 W 162/06
    §§ 266, 307 Abs.1, 2 Nr. 1, 320, 439 Abs.3, 475 Abs. 1,BGB
    §§ 4 Nr. 2, und Nr. 11, 5 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG.

    Das OLG Hamburg ist der Auffassung, dass nicht jede unwirksame Klausel in AGB einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die §§ 307 ff. BGB seien zwar Verbraucher schützende Normen, jedoch nicht im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, das Marktverhalten zu regeln. Bei den §§ 307 ff. BGB handele es sich um Vorschriften, die ausschließlich darauf gerichtet seien, das individuelle Verhältnis der Vertragsparteien zueinander zu regeln. Es liege auch keine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit des Verbrauchers im Sinne von § 4 Nr. 2 UWG vor. Ein „Ausnutzen“ wäre nur dann gegeben, wenn die Antragsgegnerin die Unwirksamkeit der fragliche Klausel gezielt einsetze, um den Abschluss eines Vertrages zu erreichen. Bei einer Klausel, die die Rechtsstellung des Kunden verschlechtere, sei dies fernliegend.

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  • veröffentlicht am 28. Dezember 2006

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.12.2006, Az. 6 U 129/06
    §§ 312 c BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Setzen eines Links auf die vollständige Widerrufsbelehrung ausreicht, wenn die Kennzeichnung dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann. Ferner ist das Gericht der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung durchaus in Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eingebettet werden darf. Dies müsse aber gegenüber den weiteren Geschäftsbedingungen in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form erfolgen. Weiterhin hat das OLG Frankfurt entschieden, dass das Widerrufsrecht für Unterwäsche nicht ausgenommen werden darf, und zwar selbst dann nicht, wenn der Ausschluss nur für getragene und mit Gebrauchsspuren versehene Unterwäsche gelten soll. Anlässlich dieser Entscheidung hat das OLG Frankfurt darauf hingewiesen, dass 200 Abmahnungen ohne weiteres noch nicht den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG erfüllen und im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung der Regelstreitwert 5.000,00 EUR beträgt, wenn nicht erkennbar ist, inwieweit eine Behebung des Wettbewerbsverstoßes dem Abmahner neue Kunden zuführen oder sonstige nennenswerte Vorteile im Wettbewerb verschaffen könnte. Zum Volltext der Entscheidung:
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