IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. November 2008

    Frank Weyermann„eBay hat eine Pressemitteilung bezüglich des Versands herausgegeben, die im folgenden kurz zusammengefasst wird: In diesem Jahr können Käufer beim eBay- Weihnachtsshopping nicht nur aus über 20 Millionen Artikeln auswählen, sondern bekommen diese auch günstiger zugestellt als in den Jahren zuvor. So wuchs der Anteil der Offerten mit Gratis-Lieferung in den letzten Monaten, und eBay gibt an, dass mittlerweile jeder fünfte Artikel versandkostenfrei verschickt wird. Angezeigt werden diese Angebote durch ein spezielles Logo, das führend in folgenden Kategorien zu finden ist: Bücher, Computer, Foto und Mobiltelefone. Verbraucher können zum einen über die „erweiterte Suche“ nach Artikeln mit Gratis-Versand suchen, zum anderen gibt es auch unter http://pages.ebay.de/versanddeals eine Auswahl an Angeboten mit besonders günstigen Versandkosten.“ berichtet onlinemarktplatz.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Versandkosten).

  • veröffentlicht am 28. November 2008

    Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden (Urteil vom 26.11.2008, Az. VIII ZR 200/05), dass einem Verkäufer, der eine Kaufsache auf Grund eines Mangels gegen eine mangelfreie Sache austauscht, kein Anspruch auf Wertersatz für die Abnutzung des ursprünglichen Gegenstands zusteht. Der BGH hatte diesen Sachverhalt bereits dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, da die Auslegung der EU-Verbrauchsgüter-Richtline in diesem Punkt geklärt werden musste. Der EuGH hatte den Sachverhalt wie oben ausgeführt entschieden (? bitte klicken Sie auf diesen Link: EuGH). Zu beachten ist, dass der Ausschluss des Wertersatzes nur für den Fall der Neulieferung der Kaufsache gilt, nicht jedoch bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages. Im letzteren Fall kann der Verkäufer nach wie vor Wertersatzansprüche geltend machen.
    (
    ? bitte klicken sie auf diesen Link: BGH-Pressemitteilung)

  • veröffentlicht am 28. November 2008

    AG Koblenz, Urteil vom 21.06.2006, Az. 151 C 624/06
    §§
    433 Abs. 1 Satz 1, 440 Satz 1, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB; 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB analog

    Das AG Koblenz hat entschieden, dass Kunden, die Waren über die Internethandelsplattform eBay erwerben, das Recht haben, diese Ware direkt beim Verkäufer abzuholen. Dies gilt nur dann nicht, wenn diese Möglichkeit durch explizite Vereinbarung ausgeschlossen wurde. Im zu entscheidenden Fall hatte der Verkäufer lediglich Versandkosten in Höhe von 8,00 EUR angegeben, sich zu der Möglichkeit einer Selbstabhholung jedoch nicht geäußert. Als der Käufer nach Zahlung des Kaufpreises vor seiner Tür stand, verweigerte der Verkäufer die Herausgabe unter Berufung auf die von ihm genannten Versandkosten und verlangte die Zahlung derselben. Das Gericht beschied ihm, dass die bloße Nennung von Versandkosten keine abweichende Vereinbarung über den Leistungsort darstelle, der grundsätzlich am Wohnsitz des Schuldners liege.

    Weiterhin war das Gericht der Auffassung, dass der Bewertungskommentar des Verkäufers „Vorsicht Spaßbieter. Bietet erst und zahlt dann nicht!!!!“ das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Käufers verletze. Da eine Zahlung nachweislich erfolgt war, stellte der Kommentar eine Verunglimpfung und unwahre Tatsachenbehauptung dar, die den Käufer ohne sachlichen Grund in seinen wirtschaftlichen Belangen bei der Teilnahme an Auktionen auf der Internethandelsplattform eBay verletze. Dem Käufer wurde ein Anspruch auf Unterlassung zugestanden.

