IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. August 2010

    Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat vor einer „kritsichen Sicherheitslücke“ in dem Betriebssystem iOS für Apples iPhone und das jüngst erfolgreich gestartete iPad gewarnt, ohne dies allerdings näher zu beschreiben. Zitat einer Pressemitteilung: „Im Betriebssystem iOS, das in den Geräten zur mobilen Kommunikation und Internetnutzung iPhone, iPad und iPod Touch des Herstellers Apple eingesetzt wird, existieren zwei kritische Schwachstellen, für die bislang noch kein Patch zur Verfügung steht. Bereits das Öffnen einer manipulierten Internetseite beim mobilen Surfen oder das Anklicken eines präparierten PDF-Dokuments reicht aus, um das mobile Gerät mit Schadsoftware zu infizieren. Potenziellen Angreifern ist damit der Zugriff auf das komplette System mit Administratorrechten möglich. Von den Schwachstellen betroffen sind die folgenden Apple-iOS-Versionen für das iPhone in der Version 3.1.2 bis 4.0.1, iOS für das iPad in der Version 3.2 bis 3.2.1 und iOS für den iPod Touch in der Version 3.1.2 bis 4.0. Es ist nicht auszuschließen, dass auch ältere Versionen des iOS bzw. iPhone OS von der Schwachstelle betroffen sind.“ Nutzer sollten bis zur Behebung der Sicherheitslücke keine pdf-Dokumente mehr öffnen und nur noch Internetseiten besuchen, die sie für absolut vertrauenswürdig hielten.

  • veröffentlicht am 30. Juli 2010

    LG Köln, Urteil vom 02.06.2010, Az. 28 O 77/06
    §§
    97 Abs. 1, 69 c Nr. 3 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass es dem Insolvenzverwalter eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensgruppe nicht erlaubt ist, Software und Softwarelizenzen (hier: eines Warenwirtschafts- programmes) an Nachfolgeunternehmen weiterzugeben, wenn in den AGB des Lizenzvertrages u.a. geregelt ist, „dass ein nicht ausschließliches und nicht seitens des Lizenznehmers auf Dritte übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch eingeräumt werde. Dritte sollen dabei auch diejenige sein, die das Unternehmen des Lizenznehmers im Rahmen einer Gesamtveräußerung oder Teilveräußerung erwerben„. Die Software war darüber hinaus begrenzt mit Festlegung einer bestimmten Nutzungsdauer zur Miete überlassen worden. Der Insolvenzverwalter dürfe über das Vermögen des insolventen Unternehmens lediglich im Rahmen der dem Unternehmen eingeräumten Rechte verfügen, die die Überlassung der Software an Dritte gerade nicht vorsahen. Die angemessene Höhe der zu entrichtenden Lizenzgebühr wurde gutachterlich auf 170.080,00 EUR geschätzt. Dem schloss sich das Gericht an.

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  • veröffentlicht am 4. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie EU-Kommission plant unter der Federführung der EU-Kommissarin Cecilia Malmström seit längerem Websperren zur Unterbindung des Kinderpornographie-Angebots im Internet, die jetzt zeitnah umgesetzt werden sollen. Malmström hatte eine entsprechende EU-Richtlinie vorgeschlagen. Nun hat eine entsprechende Debatte im Europäischen Parlament begonnen, indem die EVP-Fraktion auf Initiative der deutschen Europaabgeordneten Sabine Verheyen (CDU) am 01.07.2010 zur Diskussion der vorgeschlagene Richtlinie einlud. Wie ein Bericht von heise deutlich macht, besteht im Bereich der Kinderpornographie im Internet noch keine ausreichende Grundlagenforschung hinsichtlich der Erforderlichkeit und Wirkung von Websperren, was insbesondere in Hinblick auf die Nebenwirkungen etwaiger Websperren auf das Internet insgesamt bedenklich stimmt.

