IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. November 2008

    Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat darauf hingewiesen, dass sich die Markenverordnung, welche die Formalitäten der Markenanmeldung regelt,  durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1995) mit Wirkung vom 01.11.2008 geändert hat. Das DPMA weist auf verschiedene Änderungen hin, so z.B.:

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  • veröffentlicht am 12. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDer Bundesgerichtshof wird in dem Dauerthema „Google AdWords“ gleich in drei Angelegenheiten über die Rechtsfrage entscheiden, ob und wann die Verwendung fremder Marken in der eigenen AdWords-Anzeige über Google gegen geltendes Marken- und Wettbewerbsrecht verstößt. Es handelt sich um die Verfahren BGH I ZR 125/07 (Vorentscheidung: OLG Braunschweig), BGH I ZR 139/07 (Vorentscheidung: OLG Stuttgart) und BGH I ZR 30/07 (Vorentscheidung: OLG Düsseldorf). Wie von der Geschäftsstelle des  I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu erfahren war, wurden die Entscheidungen zunächst auf Anfang Oktober 2008 terminiert; mittlerweile hat der BGH die Entscheidung auf den 22.01.2009 vertagt.

  • veröffentlicht am 15. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 15.08.2008, Az. 6 U 51/08
    §§
    683 Satz 1, 677, 670 BGB, 14 Abs. 6 MarkenG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG

    Wird eine Domain eingetragen, die den Markennamen eines Dritten beinhaltet und diesen damit in seinen Rechten verletzt, so ist für diese Angelegenheit nach Auffassung des OLG Köln zwar der Inhaber der Domain haftbar zu machen, nicht jedoch der für die Domain zuständige Admin-C. Er ist weder Täter noch Teilnehmer der Markenverletzung, wenn er die Domain weder hat eintragen lassen noch sie selbst nutzt. Darüber hinaus kommt nach Ansicht des OLG Köln auch nicht das Prinzip der Störerhaftung zum Tragen, wonach jemand, der „willentlich und adäquat kausal“ zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Für diese Haftung ist jedoch Voraussetzung, dass zumutbare Prüfpflichten verletzt wurden. Das Oberlandesgericht war der Ansicht, dass es, „soweit der Admin-C erstmals im Zuge der Domainregistrierung befasst wird, … angesichts der solcherart angelegten Funktion und Aufgabenstellung unzumutbar erscheint, ihm in Zusammenhang mit dem einzutragenden Domainnamen stehende Prüfungspflichten auf potentielle (Kennzeichen-)Verletzungen aufzuerlegen.“ Prüfungspflichten können jedoch mit Kenntniserlangung von einer Rechtsverletzung entstehen, was aber im hier entschiedenen Fall nicht relevant war.

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  • veröffentlicht am 15. Oktober 2008

    BGH, Urteil vom 26.06.2008, Az. I ZR 190/05
    §§ 3, 4 Nr. 10 UWG; 4 Nr. 2 MarkenG

    Der BGH hat erneut entschieden, dass in der Eintragung einer Marke allein zum Zweck, die entstehende Sperrwirkung als Mittel des Wettbewerbskampfes gegen einen Mitbewerber zu benutzen, eine wettbewerbswidrige Behinderung liegen kann. Soll die anmeldete Marke neben dem Einsatz im Wettbewerbskampf jedoch auch für eigene Waren benutzt werden, müssen die Umstände des Einzelfalles konkret gewürdigt werden, um zu beurteilen, ob eine wettbewerbswidrige Behinderung vorliegt. Des Weiteren stellt der BGH in dieser Entscheidung klar, dass es für den Erwerb einer Benutzungsmarke ausreicht, wenn „ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten – wenn auch namentlich nicht bekannten – Herstellerunternehmen sieht„.
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  • veröffentlicht am 8. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.02.2008, Az. 6 W 17/08
    §§ 4 Nr. 10, 5 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. ist der Rechtsansicht, dass die Verwendung von fremden Marken im Rahmen der Google AdWords-Werbung keinen markenrechtlichen Verstoß darstelle. Das Verhalten sei ebensowenig unter dem Gesichtspunkt des unzulässigen Anhängens an den guten Ruf des Zeichens der Antragstellerin noch als unzulässige Kundenumleitung zu beanstanden. Entscheidend sei, ob ein Zeichen durch eine konkrete Benutzung im Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde. Dies könne bei der Benutzung eines fremden Kennzeichens als AdWord nur dann angenommen werden, wenn der Werbende das Zeichen in seiner Hauptfunktion nutze, die beworbene Ware oder Dienstleistung dem Inhaber des als AdWord genutzten Zeichens zuzuordnen. Bei der Platzierung von Werbung für das eigene Unternehmen durch die Verwendung von AdWords, die ein fremdes Kennzeichen enthalten, sei dies regelmäßig nicht der Fall. Denn die „Lotsenfunktion“ des Zeichens werde hier nur zur Präsentation einer als solche erkennbaren Eigenwerbung genutzt. Die Werbung erscheine unter der Überschrift „Anzeigen“ auf der äußersten rechten Bildschirmseite, während die Treffer für die Begriffe der Markeninhaberin auf der linken Seite des Bildschirms angegeben würden. Beide Seiten seien durch einen große freie Fläche und eine senkrechte Linie getrennt. Diese Trennung zwischen Trefferliste und zusätzlicher Werbung sei dem Nutzer der Suchmaschine „google“ inzwischen auch geläufig.

