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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Beschluss vom 08.01.2008, Az. 29 W 2738/07
    §§
    678, 823 BGB, § 14 Abs. 2 MarkenG

    Das OLG München hat in diesem Beschluss die Grundsätze zusammengefasst, nach denen der Abgemahnte bei einer unberechtigten Schutzrechtsabmahnung die Kosten seines Rechtsanwalts zur Abwehr der Abmahnung erstattet verlangen kann. Anlass war ein vom LG München I abgelehnter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Der Antragsteller war Student und verkaufte über eBay in einem Zeitraum von ungefähr vier Jahren insgesamt 25 Gegenstände. Im Sommer 2007 bot er mehrere gebrauchte Bekleidungsstücke, darunter zwei T-Shirts der Größe S mit dem Aufdruck X … über eBay an. Die Antragsgegnerin, die Inhaberin mehrerer deutscher Wortmarken X … unter anderem für Bekleidung war, sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte, weil diese T-Shirts nicht von ihr stammten. Sie mahnte den Antragsteller mit Rechtsanwaltsschreiben vom 19.07.2007 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Übernahme der Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 50.000,00 EUR auf. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. März 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 08.10.2008, Az. 5 U 147/07
    §§
    14 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 5 MarkenG

    Das OLG Hamburg hatte über die Benutzung einer eingetragenen Farbmarke durch ein drittes Unternehmen zu befinden. Es handelte sich um die Farbmarke „Magenta“, die von der Klägerin, einer bekannten deutschen Telekommunikationsanbieterin, als Farbmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen ist. Die Beklagte verwendete eine sehr ähnliche, fast gleiche Farbe in der Bewerbung eines Fotodruckers. Das Gericht lehnte Ansprüche auf Grund einer Markenverletzung ab. Es führte zur Begründung aus, dass eine Identität zur Farbmarke nicht vorliege, da nur eine sehr ähnliche Farbe verwendet wurde. Bei nicht identischer Farbe seien zudem hohe Anforderungen an die Kennzeichnungskraft der Farbmarke zu stellen, d.h. der Verkehr müsse die von der Beklagten verwendete Hintergrundfarbe als Zeichen der betrieblichen Herkunft des beworbenen Gerätes verstehen. Dies wurde im verhandelten Sachverhalt abgelehnt. Gerade bei der Kennzeichnungskraft konturloser Farben seien besondere Anforderungen zu stellen, da der Verbraucher nicht gewöhnt sei, aus einer Farbe auf die Herkunft einer Ware zu schließen, ohne das weitere grafische oder wörtliche Elemente hinzukämen. Wäre in der streitgegenständlichen Anzeige für Telefondienstleistungen geworben worden, hätte nach Ansicht des Gerichts und nach Interpretation der BGH-Entscheidung „Farbmarkenverletzung“ (BGH I ZR 23/01 vom 04.09.2003) eine Markenverletzung bejaht werden können. Da aber die Beklagte das beworbene Gerät gerade hinsichtlich seiner Eigenschaft als Fotodrucker anpries, entschied das OLG, dass die Kennzeichnungskraft der Marke auf diesen Bereich nicht ausstrahle und somit eine Markenverletzung nicht vorläge.

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  • veröffentlicht am 25. März 2009

    EuGH, Urteil vom 12.06.2008, Az. C-533/06
    Art. 5 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988; Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10.09.1984

    Der Europäische Gerichtshof hatte über die Nutzung fremder Marken im Rahmen vergleichender Werbung zu entscheiden. Im vorgelegten Fall hatte ein britischer Telekommunikationsdienstleister eine (preis-) vergleichende Werbung zum Angebot des Konkurrenten erstellt. In dieser Werbung wurden vom TK-Unternehmen bei Erwähnung des Konkurrenten sich bewegende Blasen in schwarz und weiß dargestellt. Der Konkurrent hatte zwei ähnliche Bilder statischer Blasen als Marken eintragen lassen und war der Auffassung, dass durch die Werbung nun ihre Markenrechte verletzt würden. Der EuGH gelangte nach Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Marken-Richtlinie 89/104 zu der Auffassung, dass „der Inhaber einer eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, einem Dritten die Benutzung eines dieser Marke ähnlichen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denen, für die die Marke eingetragen wurde, identisch oder ihnen ähnlich sind, in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, wenn diese Benutzung beim Publikum keine Verwechslungsgefahr hervorruft“. Da die Werbung des TK-Unternehmens die (Preis-)Tatsachen richtig darstelle und auch sonst den Verbraucher nicht in die Irre führe, könne der Konkurrent nicht wegen Markenrechtsverletzung vorgehen.