  • veröffentlicht am 1. Juli 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 08.08.2007, Az. 12 U 26/07
    §§ 323 Abs. 1; 326 Abs. 5; 275 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass es einer Spezialfirma für Systemberatung, die eine Spezialsoftware anbietet, welche einen Datentransfer zwischen verschiedenen Computerprogrammen ermöglicht, obliegt, bereits bei Abschluss des Werkvertrags festzustellen, ob sämtliche Voraussetzungen für die erfolgreiche Umsetzung der ins Auge gefassten EDI-Lösung vorhanden gewesen seien. Hierzu habe insbesondere die Überprüfung der Kompatibilität der zu verbindenden Warenwirtschaftssysteme gehört. Dieser Pflicht sei die Klägerin nicht nachgekommen. Zwar habe sie vor Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass sie den In- und Output des von der Beklagten verwendeten Systems SELECTLlNE nicht kenne und es deshalb auf die Kooperationsbereitschaft dieser Softwarefirma bzw. des Software-Partners der Beklagten ankomme. Dieser Hinweis führe aber weder dazu, dass die Klägerin die Ermöglichung des Datenaustauschs nicht als Erfolg, sondern nur als Bemühen schulde, noch dazu, dass die Überprüfung und Herbeiführung der Kompatibilität der Systeme in der Verantwortung der Beklagten liege. Die Klärung der Konditionen für die erfolgreiche Umsetzung der EDI-Lösung hätte – ggfls. gegen ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt – durch die Klägerin erfolgen müssen, bevor sie die Herbeiführung des Erfolgs vertraglich zusagte. Die Klägerin habe  nicht aufgrund der von ihr selbst formulierten Erklärung der Beklagten, es lägen sämtliche Datensatzbeschreibungen vor, davon ausgehen dürfen, seitens der Beklagten seien sämtliche Voraussetzungen für eine Kompatibilität der Systeme fachgerecht überprüft und festgestellt worden. Wolle die Klägerin die Feststellung der Kompatibilität der Bestellerin überlassen, hätte sie als Fachfirma für die Spezialmaterie des Datentransfers zwischen den verschiedenen Warenwirtschaftssystemen der Bestellerin detaillierte Vorgaben machen müssen. Auf Seiten der Beklagten, die nicht über eine eigene EDV-Abteilung verfügt, seien keine diesbezüglichen Vorkenntnisse zu erwarten. Das gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte ihre EDV durch einen Computer-Fachmann habe warten und pflegen lassen; denn hier sei es um eine Spezialmaterie des elektronischen Datenaustauschs gegangen. Einen ausreichend präzisen Anforderungskatalog, der eine verlässliche Klärung der Kompatibilitätsvoraussetzungen durch die Beklagte hätte erwarten lassen, habe die Klägerin nicht erstellt. Zum Volltext:

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  • veröffentlicht am 29. Mai 2010

    EPA (Große Beschwerdekammer), Beschluss vom 12.05.2010, Az. G3/08
    Art. 52 Abs. 2 lit c, Abs. 3 EPÜ

    Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat auf insgesamt vier im Jahr 2008 von der damaligen Präsidentin des EPA eingereichte Vorlagefragen entschieden, dass die (bislang kaum erhellende) Entscheidungspraxis des Europäischen Patentamtes zur Patentierbarkeit von Software keiner Harmonisierung bedarf. Soweit sich bei den unterschiedlichen Beschwerdekammern jeweils eine unterschiedliche Entscheidungspraxis eingestellt habe, entspräche dies nur einer steten Fortentwicklung der Rechtsprechung. Das Problem, unter welchen Umständen eine Software patentierbar ist, ist damit keineswegs gelöst. (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Oldenburg, Urteil vom 16.03.2010, Az. 7 C 7487/09
    §§ 280; 307 ff.; 611 BGB

    Das AG Oldenburg hat entschieden, dass ein Access-Provider, welcher dem Kunden vertraglich einen DSL-Zugang zum Internet verspricht, nicht jederzeit eine bestimmte Übertragungsgeschwindigkeit gewährleisten muss. Bei dem Access-Provider-Vertrag handele es sich um einen Dienstvertrag, auf den Dienstvertragsrecht Anwendung finde (BGH NJW 2005,2076). Charakteristisch fu?r den Dienstvertrag sei, dass der Access-Provider keinen bestimmten Erfolg schulde, insbesondere nicht das jederzeitige Zustandekommen einer Verbindung in das Internet mit einer bestimmten Übertragungs- geschwindigkeit. (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2009, Az. 32 C 5799/09
    §§ 535 Abs. 2; 631 BGB