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  • veröffentlicht am 7. Oktober 2008

    BGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 183/03
    §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG

    Der BGH hat mit diesem älteren, wegweisenden Urteil entschieden, dass eine kennzeichenmäßige Benutzung vorliegt, wenn der Betreiber einer Internetseite in dem für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext ein fremdes Kennzeichen als Suchwort verwende, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit seines Internetauftritts zu erhöhen (Metatag). Eine Verwechslungsgefahr könne sich bereits daraus ergeben, dass Internetnutzer, welche das Kennzeichen der Klägerin kennen und als Suchwort eingeben, um sich über deren Angebot zu informieren, als Treffer auch auf die Leistungen der Beklagten hingewiesen würden. Zwar sei der Internetnutzer gewohnt, dass sich nicht alle Treffer auf das von ihm gesuchte Ziel bezögen. Gerade wenn es sich bei dem als Suchwort eingegebenen Unternehmenskennzeichen um einen gängigen Begriff der deutschen Sprache handele, rechne er mit einer Fülle von Treffern, die nichts mit der ihn interessierenden Dienstleistung zu tun haben. Weise aber ein Treffer auf eine Internetseite der Beklagten hin, auf der diese die gleichen Leistungen anbiete wie die Klägerin, bestehe die Gefahr, dass der Internetnutzer dieses Angebot aufgrund der Kurzhinweise mit dem Angebot der Klägerin verwechsele und sich näher mit ihm befasse. Dies reiche für die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus, ohne dass es darauf ankäme, ob ein Irrtum bei einer näheren Befassung mit der Internetseite der Beklagten ausgeräumt würde. (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Urteil vom 09.09.2008, Az.: 5 U 163/07
    §§ 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 2 MarkenG, §§ 3, 4 Nr. 9 b, 4 Nr. 10 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Verwendung einer fremden Marke in einer Google AdWord-Werbung keinen Markenrechtsverstoß darstellt. Dies sei nicht der Fall, weil die Suchmaschine die Werbeanzeige, welche die fragliche Marke enthalte, als Anzeige bezeichnet und räumlich getrennt von den Suchergebnissen dargestellt habe, so dass die Gefahr einer Verwechselung nicht bestehe. Interessant sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Kammergerichts auch zu dem Nachweis der Verkehrsgeltung/Verkehrsdurchsetzung eines Unternehmenszeichens durch Benutzung. An einer wettbewerbswidrigen Rufausbeutung fehle es, weil die Antragsgegnerin einen (etwaigen) guten Ruf der Antragstellerin nicht als Vorspann für ihre eigenen Leistungen und Ware benutze. Die Anzeige der Antragsgegnerin stelle sich in offener Konkurrenz zur Antragstellerin, grenze sich also gerade von dieser ab. Ein unlauteres Abfangen von Kunden komme vorliegend ebensowenig nicht in Betracht. Das Eindringen in den Kundenkreis eines Mitbewerbers sei grundsätzlich erlaubt. Es bestehe kein Recht des Mitbewerbers auf Erhaltung seiner Kundschaft. Kundenausspannende Werbemaßnahmen seien erst wettbewerbswidrig, wenn der Werbende sich mit ihrer Hilfe zwischen den – noch nicht konkret zum Kauf entschlossenen – Interessenten und das in seinem Blickfeld liegende Geschäftslokal der Konkurrenz schieben wolle, um diesen zu hindern, das Geschäftslokal der Konkurrenz wahrzunehmen und es bei einem ruhigen Überblick in den Kreis der Erwägungen einzubeziehen. Das sei vorliegend nicht der Fall, denn der Internetnutzer werde ohnehin, an die Werbereinblendungen gewöhnt, in erster Linie der Trefferliste Aufmerksamkeit schenken.

