IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. September 2008

    LG Trier, Urteil vom 22.02.2007, Az. 7 HK.O 125/06
    §§
    3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 312 b ff., 355 ff. BGB

    Das LG Trier hat entschieden, dass eine Bitte im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung, Rücksendung der Ware „nicht unfrei, son­dern als versichertes Paket“ unter Aufbewahrung des Einlieferungs­beleges vorzunehmen und weiterhin „in Originalverpackung und mit allen Verpackungsbestandteilen“ unter Verwendung einer schützenden Um­verpackung gegen geltendes Recht verstoße und wettbewerbswidrig sei. Dies erschwere dem Verbraucher die Ausübung seines Widerrufsrechtes durch das Aufstellen gesetz­lich nicht vorgesehener Anforderungen. Daran ändere auch die Formulierung der Anforderungen als Bitten nichts. Entsprechend dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Aus­legung (§ 305 c Abs 2 BGB) sei die kundenfeindlichste – also letztlich die dem Verbraucher günstigste – Verständnismöglichkeit der Formulierung zugrundezulegen. Lediglich völlig fernliegende hätten außer Betracht zu bleiben.

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  • veröffentlicht am 2. September 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.05.2008, Az. 6 W 61/07
    §§ 3, 4, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das OLG Frankfurt a.M. hat erneut deutlich gemacht, dass unwirksame AGB-Klauseln zugleich Wettbewerbsverstöße darstellen und abgemahnt werden können. Beanstandet wurde unter anderem die Darstellung der AGB in einer zu kleinen Scrollbox – wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine größere Scrollbox zu einer anderen Wertung geführt hätte – und eine Klausel, wonach sich der Onlinehändler vorbehielt, das im Wege einer Bestellung unterbreitete Kaufangebot innerhalb von 4 Wochen anzunehmen. Diese Frist hielt das Oberlandesgericht für unangemessen lang.

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  • veröffentlicht am 28. August 2008

    BGH, Urteil vom 14.06.2006, Az. I ZR 75/03
    §§ 407, 435, 449 HGB

    Der BGH hat entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen auf einer Website wirksam in ein Vertragsverhältnis einbezogen werden können, indem auf der Bestellseite ein sog. „sprechender Link“, etwa mit der Bezeichnung „AGB“, gesetzt wird, der auf den Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einer Unterseite verweist. Ferner entschied der BGH in seinem Urteil zur Haftung des Spediteurs, wenn diesem „nicht bedingungsgerechte“ Sendungen im Sinne seiner AGB abhanden kommen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. August 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Urteil vom 26.06.2008, Az. 29 U 2250/08
    §§
    1, 5 UKlaG, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, 307, 305,312 c, 312 d 346, 357, 126 b BGB

    Das OLG München hat sich in diesem Urteil mit drei Wettbewerbsverstößen auf der Internethandelsplattform eBay auseinandergesetzt. Dabei stellte sich auch die Frage, ob die Formulierung „Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen • zur Lieferung von Waren, …“ für Verbraucher hinreichend transparent ist. Dies wurde verneint mit der Begründung, auf Grund der Kombination der Wendungen „entsprechend“ und „unter anderem“ könnten die verwendeten AGB des Onlinehändlers dahingehend ausgelegt werden, dass über die in der Klausel aufgeführten drei Ausschlussfälle hinaus ein Ausschluss des Rückgaberechts auch in weiteren Fällen vereinbart werde, die nicht näher spezifiziert sind und die von der Beklagten im Einzelfall geltend gemacht werden könnten. Selbst wenn dem Verbraucher die Vorschrift des § 312 d Abs. 4 BGB präsent sein sollte, verblieben ernsthafte Zweifel, ob mit der Wendung „unter anderem“ nur die in der Klausel nicht wiedergegebenen Ausschlussfälle gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 4 bis Nr. 6 BGB gemeint seien oder auch andere Fälle, weil es am Anfang von § 312 d Abs. 4 BGB heißt: „soweit nicht ein anderes bestimmt ist“.

