IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. März 2009

    BGH, Urteil vom 19.02.2009, Az. I ZR 135/06
    §§ 15 Abs. 2, Abs. 4, 5 Abs. 2 MarkenG

    Der BGH hat in der Revision ein Urteil des OLG Hamburg (Link: OLG Hamburg) teilweise aufgehoben. Der Beklagten, die die Geschäftsbezeichnung der Klägerin als .de-Domain registriert hatte, wurde untersagt, die Bezeichnung für von ihr angebotene Dienstleistungen zu verwenden. Dies tat sie erst seit 2002, nachdem zuvor auf der registrierten Domain nur ein „Baustellen-Schild“ gezeigt wurde. Die Klägerin benutzte die Bezeichnung hingegen schon seit 2001 zur Benennung ihres Unternehmens. Hinsichtlich der Nutzung des Namens als Geschäftsbezeichnung bzw. für Dienstleistungen wurden der Klägerin ältere Rechte zugesprochen. Einen Anspruch auf Löschung verneinte der Bundesgerichtshof jedoch – im Gegensatz zum Hanseatischen Oberlandesgericht. Hinsichtlich des Haltens des Domainnamens habe noch keine Kennzeichenverletzung vorgelegen, vor allem da die Klägerin die streitgegenständliche Bezeichnung erst aufgenommen habe, nachdem die Beklagte die Domain habe registrieren lassen. Der Bundesgerichtshof hat zu diesem Urteil eine Pressemeldung herausgegeben (JavaScript-Link: BGH-Pressemitteilung).

  • veröffentlicht am 2. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 10.04.2008, Az. 3 U 280/06
    §§ 14 Abs.2 Nr. 2, 30 Abs. 3 MarkenG,
    Art. 5 GG

    Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass die Bedruckung von T-Shirts mit fremden Kennzeichen nicht notwendigerweise gegen fremde Markenrechte verstoßen muss. Im vorliegenden Fall war der als deutsche Wortmarke geschützte Schriftzug „CCCP“ nebst Hammer und Sichel verwendet worden. Die kyrillische Buchstabenfolge „CCCP“ stehe, so das Gericht, für „SSSR“, die Abkürzung für „Soyuz Sovjetskikh Sotsialisticheshikh Respublik“ (Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken), in kyrillischer Schreibweise „???? ????????? ???????????????? ?????????“ und sei während des jahrzehntelangen Bestehens der Sowjetunion weltweit als Kennzeichnung dieses Staates und seiner Angehörigen benutzt worden, u. a. auf der Sportbekleidung sowjetischer Sportler bei internationalen Wettkämpfen wie den Olympischen Spielen, Fußball-Weltmeisterschaften und als Aufschrift auf Flugzeugen der staatlichen sowjetischen Fluggesellschaft Aeroflot. Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sei am 30.12.1922 gegründet und am 26.12.1991 durch Beschluss des Obersten Sowjets aufgelöst worden. Ihre völkerrechtlichen Pflichten und Rechte seien auf die Russische SFSR (später russische Föderation) übertragen worden. Nach Auflösung der Sowjetunion war der Schriftzug „CCCP“ u.a. für T-Shirts als deutsche Wortmarke registriert worden (Registernummer 30421978). (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Februar 2009

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2006, Az. 8 W 20/06
    §§ 140 Abs. 3 MarkenG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO

    Das OLG Stuttgart hatte über die Frage zu entscheiden, inwieweit die Kosten eines Patentanwalts, die vorgerichtlich entstanden sind, erstattungsfähig sind und im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden können. Der Erstattungsanspruch an sich sich ergibt sich aus dem Markengesetz (§ 140 Abs. 3), jedoch wird dort nicht das Verfahren der Geltendmachung geregelt. Das OLG war der Auffassung, dass vorgerichtliche Patentanwaltskosten im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann festzusetzen sind, wenn sie in ausreichend engem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstanden sind. Dafür ist nicht jede Tätigkeit ausreichend. Das Gericht ließ es für den erforderlichen konkreten Prozessbezug nicht genügen, dass die Kenntnisse des Patentanwalts irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet werden, sondern stellt als Bedingung fest, dass sich „die Tätigkeit der Patentanwälte auf den konkreten Rechtsstreit beziehen muss und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden ist, auch wenn sie nicht ausschließlich auf den konkreten Prozess ausgerichtet ist“.

