IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. März 2010

    LG Köln, Urteil vom 17.03.2010, Az. 28 O 612/09
    §§ 823 Abs. 2; 1004 BGB; § 4 Abs. 1; § 29 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BDSG

    Das LG Köln hat entschieden, dass der Schuldner zweier rechtskräftig titulierter Forderungen nicht verhindern kann, dass diese Daten auf einer Titelbörse veröffentlicht werden. Die Beklagte betrieb im Internet unter www…..com ein als „Titelbörse“ bzw. „Die Titelbörse“ bezeichnetes Online-Portal, über welches titulierte Forderungen gehandelt wurden, wobei die Beklagte selbst in die Kaufverhandlungen nicht involviert war und hierfür auch keine Provisionen erhielt. Auf der Plattform wurden insbesondere Titel deutscher Schuldner gehandelt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Heidelberg, Urteil vom 23.09.2009, Az. 1 S 15/09
    §§ 823 Abs. 1; 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

    Das LG Heidelberg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, dem unverlangt eine Werbe-E-Mail zugeht, die qua Selbstbeauftragung entstehenden Rechtsanwaltsgebühren ausnahmsweise dann einfordern kann, wenn der Absender geltend macht, eine Technologie zu verwenden, nach welcher die Zusendung der Werbe-E-Mail zulässig sei. Die Überprüfung des Sachverhalts sei nicht mehr als „einfach gelagerter Fall zu werten“. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. März 2010

    BVerfG, Urteil vom 02.03.2010, Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08
    Art. 10 Abs. 1 GG; §§ 96; 113a; 113b TKG; § 100g StPO

    Das BVerfG hat die konkrete gesetzliche Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung in § 113a TKG für verfassungswidrig erklärt. Abgemahnten Filesharern gereicht dieses Urteil jedoch nicht zum Vorteil. Der für die Anwendung von § 113a TKG zu berücksichtigende § 113b TKG zeigt nämlich, dass es hierbei allein um die Auskunftserteilung an staatliche Stellen geht. Zitat: „Der nach § 113a TKG Verpflichtete darf die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a gespeicherten Daten 1. zur Verfolgung von Straftaten, 2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder 3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen übermitteln, soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 113a vorgesehen und die Übermittlung im Einzelfall angeordnet ist; für andere Zwecke mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach § 113 darf er die Daten nicht verwenden.“ Für die Filesharing-Auskunft wird auf § 96 TKG zurückgegriffen. Die dort genannten Verkehrsdaten dürfen „verwendet werden, soweit dies … durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke … erforderlich ist.“ Eine solche Vorschrift ist § 101 (insbesondere Absatz 2 und 9) UrhG.

  • veröffentlicht am 3. Februar 2010

    Experten vom Isec-Forschungslabor für IT-Sicherheit, einer Kooperation der Technischen Universität Wien, dem Institute Eurécom und der University of California, ist es mit eher kruden Mitteln gelungen, Mitglieder von sozialen Netzwerken, die sich Netzwerk-Gruppen angeschlossen haben, namentlich zu identifizieren (Studie). Weitere interessante Erläuterungen zum Thema finden sich aktuell bei Spiegel-Online (JavaScript-Link: Artikel). Hier dürfte sich ein weiterer Datenschutz-Gau anbahnen.

  • veröffentlicht am 26. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammVG Neustadt, Urteil vom 16.12.2009, Az. 4 K 694/09
    § 9 Nr. 3 LIFG

    Das VG Neustadt hat entschieden, dass eine Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (LIFG) abgelehnt werden kann, wenn die öffentliche Sicherheit durch die Auskunft gefährdet wird. Dies betreffe insbesondere die Behinderungen von Tätigkeiten der Polizei, der Staatsanwaltschaften, der Behörden des Strafvollzugs und anderer für die Gefahrenabwehr zuständige Stellen. Im entschiedenen Fall ging es um ein Gutachten zum Thema „Aufsichtsrechtliche Verfolgbarkeit von vermeintlich im Ausland befindlichen Content-Providern sowie dritten Beteiligten“, auf dessen Grundlage mehrere Landesmedienanstalten zahlreiche Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen verschiedene Diensteanbieter eingeleitet haben, vornehmlich im Bereich der Einstellung von pornografischen Inhalten ins Internet ohne Altersbeschränkung.

