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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. September 2010

    BGH, Urteil vom 09.09.2010, Az. I ZR 193/07
    §§
    3; 4 Nr. 11 UWG; § 7 Abs. 1 S. 1 HWG; § 78 Abs. 2 S. 2, S. 3, Abs. 3 S. 1 AMG; § 1 Abs. 1, Abs. 4; § 3 AMPreisVO

    Der BGH hat in einer Reihe von zusammengefassten Verfahren entschieden, dass Bonussysteme von Apotheken bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, etwa durch Preisnachlässe, die Rückerstattung der Praxisgebühr, Einkaufsgutscheine und/oder Prämien nicht per se, aber nach den jeweiligen konkreten Umständen gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen können. Die Kläger sahen in den Bonussystemen Verstöße gegen die im Arzneimittelrecht enthaltenen Preisbindungsvorschriften sowie gegen das im Heilmittelwerberecht geregelte Verbot von Werbegaben. Der Senat wies darauf hin, dass § 7 Abs. 1 S. 1 HWG Werbegaben erlaube. Der BGH ahbe eine Werbegabe im Wert von 1,00 EUR noch als zulässig angesehen, bei einer Werbegabe im Wert von 5,00 EUR dagegen eine spürbare Beeinträchtigung bejaht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 202/07
    §§ 4 Nr. 11 UWG; 4 Abs. 1, 5 und 6 HWG;
    Art. 89 Abs. 2, 91 Abs. 2 EG-RL 83/2001

    Der BGH hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, für zugelassene Arzneimittel zu werben, sofern die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 8 HWG vorgeschriebenen Pflichtangaben insgesamt fehlen, es sei denn, es werde ausschließlich mit der Bezeichnung des Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmens oder dem Hinweis: „Wirkstoff:“ geworben.  In letzterem Fall handele es sich um eine bloße Erinnerungswerbung, die die geforderten Pflichtangaben gemäß der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 6 HWG nicht zu enthalten brauche. Mit einer solchen Werbung sollen Kunden angesprochen werden, die das Mittel bereits kennen und deren weitere Unterrichtung daher entbehrlich erscheine. Andere Kunden, denen das Präparat nicht bekannt sei, könnten durch eine solche Werbung nicht fehlgeleitet werden. Die oben genannte Vorschrift sei jedoch nicht abschließend, d.h. dass neben Bezeichnung des Arneimittels, Name, Firma, Marke und „Wirkstoff:“ auch weitere Angaben wie z.B. Packungsgrößen, Mengen und Preise im Rahmen einer Erinnerungswerbung zulässig seien. Der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift werde nur durch zusätzliche Angaben mit medizinisch relevantem Inhalt verlassen. Die Angabe von Anwendungsgebieten für das beworbene Produkt schließe das Vorliegen einer bloßen Erinnerungswerbung jedoch aus; Pflichtangaben seien zu tätigen.

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  • veröffentlicht am 6. Juli 2010

    LG Ulm, Urteil vom 19.05.2010, Az. 4 O 281/09
    §§ 3, 5 UWG; § 305 c BGB

    Das LG Ulm hat entschieden, dass die Schlecker-Tochter Vitalsana bei ihrer Werbung für Arzneimittel ausdrücklich darauf hinweisen muss, dass sie ihren Sitz in den Niederlanden hat. Die Versandapotheke hatte ihre Werbung in eine Schlecker-Werbedruckschrift integriert, wodurch bei dem Verbraucher, nach Ansicht der Kammer, der unzutreffende Eindruck entstanden sei, die beworbenen Arzneimittel seien Angebote von Schlecker. Der Hinweis auf dem unteren Rand des Bestell- und Abholscheins, dass sich der Sitz der Apotheke in den Niederlanden befinde, sei nicht ausreichend, um die Fehlvorstellung des Verbrauchers aufzuheben. Obgleich nicht die Sichtweise des flüchtigen Betrachters maßgeblich sei, müssten doch auf Grund der Vermengung der Werbung beide Werbungen als eine Einheit betrachtet werden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 25.03.2010, Az. 3 U 126/09
    §§ 4 Nr. 11, 8 UWG; 7 HWG; 78 AMG; 1, 3 AMPreisV; Art. 34 EGBGB