  • veröffentlicht am 27. Februar 2009

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2009, I-20 U 204/02
    § 10 S. 1 TMG

    Das OLG Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eBay als Störerin für Markenrechtsverletzungen ihrer Mitglieder zu haften hat, im konkreten Fall gegenüber der Firma Rolex. Die Düsseldorfer Richter befanden, ohne nochmals auf die grundsätzliche Rechtslage einzugehen, dass zumindest der Unterlassungsanspruch nicht mehr gerechtfertigt sei, weil es nach erfolgter Anzeige der Markenrechtsverstöße durch Rolex nicht mehr zu gleichartigen Markenverletzungen gekommen sei. Jedenfalls habe Rolex dies nicht ausreichend dargelegt. Die eBay-GmbH sperre inzwischen mit Hilfe eines Filterprogramms Angebote, die Markennamen offensichtlich unzulässig verwendeten. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.04.2007, Az. I ZR 35/04, kommt die Firma eBay-GmbH als Störerin grundsätzlich in Betracht, wenn Verkäufer auf der Internetplattform Markenrechtsverstöße begehen, allerdings nur, soweit nicht Prüfungspflichten für Internetanbieter entstehen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte nun, dass es eBay nicht zumutbar sei, neben dem Einsatz des Filterprogramms jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen, weil eine solche Pflicht das gesamte Geschäftsmodell in Frage stelle.

  • veröffentlicht am 26. Februar 2009

    OLG München, Urteil vom 06.05.2008, Az. 29 W 1355/08
    §§ 23 Nr. 2, 23 letzter Halbsatz MarkenG

    Das OLG München hatte zu entscheiden, ob die Verwendung der Keywords „Lounge Poster“ (Beklagte) und „PosterLounge“ (Kläger) im Rahmen des Google-Werbeprogramms AdWords eine Verletzung von Markenrechten darstellt. Offensichtlich vertrieb die Beklagte dabei die PosterLounge-Möbel der Klägerin als Händlerin. Zunächst hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass die oben genannten Schlüsselwörter einander gegenüber gestellt keine Verletzung von Kennzeichenrechten darstellten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergebe sich eine Kennzeichenverletzung auch nicht bei der Annahme, dass die Antragsgegnerin die Option „weitgehend passende Keywords“ des Google-AdWords-Systems verwendet habe. Selbst wenn zwischen den Begriffen „Lounge Poster“ und „posterlounge“ Verwechslungsgefahr bestünde, so wäre die Verwendung des Keywords gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG privilegiert. Umstände, die auf einen Verstoß gegen die guten Sitten i. S. d. § 23 letzter Halbsatz MarkenG hinweisen könnten, seien weder vom Antragsteller vorgebracht noch sonst ersichtlich. Ohne Erfolg berufe sich der Antragsteller für seine Auffassung auf das Senatsurteil vom 06.12.2007 -29 U 40 13/07. Jener Entscheidung habe ein wesentlich anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen als dem vorliegenden Rechtsstreit, weil dort die Verwendung beschreibender und damit gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG privilegierter Zeichen nicht in Betracht kam.

  • veröffentlicht am 25. Februar 2009

    OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.10.2008, Az. 4 W 89/08
    § 140 Abs. 5 MarkenG

    Das OLG Zweibrücken hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass in Kennzeichnungsstreitigkeiten die Kosten eines Patentanwaltes nach § 140 Abs. 5 MarkG unabhängig von der Notwendigkeit seiner Einschaltung zu erstatten sind. Hierbei verwies es auf BGH GRUR 2003, 639; Fetzer, Markenrecht 3. Aufl., § 140 Rdnr. 16 m.w.N.; Ingerl/Ronke, Markenrecht, 2. Aufl., § 140 Rdnr. 56 m.w.N. Keine Erstattung werde jedoch für die Beteiligung eines Patentanwalts im Beschwerdeverfahren über die nach § 93 ZPO getroffene Kostenentscheidung des vorinstanzlichen Gerichts geschuldet. Nach allgemeiner Meinung komme es darauf an, ob die Entscheidung des Streits von der Beurteilung solcher Fragen abhängig war, deren Bearbeitung zu den besonderen Aufgaben eines Patentanwalts gehört, wobei die Richter auf die Entscheidungen OLG Jena, NJW-RR 2003, 105; OLG Frankfurt/Main, JurBüro 1997, 599; Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 06.01.1999, Az. 2 W 9/98 und Fundstellen Fetzer, aaO., Rdnr. 14 sowie Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl., § 91 Rdnr. 13 („Patentanwaltkosten“) verwiesen. Bei der Frage, ob die auf § 93 ZPO gestützte Kostenentscheidung des Landgerichts zutreffend war, ginge es nicht um Fragen im vorgenannten Sinne.