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  • veröffentlicht am 5. Oktober 2008

    OLG Dresden, Urteil vom 09.01.2007, Az. 14 U 1985/06
    §§ 4 Nr. 1, 5 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 415 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 MarkenG

    Das OLG Dresden ist der Rechtsansicht, dass die Verwendung einer fremden Marke als Google AdWord eine markenmäßige Benutzung darstellt. Es führt insoweit aus: „Durch die Nutzung als Adword soll die Suchmaschine dazu veranlasst werden, bei Eingabe des Wortzeichens durch den Internetbenutzer die Werbung desjenigen, der das Adwords gebucht hat, neben der Trefferliste anzuzeigen. Ist das Wortzeichen als Marke oder als Geschäftsbezeichnung einem anderen Inhaber zugeordnet, macht sich der Buchende die von dem Markeninhaber/Unternehmen aufgebaute Kraft der Marke zu nutze und benutzt die für die Marken spezifische Lotsenfunktion, die darin besteht, in einem großen Angebot gezielt zu den eigenen Waren bzw. Dienstleistungen hinzulenken“. Gleichwohl sei im vorliegenden Fall kein Markenrechtsverstoß zu beklagen, da die fremde Marke nicht hinreichend unterscheidungskräftig zu der (offensichtlich nicht identischen) Marke sei, die der Werbende in seiner Google AdWords-Werbung benutzt habe.
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  • veröffentlicht am 30. September 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 15.01.2008, Az.: 103 O 162/07
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, 15 Abs. 2, Abs. 3 MarkenG

    Das LG Berlin vertritt die Rechtsansicht, dass ein Suchmaschinenbetreiber, auf dessen Fundseiten Google-Anzeigen im Rahmen des Google AdSense-Programms dargestellt werden, die Kennzeichen, welche innerhalb der Google-Anzeigen wiedergegeben werden, selbst nicht kennzeichenmäßig benutzt. Es läge lediglich eine Nennung der Kennzeichen der Klägerinnen vor. Dienstleistung der Beklagten sei die Zurverfügungstellung eines Firmenverzeichnisses im Internet. Dies mache es zwingend notwendig, die Namen der darin aufgeführten Firmen zu nennen, auch wenn es sich insoweit um geschützte Kennzeichen im Sinne von §§ 4, 5 MarkenG handelte. In der Nennung der Namen liege für jedermann erkennbar eine Benennung der Klägerinnen selbst. Ihre eigene Dienstleistung beschreibe die Beklagte damit nicht. Die Google-Anzeigen seien deutlich als von Google stammend gekennzeichnet. Der Internetnutzer wisse, dass die Anzeigen nicht vom Betreiber der Seite verantwortet werden, sondern eben von Google. Die Beklagte habe auch keinen Einfluss darauf, welche Anzeigen auf ihrer Seite generiert werden. Dass es sich dabei um Anzeigen aus dem gleichen Bereich handele, liege im Wesen des Google-AdSense-Programms begründet. Damit betätige sich die Beklagte aber nicht selbst in dieser Wirtschaftssparte.
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  • veröffentlicht am 30. September 2008

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007, Az. I-20 U 79/06
    § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG

    Das OLG Düsseldorf hat die Rechtsauffassung vertreten, dass die Verwendung einer fremden Marke in einer Google AdWords-Anzeige nicht die Rechte des jeweiligen Markeninhabers verletzt. Im Einzelnen ist das Oberlandesgericht der Auffassung, dass durch diese Art der Verwendung eines fremden Kennzeichens eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG nicht begründet werde. Zwar bestehe kein Zweifel daran, dass das von der Klägerin vorgegebene AdWord mit dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten identisch sei und beide Parteien die gleichen Waren anböten. Eine Verwechslungsgefahr werde im Streitfall aber dadurch ausgeschlossen, dass die als solche klar erkennbare Anzeige der Werbenden deutlich auf sie als werbendes Unternehmen und Anbieterin der von ihr hergestellten Waren verweise, indem sie in der Anzeige ihr eigenes Unternehmenskennzeichen als Internetadresse verwende. Anders als bei der Verwendung eines Zeichens als Metatag werde durch die Eingabe des AdWords nicht als Suchergebnis in der Trefferliste auf das Angebot der Klägerin hingewiesen, sondern in einer optisch deutlich von der Trefferliste getrennten Rubrik unter der Überschrift „Anzeigen“. Bereits durch den Hinweis „Anzeigen“ werde auch dem unerfahrenen Internetnutzer deutlich gemacht, dass es sich bei den in dieser Rubrik aufgeführten Anbietern um Anzeigenkunden des Betreibers der Internetsuchmaschine handelt. Deren Werbung sei grafisch deutlich abgegrenzt von der Liste der Suchergebnisse.

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