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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Krefeld, Urteil vom 01.02.2008, Az. 1 S 119/07
    §§
    434 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 2 Alt. 1, 323, 346 Abs. 1, 348 BGB

    Das LG Krefeld beschäftigt sich mit der Frage, ob genau bestimmte Eigenschaften eines Kaufgegenstandes zur  Unanwendbarkeit eines Gewährleistungsausschlusses für diesen Kaufgegenstand führen können. Bloße Anpreisungen wie „Top Zustand“ sowie „sieht echt klasse aus“ erzielten diesen Effekt noch nicht. Würden jedoch einzelne Teile des Kaufgegenstandes (so wie im vorliegenden Fall das Display eines Plasmabildschirms) beispielsweise mit den Worten „keine nennenswerten Fehler und funktionierte immer“ so beschrieben, dass der Käufer erwarten könne, dass keine über den normalen Gebrauch hinausgehenden Fehler vorhanden sein sollten, sei nach Ansicht des Gerichts der Gewährleistungsausschluss so auszulegen, dass er nicht für das Fehlen dieser vereinbarten Beschaffenheit gelten solle. Diese Entscheidung zeigt erneut, dass bei der Formulierung von Artikelbeschreibungen, sowohl bei eBay als auch auf jeder anderen Handelsplattform, viele Fehlerquellen bestehen, die sich dem Onlinehändler nicht ohne Weiteres erschließen.

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  • veröffentlicht am 10. Oktober 2008

    KG Berlin, Beschluss vom 15.08.2008, Az. 5 W 248/08
    §§ 3, 4 Nr. 11, 2 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 309 Nr. 7 a, b BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Verwendung von AGB, die unzulässige Klauseln enthalten, eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begründe. Diese Gefahr beziehe sich auf ein erneutes Verwenden der AGB mit den unzulässigen Klauseln. Voraussetzung dieser Vermutung sei aber, dass es bereits zu einem Verstoß gekommen sei. Dies könne regelmäßig für die im konkreten Fall gegebenen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche nur dann bejaht werden, wenn die AGB – für die konkret streitgegenständlichen einzelnen eBay-Auktionsangebote – bereits bei einem Verkauf bzw. für ein Angebot derjenigen Waren verwendet bzw. gestellt worden seien, auf die sich die unzulässigen Klauseln bezögen. Betreffe etwa die unzulässige Klausel nur einen Verkauf gebrauchter Waren, dann sei zur Begründung einer Wiederholungsgefahr ein Wettbewerbsverstoß erforderlich, bei dem die AGB für gebrauchte Waren gestellt oder verwendet worden sind. Ansonsten kann die unzulässige Klausel von vornherein nicht zum Tragen kommen. Es ist anzunehmen, dass der Beklagte im Zusammenhang mit seinen eBay-Angeboten auch eine Klausel zur Beschränkung der Gewährleistungsfrist für gebrauchte Waren aufgenommen hatte, tatsächlich aber keine gebrauchten Waren veräußerte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 01.04.2008, Az. 16 O 778/07
    § 174 BGB, § 12 UWG

    Das Landgericht Berlin hat in diesem Urteil über die Wirksamkeit bestimmter AGB-Klauseln, unter anderem einer Garantieklausel, einer Schriftformklausel und der Ablehnung unfreier Warenrücksendungen im Falle eines widerrufenen Vertragsverhältnisses zu entscheiden. Darüber hinaus hat das Landgericht ausführliche Feststellungen getroffen über die Frage, ob der Abmahnung eine Originalvollmacht beizuliegen hat und unter welchen Umständen eine Drittunterwerfung nach Gefälligkeitsabmahnung die Wiederholungsgefahr nicht wirksam ausräumt.
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  • veröffentlicht am 30. September 2008

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.07.2008, Az. 2-31 O 128/07
    §§ 308 Nr. 1, 339 Satz 2 BGB