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  • veröffentlicht am 16. August 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankenthal, Urteil vom 14.02.2008, Az. 2 HK O 175/07
    §§
    3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 2 Nr. 1 UWG, 312, 312 b, 312 c, 312 e BGB i.V. mit 1, 3 BGB-lnfoV, 1 Abs. 1 TextilKennzG

    Das LG Frankenthal hat entschieden, dass die gewerblichen Verkäufer auf der Internethandelsplattform eBay einige der sie treffenden Informationspflichten nicht selbst im Rahmen ihres Angebots erfüllen müssen, da diesen Pflichten zum Teil schon durch die eBay-AGB Genüge getan wird. Dies betrifft insbesondere die Pflichten zur Information über die technischen Schritte, die zum Vertragsabschluss führen, darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unterneh­mer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, und die Information, wie der Käufer mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann. Das Gericht ist der Ansicht, dass diese Pflichten bereits dadurch erfüllt sind, dass der Kunde auch Mitglied bei eBay ist und sich als solches den eBay-AGB, deren Bestandteil die genannten Informationen sind, unterworfen hat. Eigene Informationspflichten von eBay-Verkäufern bestehen nach Auffassung des Gerichts nur in den Bereichen, die von den eBay-AGB nicht erfasst werden. Neben dieser verkäuferfreundlichen Betrachtungsweise bestätigte das Gericht aber auch einmal mehr, dass Verstöße gegen das Textilkennzeichnungsgesetz abmahnungsfähige Wettbewerbsverstöße darstellen.

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  • veröffentlicht am 5. August 2008

    AG Rendsburg, Urteil vom 04.09.2006, Az. 18 C 460/05
    §§ 305 Abs. 1, 309 Nr. 7, 8, 323 Abs. 5 S. 2, 434 Abs. 1, 444, 475 BGB

    Das AG Rendsburg hat entschieden, dass der auf Seiten von privaten Verkäufern häufig zu findende Gewährleistungsausschluss unwirksam sein kann, wenn er sich in mehreren eBay-Angeboten wiederfindet. Das Amtsgericht verkündete: „Zwar könnte hier … problematisch sein, dass gemäß § 305 Abs. 1 BGB eine Vertragsbedingung nur dann als allgemeine Geschäftsbedingung zu sehen ist, wenn die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen ausgestellt worden sind. Der für einen bestimmten Vertrag ausgearbeitete Text fällt nämlich nicht unter § 305 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 305 Rn. 9 m.w.N.). Auf der anderen Seite gelten die § 305 ff BGB auch bereits für den sog. ersten Verwendungsfall. Und darüber hinaus ist auch gleichgültig, ob die Verwendung im geschäftlichen oder nichtgeschäftlichen – so wie hier der Fall – Bereich erfolgt (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 305 Rn. 9 a.E.; OLG Hamm, NJW-RR 2005,1220,1221). Zwar hat die Klägerin insoweit behauptet, dass es sich vorliegend um einen „Privatverkauf“ gehandelt habe. Auf der anderen Seite ist zwischen den Parteien jedoch unstreitig, dass die Klägerin diesen Haftungsausschluss in 12 weiteren eBay-Auktionen verwandt hat. Und dieser Umstand begründet sodann die Vermutung für ihren Charakter als AGB (vgl. Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Gesetz, 6. Aufl., § 1 Rn. 24).“

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  • veröffentlicht am 30. Juli 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Beschluss vom 25.01.2008, Az. 5 W 344/07
    §§
    266, 307 Abs. 2 Nr. 1, 309 Nr. 2 a, 312c Abs. 1 Satz 1, 320 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV, Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, § 4 Nr. 11 UWG