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  • veröffentlicht am 13. Januar 2010

    Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD), Kiel, hat nach einem uns vorliegenden Schreiben vom 28.12.2009 ein Schleswig-Holsteiner Unternehmen aufgefordert, den Einsatz von Google Analytics unverzüglich einzustellen und Google zur Löschung der auf diese Weise gewonnenen Daten schriftlich aufzufordern. Sollte das Unternehmen nicht kooperieren, wäre ein Bußgeldbescheid in Erwägung zu ziehen. Zu den Rechtsgründen, die gegen eine datenschutzrechtlich legitime Verwendung von Google Analytics sprechen soll, führt das ULD – allgemeinverbindlich – aus: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Januar 2010

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.11.2009, Az. 11 W 53/09
    §§ 101 UrhG, 113b TKG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass es für die Inhaber von Urheberrechten, deren Verletzung im Internet droht, keine Möglichkeit gibt, von einem Internetprovider schon im Vorhinein die Speicherung von Verbindungsdaten zu fordern. Die Antragstellerin  ist Inhaberin der Rechte an pornografischen Filmwerken, die im Wege des Filesharings über Internet-Tauschbörsen widerrechtlich verbreitet wurden. Sie verlangte Auskunft über die von ihr ermittelten IP-Adressen, über welche die Filme in den Tauschbörsen herauf-/heruntergeladen wurden. Die Antragsgegnerin, ein Internetprovider, hatte die fraglichen Daten jedoch bereits – in bei ihr üblicher Praxis – nach Beendigung der jeweiligen Verbindung gelöscht. Die Antragstellerin wollte den Provider daraufhin dazu verpflichten lassen, die für Auskünfte erforderlichen Verkehrsdaten solcher Verbindungen, bezüglich derer die IP-Adressen dem Provider (per E-Mail oder Fax) während einer laufenden Verletzungssession von der Antragstellerin mitgeteilt werden, bis zum Abschluss eines Auskunftsverfahrens zu speichern. Nach Auffassung des OLG fehlt es für einen solchen Anspruch allerdings an einer Rechtsgrundlage. § 101 UrhG stelle lediglich einen Auskunftsanspruch für bereits/noch gespeicherte Daten dar, könne aber nicht als ein auf zukünftige Verstöße gerichteter, vorgelagerter Speicherungsanspruch interpretiert werden. Eine Speicherung „auf Zuruf“ komme nicht in Betracht.

  • veröffentlicht am 13. November 2009

    Bei Quelle neigt sich der Ausverkauf dem Ende zu. Möglichst viele Artikel sollen veräußert werden, um die Insolvenzmasse zu vergrößern. Nachdem ein Sprecher von Insolvenzverwalter Karl Hubert Görg gegenüber der Süddeutschen bestätigt habe, die Daten könnten verkauft werden, sofern kein Widerrufsvermerk in der Kundendatei vermerkt sei (JavaScript-Link: Zeitung), hat sich in der Sache die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gemeldet. Sie hält eine solche Vorgehensweise nicht vom Bundesdatenschutzgesetz gedeckt und fordert die Löschung aller Kundendaten, sobald alle Vertragsbeziehungen abgewickelt seien. Das so genannte Listenprivileg gemäß § 28 Abs. 3 BDSG greife hier nicht. Nach dem Listenprivileg ist es erlaubt, Adressenlisten mit Name, Anschrift, Geburtsjahr, Beruf und einem weiteren Merkmal zu speichern, an Dritte weiterzugeben sowie für werbliche Ansprache ohne Zustimmung des Betroffenen zu nutzen, dies allerdings nicht, wenn anzunehmen ist, dass diese gegen schutzwürdige Interessen des Betroffenen verstößt oder dieser der Nutzung der Daten widersprochen hat. Grundsätzlich könne jeder Kunde, so der vzbv, auch individuell die Löschung seiner Daten verlangen, allerdings hegt der vzbv Zweifel, ob solchen Anträgen in der Insolvenz noch nachgekommen werde (vzbv).

  • veröffentlicht am 13. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 11.11.2009, Az. VIII ZR 12/08
    § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 4a Abs. 1; §§ 28 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a Satz 2 BDSG, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Der BGH hat die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen das Kundenbindungs- und Rabattsystem „HappyDigits“ in der Hauptsache abgewiesen. Die Klage richtete sich gegen bestimmte Klauseln in dem Anmeldeformular für das Rabattsystem. Streitgegenständlich war die Klausel: „Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing – Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der D GmbH […] als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. […] Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel […] (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Oktober 2009

    Markus Beckedahl von netzpolitik.org hat bei dem Buchgroßhändler Libri einige überraschende Datenschutzlücken aufgedeckt, die hellhörig machen, selbst wenn diese tunlicherweise bereits beseitigt wurden (JavaScript-Link: Libri). Zu Recht fragt sich Beckedahl dann aber, wie vertrauenswürdig das von libri.de verwendete Zertifikat der TÜV Süd AG „S@fer-Shopping“ ist. Das Zertifikat bezieht ausdrücklich auch das Thema (Daten-) Sicherheit mit ein. Die Frage ist, wie das Zertifkat auszulegen ist: Bestand die Datensicherheit nur im Zeitpunkt des fraglos durchgeführten Datenschutz-Audits oder darüber hinaus (was dann darauf schließen würde, dass die Lücke(n) vom TÜV Süd übersehen wurden)?

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