    Das LG Frankfurt a.M. ist der Rechtsansicht, dass die AGB-Klausel „Liefertermine sind nur bindend, wenn diese schriftlich von uns zugesagt werden“ unwirksam und wettbewerbswidrig ist. Die Klausel müsse sich an § 308 Nr. 1 BGB messen lassen. Danach sei eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die sich der Verwender nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung einer Leistung vorbehält. Der Kunde müsse daher in der Lage sein, das Fristende selbst zu erkennen oder zu errechnen. Unzulässig sei danach eine Klausel, die den Fristbeginn von einem Ereignis im Bereich des Verwenders abhängig machen, etwa von der Bestätigung des Verwenders. Dies sei vorliegend der Fall gewesen.

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  • veröffentlicht am 26. September 2008

    OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2007, Az. 4 U 170/06
    §
    312 c BGB, § 1 BGB-InfoV, §§ 343, 348 HGB

    Das OLG Hamm hat Kriterien für die Bemessung einer Vertragsstrafe festgelegt, wenn gleich mehrfach gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen wird. Im vorliegenden Fall wurde vom Kläger angesichts von 418 Verstößen gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe von insgesamt 2,2 Mio. EUR errechnet, wenngleich nicht in voller Höhe eingefordert. Der Wortlaut der Unterwerfungserklärung lege nach Auffassung des OLG zwar das Verständnis nahe, dass jedes einzelne Internetangebot, das mit den verbotenen AGB versehen sei, die Vertragsstrafe auslöse. Denn es sollen ausdrücklich mehrere Angebote nicht zu einem Verstoß zusammengefasst werden. Das hätte dann zur Konsequenz, dass die Vertragsstrafe hier in 418 Fällen verwirkt wäre. Diese Anzahl der Angebote und der Rechtsverstoß dem Grunde nach war vom Beklagten nicht bestritten worden. Bei dem bloßen Wortverständnis einer Unterwerfungserklärung dürfe aber nicht stehengeblieben werden. Vielmehr sei insbesondere auch die Interessenlagen der Parteien umfassend zu berücksichtigen. Danach liege aber ein anderes Verständnis der Unterwerfungserklärung nahe, als der bloße Wortsinn zunächst nahelege. (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. September 2008

    BGH, Urteil vom 11.10.2007, Az. III ZR 63/07
    §§ BGB 307 Abs. 1, 308

    Der BGH hatte über die (Un)Wirksamkeit verschiedener AGB-Klauseln zu entscheiden, die zum einen die einseitige Anpassung der weiteren AGB sowie von Preislisten und Leistungsbeschreibungen vorsahen und zum anderen die Änderung oben genannter Punkte nach vorheriger schriftlicher Ankündigung an den Kunden, sofern dieser nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen widerspricht. Der BGH sah beide Punkte als unwirksam an. Die einseitige Anpassung von Verträgen darf nicht in AGB geregelt werden, da das ursprüngliche Vertragsverhältnis zu Ungunsten der anderen Seite verändert werden könnte. Auch wird gegen das Transparenzgebot verstoßen, da aus der verwendeten allgemeinen Klausel nicht die Reichweite möglicher Änderungen erkennbar wird. Die zweite Klausel – mit Einspruchsfrist des Kunden – wurde ebenfalls als unwirksam angesehen. Die Zustimmungsfiktion bei ausbleibendem Widerspruch des Verbrauchers verstößt ebenfalls gegen geltendes Recht, da ein Großteil der Verbraucher erfahrungsgemäß Änderungen in Allgemeinen Geschäftsbedingen allenfalls flüchtig wahrnimmt und so im Ergebnis wiederum eine einseitige Änderungsbefugnis geschaffen würde.