  • veröffentlicht am 24. Februar 2009

    BPatG, Beschluss vom 07.08.2008, Az. 25 W (pat) 29/06
    §§
    43 Abs. 1, 125 b Nr. 4 MarkenG

    Das BPatG hat in dieser Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, wann bestimmte Waren und Dienstleistungen und die dafür verwendeten Kennzeichen verwechselungsgefährdet sind. Streitbefangen war zum einen die Marke „Stella“ für Medikamente und medizinische Geräte und zum anderen die Marke „STELLA“, im Wesentlichen für Verpackungen und Verschlüsse.
    Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit seien alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichneten; hierzu gehören, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. In die Beurteilung einzubeziehen sei, so das Bundespatentgericht, ob die Waren regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt würden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten würden. Dabei könne von Warenunähnlichkeit nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen sei. In diesem Zusammenhang sei davon auszugehen, dass es eine absolute Grenze der Warenähnlichkeit gebe, die auch bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft überschritten werden könne. Eine Ähnlichkeit sei folglich zu verneinen, wenn sich nicht ergebe, dass das Publikum auch bei großer Bekanntheit der älteren Marke und bei unterstellter Zeichenidentität glauben könnte, dass die betreffenden Waren aus demselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten. Davon sei vorliegend auszugehen.

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  • veröffentlicht am 24. Februar 2009

    Unsere Kanzlei berichtete Ende des vergangenen Jahres über markenrechtliche Abmahnungen der Firma Psion plc. Sie nahm Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch, die mit dem Begriff „Netbook“ warben. Hierbei handelt es sich um einen Begriff, der sich am Markt mittlerweile als Gattungsbegriff für ultrakleine Travel-Notebooks etabliert haben dürfte (JavaScript-Link: Psion Netbook). Der Begriff „Netbook“ ist für Psion noch als Gemeinschaftsmarke (Reg.Nr. 000428250) geschützt. Wiederholt wurde der Vorwurf geäußert, Psion habe die Marke seit mehreren Jahren überhaupt nicht mehr für Notebooks verwendet und insoweit im Rechtssinne auch nicht mehr „rechtserhaltend gebraucht“. Der Computerhersteller Dell Inc. hat diesen Vorwurf nunmehr aufgenommen und am 18.02.2009 zum Gegenstand eines Löschungsantrags (Nr. 000003436) beim Harmonisierungsamt in Alicante gemacht. Eine kurzfristige Lösung ist damit indes nicht zu erwarten. Dieses Verfahren kann günstigstenfalls Monate, wenn nicht sogar Jahre dauern.

  • veröffentlicht am 23. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 29.01.2009, Az. 31 O 537/08
    §§ 4 Nr.1, 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, 30 Abs. 3 MarkenG

    Das LG Köln hat dem Hersteller von Spielzeugwaren, hier Modelleisenbahnen, im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr die fremde Kennzeichnung „D“ für Modelleisenbahnen zu benutzen, ohne eine Zustimmung der D AG zu haben. Gestritten hatten sich zwei Hersteller von Modelleisenbahnen, die beide Miniatureisenbahnen mit dem Schriftzug „D“ verwendeten. „D“ ist für die D AG als Wortmarke amtlich registriert, u.a. für Spielzeug. Die Klägerin hat mit der D AG einen ausschließlichen Lizenzvertrag zur Nutzung der Marke „D“ auf Spielzeugeisenbahnen abgeschlossen. Nach diesem Vertrag sind beide Parteien u.a. verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz des Vertrages zu ergreifen und insbesondere gerichtlich gegen jede missbräuchliche, nicht vom Vertrag vorgesehene Nutzung der Marke „D“ durch zum Modelleisenbahnmarkt gehörende Dritte vorzugehen. Die Beklagte hatte keine vergleichbaren vertraglichen Vereinbarungen mit der D AG. Das Landgericht erkannte der Klägerin als Lizenznehmerin Unterlassungsansprüche zu, nicht aber Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche. (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 12.12.2008, Az. 6 U 143/04
    §
    14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das OLG Köln hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit ein Salzgebäck-Cracker eine dreidimensionale Marke darstellen kann und als solche schützenswert ist. Nach Auffassung des Gerichts sind die Anforderungen an die originäre Kennzeichnungskraft einer dreidimensionalen Marke im Bereich Süß-/Backwaren hoch anzulegen. Zwar hatte die Klägerin und Markeninhaberin mit dem streitgegenständlichen Cracker einen hohen Marktanteil in Deutschland; ihre Werbeaufwendungen bezogen sich jedoch hauptsächlich auf die mit dem Cracker einhergehende Wort- bzw. Wort-/Bildmarke. Die auf Umverpackungen und Plakaten benutzte Abbildung des Crackers wich zudem von der eingetragenen Form ab. Das Oberlandesgericht bewertete damit die Kennzeichnungskraft der Cracker-Form an sich als unterdurchschnittlich bis bestenfalls durchschnittlich. Eine Markenverletzung durch den formähnlichen Cracker der Beklagten wurde daher verneint.

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