  • veröffentlicht am 22. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 18.07.2008, Az. 408 O 274/08
    § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG, §§ 12, 1004 BGB, §§ 3, 4 Nr. 10, 8, 9 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine eingetragene Marke nicht dazu verwendet werden kann, einen Anspruch auf Freigabe der Domain zu begründen. Dieser Anspruch könne auch nicht ohne weiteres daraus hergeleitet werden, dass die fragliche Domain aus einem Gattungsbegriff bestehe. Der Kläger verlangte vom Beklagten die Freigabe der Internetdomain „wachs.de“ gegenüber der DENIC, hilfsweise, die Domain zur Adressierung eines Internet-Angebots zu nutzen, in dessen Rahmen Dritten die Möglichkeit geboten werde, Werbung für Waren und/oder Dienstleistungen zu betreiben. Der Kläger war Träger des bürgerlichen Familiennamens „Wachs“. Weiterhin war er Inhaber der Wortmarke „wachs.de“ mit Priorität vom 05.01.2004, eingetragen am 21.03.2007 für diverse Waren/Dienstleistungen. Der Kläger, so die Hamburger Richter, könne von dem Beklagten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG Unterlassung der Verwendung der Domain „wachs.de“ zur Adressierung eines Internetangebotes verlangen, in dessen Rahmen Dritten die Möglichkeit geboten wird, Werbung für Waren und/oder Dienstleistungen zu betreiben. Denn eine derartige Nutzung falle in den Schutzbereich der Marke des Klägers „wachs.de“. Der Beklagte verwende die Domain „wachs.de“ kennzeichenmäßig, indem er unter der streitgegenständlichen Domain Werbeanzeigen veröffentliche, und zwar für Produkte, die in den Waren- und Dienstleistungsbereich der Marke „wachs.de“ fielen. Das Angebot des Beklagten sei mit den für die identische Marke des Klägers geschützten Dienstleistungen verwechslungsfähig. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDas Markenmagazin weist nach einer WIPO-Meldung (JavaScript-Link: WIPO) darauf hin, dass Ende des Jahres 2008 das Urheberrecht an der Comicfigur Popeye (”I Eats My Spinach”) in Europa erloschen und das Werk damit gemeinfrei sei. Der Schöpfer von Popeye, Elzie Segar, starb 1938 im Alter von nur 43 Jahren. Anders als in Europa bestehe das Urheberrecht an Popeye in den USA noch weitere 25 Jahre, dort betrage die Schutzdauer nicht “nur” 70 Jahre, sondern 95 Jahre. Ob „Poppy“ nun uns allen gehört? Eher nicht. Zumindest nicht ohne weiteres. Popeye wurde nämlich nicht nur von Elzie Segar gezeichnet, sondern nach seinem Tod auch durch Charles „Doc“ Winner (JavaScript-Link: „Popeye„), genausowenig wie die weitere Kultfigur „Prinz Eisenherz“ nur von Harold „Hal“ Foster gezeichnet wurde (JavaScript-Link: „Prinz Eisenherz„). Darüber hinaus wurde die Marke „Popeye“, worauf Kollege Breuer hinweist, zwischenzeitlich auch in Form verschiedenster Marken registriert (JavaScript-Link: Markenmagazin).