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  • veröffentlicht am 26. November 2008

    Frank Weyermann„Die kostenfreie Lieferung wird immer mehr zum schmerzvollen Muss für alle E-Commerce-Seiten. In einer Umfrage von ComScore erklärten Dreiviertel der Interviewten, dass sie lieber auf den Seiten einkaufen oder auch auf diese wechseln, die die Ware kostenlos verschicken. E-Commerce Gigant Amazon.com bietet für Einkäufe ab 25 Dollar aufwärts kostenlosen Versand an. Und für ein kleines jährliches Entgelt werden alle Waren kostenlos geliefert. Kleinere und mittlere Händler können sich das nicht leisten und hadern mit ihrem Schicksal. Jeder Internet-Händler betet, dass die Zeiten nicht noch schlechter werden, Verbraucher optimistisch in die Zukunft schauen und wenigstens etwas Geld für Weihnachtsgeschenke ausgeben.“ berichtet onlinemarktplatz.de (Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Kostenfreier Versand).

  • veröffentlicht am 21. November 2008

    Dem Vernehmen nach werden Onlinehändler, die Textilien im Internet verkaufen, in jüngster Zeit vermehrt durch die VK Fashion Retail GmbH & Co Schwerin KG abgemahnt. Tätig ist demnach eine Rechtsanwaltskanzlei aus Mayen. Abgemahnt werden angebliche Verstöße gegen Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes. Die Firma hat nach unseren Erkenntnissen keinen Onlineshop und ist auch im Übrigen nicht im Internethandel tätig. Für das für eine Abmahnung zwingend notwendige Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien (Abmahner, Abmahnungsopfer) reicht allerdings auch ein Ladengeschäft aus – wenn dieses dann auch existiert. In den Abmahnungen werden Verstöße gegen § 1 Abs. 1 TextKennzG angegriffen, wonach Textilerzeugnisse gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten werden dürfen, soweit sie über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe Angaben treffen, welche den in den §§ 3 bis 10 TextKennzG bezeichneten Anforderungen entsprechen müssen. Der Streitwert wird in der Regel mit 10.000,00 EUR bemessen.

  • veröffentlicht am 19. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammWie die Kanzlei DR. DAMM & PARTNER bereits berichtete, hat die Schmidt Wellness GmbH nach Auskunft von Axel Gronen u.a. zahlreiche Opfer einer eBay-Panne, nach der die Widerrufsbelehrung in der von eBay zur Verfügung gestellten Rubrik nicht angezeigt wurde, abgemahnt (Schmidt Wellness). Es ist nicht das erste Mal, dass die Schmidt Wellness GmbH abmahnend in Erscheinung tritt. Die gewohnt markige Ausdrucksweise von Herrn Gronen nahm der Rechtsanwalt der Schmidt Wellness GmbH nunmehr zum Anlass, für seine Mandantin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen (LG  Bochum, Az. 2 O 762/08). Mit der beantragten einstweiligen Verfügung sollte Herrn Gronen u.a. untersagt werden, die Schmidt Wellness GmbH als „Massenabmahner“ zu bezeichnen. Dem Vernehmen nach lehnte das Landgericht dieses Unterfangen jedoch nach Vorlage von mindestens 30 Abmahnungen der Schmidt Wellness GmbH ab. In der Folge kann die Schmidt Wellness GmbH zukünftig als „Massenabmahner“ bezeichnet werden. Die gerichtliche Begründung der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des LG Bochum sollte spätestens am 08.12.2008 vorliegen. Der Rechtsanwalt der Schmidt Wellness GmbH erklärte zwischenzeitlich, dass gegen das Urteil Berufung eingelegt würde und gleichzeitig Hauptsacheklage beim Landgericht Köln erhoben worden sei. Ferner soll gegen Axel Gronen nach dessen direkter Kontaktaufnahme mit der Schmidt Wellness GmbH ein weiteres Verfahren angestrengt werden/worden sein.