    Das AG Düsseldorf hatte die Rechtsnatur eines „Internet-System-Vertrags“ zu beurteilen (vgl. hierzu jetzt auch BGH, Urteil vom 04.03.2010, Az. III ZR 79/09). Die Leistungsschuldnerin war verpflichtet, eine Internetseite zu erstellen und hierzu die Recherche nach der Verfügbarkeit der angegebenen Wunschdomain und die Gestaltung einer individuellen Internetpräsenz nebst Hosting, Nutzung des Servers und „Vor Ort Beratung“ durchzuführen. Ferner schuldete sie nach diesem Vertrag die Bereitstellung einer Beratungshotline, bis zu dreimal pro Jahr eine Aktualisierung der Inhalte der Internetseite und eine Suchmaschinenoptimierung ohne zusätzliche Kosten. Der Schwerpunkt des Vertrages lag in der Gestaltung, Programmierung und Aktualisierung der individuellen Internetpräsenz, nicht in der Zurverfügungstellung der fertiggestellten Homepage bzw. der Speicherkapazitäten. Auf den vorliegenden Vertrag sei daher, so das Amtsgericht, Werkvertragsrecht anzuwenden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Mai 2010

    Einer Meldung von Heise zufolge hat das Software Freedom Law Center vor einiger Zeit vierzehn Unternehmen aus der Unterhaltungsbranche verklagt. Den Unternehmen, darunter Best Buy, JVC, Samsung, Western Digital und Zyxel, werde vorgeworfen, in diversen Geräten Linux einzusetzen, ohne die Quelltexte bereitzustellen. Die bei vielen Open Source-Programmen verwendete General Public License (GPL), unter der auch der Linux-Kernel und zahlreiche Linux-Tools stehen, bestimmt, dass bei dem Vertrieb einer Software, die auf einer unter der GPL stehenden Open-Source-Software aufsetzt, der Quelltext der neuen Software offengelegt wird (Heise).

  • veröffentlicht am 12. April 2010

    Die japanische Tageszeitung Nihon Keizai Shimbun (vulgo: Nikkei) hat genug. Nachdem sie ihr Informationsangebot in ein kostenpflichtiges umgewandelt hat – lediglich Teaser sind kostenlos, im Übrigen kostet der Text aus dem Land der aufgehenden Sonne 32,00 EUR den Monat – erklärt sie nunmehr den vermeintlich schäbigen Bootleggern den Krieg. Links sollen nämlich nach Meldung von Golem verboten sein. Wer dem zuwider handelt, soll sich nach dem Willen der Verleger schon einmal für ihre Schadensersatzforderungen warm machen. Golem erklärt, dass derjenige, der einen huldigen Link auf die Inhalte der Zeitung legen wolle, per E-Mail um Erlaubnis fragen müsse und zu erläutern hätte, warum er die Zeitung verlinken wolle. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 04.03.2010, Az. III ZR 79/09
    §§ 611; 631 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein „Internet-System-Vertrag“, bei welchem der Auftragnehmer diverse Dienstleistungen rund um die Erstellung und das Hosting einer Website schuldet,  rechtlich als Werkvertrag (§ 631 BGB) einzustufen ist, nicht als Dienstvertrag (§ 611 BGB). Der zu beurteilende „Internet-System-Vertrag“ weise in einzelnen Elementen Bezüge zu einigen Vertragstypen auf, sei indes keinem  Vertragstypen vollständig zuzuordnen, sondern als eigener Vertragstypus anzusehen, der sich insgesamt als Werkvertrag darstelle. Konkret schuldete der Auftragnehmer die Recherche und Registrierung einer Internet-Domain („Domainservice“), die Zusammenstellung der Webdokumentation – Bild- und Textmaterial – durch einen Webdesigner („Vor-Ort-Beratung“), die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz nach bestimmten einzeln aufgeführten Vorgaben, das „Hosting“ der Websites und Mailboxen auf den Servern der Klägerin sowie die weitere Beratung und Betreuung über eine Hotline.
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