    Das KG Berlin hat seine Rechtsauffassung bestätigt, dass die §§ 305 ff. BGB das Marktverhalten regelnde Vorschriften i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG sind und unwirksame AGB zugleich Wettbewerbsverstöße darstellen, die im Mindestmaß abgemahnt werden können. In diesem Zusammenhang wies das Gericht zutreffend darauf hin, dass sich dieses Ergebnis auch bei Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ergäbe, was u.a. dem OLG Köln (Urteil vom 16.05.2008, Az. 6 U 26/08) nicht aufgefallen ist. Im vorliegenden Fall des Kammergerichts verstieß die Klausel „Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig“ u.a. gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da dem Kunden in unzulässiger Weise sein Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 BGB) abgeschnitten wurde. Das Kammergericht stellte fest, dass das Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) keine spezielle gesetzliche Regelung sei, die dem UWG vorgehe.
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  • veröffentlicht am 29. Juli 2008

    BGH, Urteil vom 21.09.2005, Az. VIII ZR 284/04
    §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 UKlaG, §§ 307 Abs. 1 S. 1, S. 2, 308 Nr. 4, 454 Abs. 1 Satz 2
    , 455 Satz 2 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die bei Fernabsatzgeschäften in AGB gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel „Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu“ in Verbindung mit den Sätzen  „Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; …“ gegen §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB verstößt und damit unwirksam ist. Entscheidend war, dass der Onlinehändler in diesem Fall nicht daraufh hingewiesen hatte, dass die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar sein muss.
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  • veröffentlicht am 18. Juli 2008

    LG Dortmund, Urteil vom 23.02.2007, Az. 8 O 194/06
    § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 4 Abs. 1, 4 a Abs. 1 BDSG

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass personenbezogene Daten von Kunden nicht nach freiem Ermessen des die Information Erhebenden an Dritte übermittelt werden dürfen. Eine entsprechende AGB-Klausel verstoße gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Zwar sei es zulässig, so ließ das LG Dortmund durchblicken, die Einwilligung des Kunden für solche Daten per AGB zu fingieren, deren Weitergabe für die Vertragserfüllung wesentlich sei; denn der Kunde rechne geradezu damit. Eine pauschale Einwilligung in die Weitergabe aller Daten könne jedoch nicht vorausgesetzt bzw. fingiert werden.
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  • veröffentlicht am 26. Juni 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Leipzig, Beschluss vom 03.03.2008, Az. 04 HK O 597/08
    §§ 935, 940 ZPO, 944 ZPO i. V. m. § 12 Abs. 2 UWG §§ 3, 8, 4 Nr. 11 i. V. m. §§ 312c Abs. 1 Satz 1, 312b Abs. 1 i.V.m. 355 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV, § 5 TMG, §§ 3, 269 Abs. 3, 92 Abs. 2 ZPO.

    Das LG Leipzig hat mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung deutlich gemacht, dass vom Onlinehändler nicht nur eine Widerrufsbelehrung bzw. Rückgabebelehrung vorzuhalten ist, sondern zwingend auch die bisher vernachlässigten „sonstigen Informationspflichten“ gemäß §§ 312 c BGB, § 1 BGB-InfoV zu erfüllen sind. So sind unter anderem (!) die Schritte zu erklären, die zum Vertragsschluss führen, wobei die Umsetzung nur nach kompetenter rechtsanwaltlicher Beratung vorgenommen werden sollte. Kommt der Onlinehändler diesen „sonstigen Informationspflichten“ nicht nach, kann er von einem Wettbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden. Damit droht eine neue Abmahnwelle. Ferner wies dass Landgericht darauf hin, dass (im Impressum) neben der E-Mail-Adresse nicht auch noch zwingend eine Telefonnummer oder eine andere Möglichkeit der unmittelbaren Kommunikation angegeben werden müsse. Das OLG Köln (Urteil vom 13.02. 2004, Az. 6 U 109/03) hat dies noch anders gesehen; der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 26.04.2007, Az I ZR 190/04) hat diese Rechtsfrage mittlerweile dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
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