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  • veröffentlicht am 22. September 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.12.2006, Az. 6 U 129/06
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, §§ 312 c BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das OLG Frankfurt a.M. hat darauf hingewiesen, dass eine Widerrufsbelehrung in Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann eingebettet werden kann, wenn dies in der gesetzlich geforderten hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form erfolgt. Die von der Antragsgegnerin verwendete Widerrufsbelehrung sei, neben einer unzureichenden Link-Kennzeichnung, zu beanstanden, weil sie zu unauffällig in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebettet sei. Weiterhin hat sich das OLG mit der Rechtsmissbräuchlichkeit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auseinandergesetzt.
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  • veröffentlicht am 19. September 2008

    LG Bielefeld, Beschluss vom 18.04.2008, 17 O 66/08
    § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass die im Rahmen einer Widerrufsbelehrung geäußerte Bitte des Onlinehändlers, der Kunde möge die Versandart bei der Rücksendung der Ware mit ihm absprechen, nicht dahingehend zu werten sei, dass der Antragsgegner die Ausübung des Widerrufsrechtes von einer vorherigen Kontaktaufnahme abhängig mache. Die Bitte sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen hielt das LG Bielefeld eine Drittunterwerfung durch Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale nicht für ausreichend, eine Wiederholungsgefahr auszuräumen und schloss sich damit im Ergebnis dem LG Frankfurt a.M. und dem OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 17.07.2003, Az. 1 U 190/02) an. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. September 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLandgericht Bochum, Urteil vom 22.03.2006, Az. 13 O 128/05
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nr.11, 8 Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 1 S. 2 UWG, §§ 307 Abs. 2 Nr. 2, 309 Nr. 5 b, Nr. 7a BGB, 439 Abs. 1, 449 Abs. 2, 475 Abs. 1, 2 BGB

    Dass LG Bochum ist der Rechtsansicht, dass unwirksame AGB-Klauseln auch einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Hierzu führte es aus, dass Kunden durch die AGB des Beklagten davon abgehalten werden könnten, berechtigte Ansprüche geltend zu machen. Aus Laiensicht schließe die AGB die Haftung des Beklagten eindeutig aus, obwohl gesetzliche Ansprüche bestünden. Die potentielle Abschreckwirkung auf Kunden, ihre berechtigten Ansprüche geltend zu machen, bedeute für den Beklagten einen Wettbewerbsvorteil, da er in seiner Kalkulation niedrigere Kosten für berechtigte Reklamationen berücksichtigen müsse. Dies könne sich zum Nachteil der Mitbewerber auf die Preisgestaltung auswirken. Interessant erscheint auch, dass das LG Bochum für 7 unwirksame Klauseln einen Streitwert von 25.000,00 EUR, also bis 4.000,00 EUR Streitwert je unwirksamer/wettbewerbswidriger AGB-Klausel annahm.

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  • veröffentlicht am 9. September 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Beschluss vom 05.04.2007, Az. 52 O 101/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG, §§ 312c, 312d Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 2 BGB § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das LG Berlin hat in diesem Beschluss deutlich gemacht, dass eine Widerrufsbelehrung bei Amazon durch eine Verlinkung aus dem Verkäuferprofil auf einen externen Onlineshop des Onlinehändlers wettbewerbswidrig sei. Die erteilte Widerrufsbelehrung durch Verlinkung auf seinen Onlineshop werde den Anforderungen der § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV nicht gerecht. Denn die nach dem Gesetz erforderliche Widerrufsbelehrung sei in dem Internetauftritt mit der dort vorgenommenen doppelten Verlinkung über das sog. Verkäuferprofil und den Onlineshop nicht hinreichend klar und verständlich erteilt worden. Es genüge nicht, dass der Käufer, der bereits um sein Widerrufsrecht wisse, mit mehr oder weniger Phantasie in der Lage sei, auf der Internetseite hierüber Näheres in Erfahrung zu bringen. Das Urteil straft damit die unzureichenden technischen Möglichkeiten des Onlinehändlers bei Amazon ab, längere Texte, wie die Widerrufsbelehrung, ohne weiteres im Verkäuferprofil unterzubringen. Dies ist gegenwärtig nur bedingt und mit gewissen Umgehungstricks möglich. (mehr …)

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