  • veröffentlicht am 19. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtHG Zürich, Urteil vom 16.01.2009, Az. HG080137

    Das HG Zürich hat den markenrechtlichen Ansprüchen des Daniel Giersch an der Kennzeichnung „Gmail“ in der Schweiz eine Absage erteilt. Die Markenregistrierung sei rechtsmissbräuchlich erfolgt. Es bestünden „ernsthafte Zweifel an der Gebrauchsabsicht des Beklagten im Zeitpunkt der Markenhinterlegung“, da Giersch unter der Marke lediglich marginale Geschäftsaktivitäten entwickelt habe. Auch der Zeitpunkt der Markenregistrierung spreche für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Giersch meldete nach Meldung der Neuen Züricher Zeitung  (JavaScript-Link: NZZ) im November 2004 die Marke «GMAIL» in der Schweiz an, welche sodann im April 2005 im Handelsamtsblatt publiziert wurde. „Google seinerseits hatte sein E-Mail-Angebot «GMAIL» bereits im April 2004 in den USA sowie als Europäische Gemeinschaftsmarke zur Registrierung unterbreitet; im April 2005 folgte die Registrierung in der Schweiz.“ Beide Parteien klagten auf Löschung der gegnerischen Marke. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. März 2009

    BPatG, Beschluss vom 23.04.2008, Az.  26 W (pat) 23/06
    §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 MarkenG

    Das BPatG hat in diesem Beschluss zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen eine dreidimensionale Marke – hier die Marke 30231899 – markenrechtlichen Schutz genießt. Streitgegenständlich war diese als Marke geschützte Bierflasche

    Bierflasche

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  • veröffentlicht am 17. März 2009

    BGH, Urteil vom 11.03.2009, Az. I ZR 114/06
    § 14 MarkenG, § 97 UrhG, § 3, 4 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines eBay-Accounts, der sein Konto einer anderen Person – hier: der Ehefrau – überlasse, für die durch diese Person begangene Marken-, Urheberrechts- oder Wettbewerbsrechtsverletzung haftet. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2009, Az. I-20 U 1/08
    § 14 MarkenG

    Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass der Admin-c nicht für markenrechtliche Verstöße der Domain haftet. Im vorliegenden Fall nahm die Klägerin den Beklagten auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Sie hatte den Beklagten, der als Admin-C für die Domain n.de benannt war, durch anwaltliches Schreiben darauf hinweisen lassen, dass ihre Rechte an der deutschen Wortmarke Nr. … n.de durch den Domainnamen n.de verletzt würden. Der Admin-c hatte die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben und für die Freigabe der Domain durch den Domaininhaber, eine in Dubai ansässige Firma gesorgt. Die Zahlung der von der Klägerin aufgewandten Abmahnkosten verweigert der Beklagte, weil er die Voraussetzungen einer Störerhaftung nicht für gegeben hielt. Zu Recht, wie nun das Oberlandesgericht urteilte: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 183/03
    § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) auf einer Unternehmens-Website eine kennzeichenmäßige Benutzung im markenrechtlichen Sinne darstellt und auch gegen das geltende Markenrecht verstößt, wenn an der Verwendung kein berechtigtes Interesse vorliegt. Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber einer Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext das fremde, im Verkehr einem anderen Unternehmen zugeordnete Kennzeichen „Impuls“ als Suchwort verwendet, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit seines lnternetauftritts zu erhöhen. Auch wenn der durchschnittliche Nutzer den Quelltext in der Regel nicht wahrnehme, so der Bundesgerichtshof, sei doch eine kennzeichenmäßige Nutzung dadurch gegeben, dass die Webseite in Suchmaschinen bei Suche nach „Impuls“ als Treffer angezeigt und somit das Auswahlverfahren beeinflusst und der Nutzer auf die Seite geführt werde. Damit werde der Nutzer auf das dort werbende Unternehmen aufmerksam gemacht. Da die Beklagte in demselben Geschäftsbereich wie die Klägerin tätig sei und die gleichen Leistungen anbiete und somit der Nutzer die beiden Unternehmen auf Grund der Trefferliste in der Suchmaschine verwechseln könne, sei auch die für eine Kennzeichenrechtsverletzung erforderliche Verwechselungsgefahr gegeben. Eine kennzeichenrechtlich zulässige Benutzung eines fremden Zeichens wäre indes bei einem offenen Vergleich der Unternehmen mit deutlichem Hinweis auf die Identität und die Leistungen des Rechtsinhabers und in der Regel einer offenen Nennung des fremden Kennzeichens möglich.

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