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine im Ausland ansässige Apotheke (hier DocMorris in den Niederlanden) bei einem Vertrieb nach Deutschland angehalten ist, das hier geltende Recht zu beachten. Auf den beworbenen Internet-Arzneimittelversandhandel von DocMorris sei nach dem kollisionsrechtlichen Marktortprinzip deutsches Wettbewerbsrecht (UWG) als Recht des Ortes anzuwenden, auf dessen Markt die wettbewerblichen Interessen der Parteien aufeinanderträfen. Dies betreffe insbesondere die Arzneimittelpreisverordnung, die als zwingendes öffentliches Recht bei jeglichem Vertrieb nach Deutschland zu beachten sei. Der Verstoß gegen diese Vorschriften stelle einen Wettbewerbsverstoß gegenüber inländischen Apotheken dar. Im Rahmen des Internetangebots von DocMorris hieß es u.a. „Sparen Sie heute 100% Ihrer Zuzahlung“, „gesetzlich Versicherte sparen bei DocMorris 100% Ihrer Rezeptzuzahlung“, „Privat Versicherte erhalten 5 Euro Treuebonus“ und „Bei rezeptfreien Medikamenten sparen Sie bis zu 30%“. Diese Werbung verstoße sowohl gegen die Arzneimittelpreisverordnung als auch gegen das Heilmittelwerbegesetz. Durch das Angebot von Bonuszahlungen und Ersparnissen werde der einheitliche Apothekenabgabepreis (§ 78 Abs. 2 S. 2 AMG) unterlaufen.

  • veröffentlicht am 23. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDer Missbrauch von Arzneitmittelmarken steigt enorm.  Der sog. Brandjacking Index hat für den Sommer 2009 die Zustände dokumentiert. Das ecommerce-magazin hat der englischsprachigen Studie einige Ergebnisse abgewonnen und diese übersetzt (Link: ecommerce). Als Grund wird sowohl das steigende Angebot als auch die steigende Nachfrage von Medikamenten im Internet gesehen. Die Markenfälscher haben es sich einzig zum Ziel gesetzt, möglichst viele der gefälschten Mittel zu vertreiben; Gesundheitsrisiken für Konsumenten und der Schaden für die missbrauchten Marken spielen nach Aussage des „MarkMonitor“ keine Rolle. Angst der Verbraucher vor Schweinegrippe und anderen Krankheiten spielt den Onlinebetrügern dabei in die Hände.
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  • veröffentlicht am 23. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.06.2008, Az. 6 U 118/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. §§ 78 Abs. 2 Satz 2 AMG, 1, 3 Arzneimittelpreisverordnung

    Das OLG Frankfurt a.M. stellte in diesem Berufungsurteil klar, dass der Verkauf von preisgebundenen, verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in keiner Form mit einer Prämie „belohnt“ werden darf. Die beklagte Apotheke gab an ihre Kunden bei jedem Einkauf – also auch preisgebundener Arzneimittel – so genannte „Engel-Taler“ heraus. Für eine bestimmte Anzahl Engel-Taler konnten die Kunden aus einem Prämienkatalog eine Prämie auswählen. Während ein Engel-Taler selbst ca. 0,40 EUR wert war, war das Gericht der Auffassung, dass die Kunden die Taler in Verbindung mit dem attraktiven Prämiensystem durchaus als erheblicheren wirtschaftlichen Vorteil ansehen könnten. Neben dem Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz wurde auch ein Wettbewerbsverstoß bejaht, da die Vorschriften der Arneimittelpreisverordnung Marktverhaltensregeln darstellten. Offen ließ das Gericht, ob bei Qualifizierung der Taler als geringwertige Sachbeigabe eine Abgabe nach § 7 HWG (Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens) erlaubt gewesen wäre, oder ob die Abgabe preisgebundener Arzneimittel nicht vollständig von der Gewährung eines wie auch immer gearteten Vorteils entkoppelt werden muss.