    Jeder Onlinehändler, der von der Schmidt Wellness GmbH abgemahnt wurde und anwaltlich vertreten wird, wird gebeten, sich mit dem Verband des bundesdeutschen Onlinehandels (vdbo.de) in Verbindung zu setzen. Wer eine Abmahnung der Schmidt Wellness GmbH erhalten hat und noch nicht anwaltlich vertreten wird, sollte sich umgehend mit unserer Kanzlei in Verbindung setzen. Rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail (Kontakt).

    Dr. Damm & Partner
    Rechtsanwälte
    Saalestr. 8
    24539 Neumünster

    Telefon 04321 / 390 55-0
    Telefax [auf Anfrage]

    Mail damm[at]damm-legal.de
    Web www.damm-legal.de

  • veröffentlicht am 19. November 2008

    „Bezahlsysteme im Internet sind immer wieder ein Thema, denn es stellt sich oft die Frage, wie der Händler sicher das Geld von seinem Kunden bekommt und wie geschützt der Verbraucher selbst ist. Nicht jeder möchte seine vollständigen Bankdaten einem ihm unbekannten Händler zur Kenntnis geben. Hier kommen nun die Bezahlsystem-Anbieter als „Treuhänder“ auf den Plan, die im Auftrag des Kunden beim Verkäufer die Rechnung begleichen. Der Verbraucher muss allerdings dem Bezahldienst das Geld geben und sollte der Händler nicht liefern, bieten manche Bezahlsystem-Anbieter eine Versicherung, und der Kunde kann sein Geld zurückbekommen. Mittlerweile gibt es sehr viele verschiedene Bezahlsysteme auf dem Markt, und Bayern3 (br-online) hat einige unter die Lupe genommen. […]“ berichtet onlinemarktplatz.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Bezahlsysteme).

  • veröffentlicht am 19. November 2008

    Die Auswüchse und Folgen der Markenpiraterie auf die Gesamtwirtschaft sind bekanntlich erheblich. Der Verbraucher scheint hiervon indessen ungerührt zu bleiben. Wie Marcus von Landenberg im Wirtschaftsmagazin brand eins berichtet, geben 28 % der europäischen Konsumenten an, schon einmal einen gefälschten Markenartikel gekauft zu haben, 61 % waren sich darüber im Klaren, dass das Material der gefälschten Ware gesundheitsschädlich sein könnte und 74 % gaben an, dass bei der Herstellung und dem Verkauf der Nachahmungen kriminielle Banden beteiligt seien. (Quelle: brand eins, 10. Jahrgang, Heft 11, November 2008, S. 14).

  • veröffentlicht am 19. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Urteil vom 08.04.2004, Az. 13 U 184/03
    §§ 1 UWG, §§ 1, 3 – 10 TextKennzG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass der mehrfache Verstoß gegen die Auszeichnungspflichten nach dem Textilkennzeichnungsgesetz wettbewerbswidrig ist. Den Einwand des Onlinehändlers, er habe sich hinsichtlich der fehlerhaften Angaben (hier u.a.: „Lycra“ statt „Elasthan“) auf die Herstellerangaben verlassen, ließ das Oberlandesgericht nicht gelten. Der Onlinehändler sei mehrfach abgemahnt worden, ohne dass auf diese „Hinweise“ eine Veränderung der Auszeichnung erfolgt sei. Das OLG Celle konnte die Rechtsansicht des LG Hannover, die Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes seien wertneutrale Vorschriften, bei denen nicht jeder Verstoß zugleich wettbewerbswidrig sei, nicht anschließen.

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  • veröffentlicht am 18. November 2008

    Frank Weyermann„Gutscheine und Rabattcodes sind ein ideales Mittel, um neue Kunden zu gewinnen, bestehende Kunden zu halten und vor allem zufriedene Kunden zu haben. FixRabatt ist das erste Tool, mit dem Sie Rabattgutscheine direkt für Ihre eBay-Angebote erstellen können, um Sie an Ihre Kunden weitergeben zu können. Dabei ist FixRabatt komplett kostenlos. Sie können …“ berichtet www. onlinemarktplatz.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: FixRabatt).

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