  • veröffentlicht am 17. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bielefeld, Urteil vom 12.08.2008, Az. 10 O 36/08
    §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, Abs. 2; 3 Abs. 1 Diätverordnung

    Das LG Bielefeld hatte sich mit der Frage der Zulässigkeit einer Werbung für ein diätisches Lebensmittel zu befassen, das gleichzeitig gegen Bluthochdruck helfen sollte. Streitgegenständlich waren folgende Formulierungen: Gesunder Blutdruck!“, „Der Blutdruck wird hauptsächlich in den Arterien durch einen natürlichen Botenstoff reguliert. Elastische Gefäßt werden dadurch nach Bedarf eng oder weit gestellt. Geht diese Fähigkeit verloren, verhärten die Arterien und der Blutdruck steigt. Die Gefäßinnenhaut wird zudem schneller verletzt, und es können sich Plaques bilden. Dieser blutdruckregulierende Botenstoff wird ausschließlich aus dem natürlichen Eiweißbaustein Arginin freigesetzt“ und „Hilfe aus der Natur. Durch die Ernährung nehmen wir oft zu wenig Arginin zu uns. Einseitige Ernährung, verbunden mit anderen Risikofaktoren können dem Körper die Möglichkeit nehmen, selber das Blutdruckgeschehen zu regulieren. Deshalb gilt: Auf eine ausreichende Versorgung mit Arginin achten! Mit z.B. Telcor Arginin plus … gibt es ein hochwertiges Natur-Produkt für Ihren gesunden Blutdruck In der streitgegenständlichen Werbung wurde sowohl diese Eigenschaft des Mittels dargestellt als auch die Wirkungsweise erläutert. Das Gericht sah diese Werbung jedoch als unzulässig an, da außerhalb von Fachkreisen keine krankheitsbezogene Werbung betrieben werden darf. Der Verbraucher solle vor einer Ausbeutung geschützt werden, indem Werbung, die eine Furcht vor Krankheiten ausnutzt, untersagt wird. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass ihr Produkt lediglich ein diätisches Lebensmittel sei. So fehlte aber auch der vorgeschriebene Hinweis, dass das Lebensmittel unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden muss. Grundsätzlich ist zwischen Lebensmitteln und Arzeimittel zu trennen. Nach den Ausführung des Gericht „sollen Lebensmittel grundsätzlich nicht der Verhütung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten dienen. Insbesondere soll die Furcht vor Krankheiten nicht für Werbeaussagen instrumentalisiert oder der Verbraucher davon abgehalten werden, rechtzeitig den Arzt aufzusuchen“.

  • veröffentlicht am 16. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Urteil vom 12.02.2009, Az. 4 U 160/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 78
    Abs. 2 Satz 2 AMG, §§ 1, 3 Arzneimittelpreisverordnung

    Die Wettbewerbszentrale weist auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe hin, wonach es Apotheken verwehrt ist, sog. „Bonus-Taler“ für den bloßen Erwerb von rezeptpflichtigen preisgebundenen Arzneimitteln zu gewähren. Die Ausgabe von Bonus-Talern sei als Preisnachlass zu bewerten. Dies wiederum verstoße gegen § 78 AMG und damit gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Wettbewerbszentrale Presseerklärung). Die Pressemitteilung des OLG Karlsruhe erkärt: „Die auf der Grundlage von § 78 AMG erlassene Arzneimittelpreisverordnung schreibt ein Preisbildungsverfahren vor, das zu einem bestimmten einheitlichen Preis für das jeweilige Medikament führt. Der wesentliche Zweck dieser Regelung besteht darin, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf der letzten Handelsstufe, also im Verhältnis zwischen Apotheker und Verbraucher, einen Preiswettbewerb auszuschließen, um dadurch eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten.“ (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG Karlsruhe Presseerklärung). Die Wettbewerbszentrale will abwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird. Die entschiedene Frage gehört zu den umstrittensten in der Arzneimittelwerbung, weshalb eine höchstrichterliche Entscheidung hier für Rechtsklarheit sorgen müsse. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu Bonus-Talern oder Zugaben auf preisgebundene Arzneimittel ist nicht einheitlich, wobei stets die Frage, unter welchen Umständen die Bonus-Taler abgegeben wurden, streitentscheidend war (vgl. eher ablehnend: OLG Hamburg, Urteil vom 26.07.2007, Az. 3 U 21/07, zustimmend: OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2008, Az. 6 U 118/07).

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