IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Februar 2009

    Vom Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof Axel Rinkler initiiert, wurde bereits vor einiger Zeit ein zentrales Schutzschriftenregister ins Leben gerufen. Die Einrichtung ist nicht-amtlicher Natur, jedoch haben sich bereits zahlreiche Amts- und vor allem Landgerichte bereit erklärt, vor Erlass einstweiliger Verfügungen in diesem zentralen Register Einsicht zu nehmen. Hierzu gehören das LG Hamburg, LG Düsseldorf, LG Leipzig, LG Mannheim, LG Bremen, LG Nürnberg-Fürth und zahlreiche andere Gerichte. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Schutzschriftenregister). Bereits am 09./10.05.2007 hat die Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz im Rahmen ihrer 81. Sitzung Folgendes beschlossen: „Die BLK begrüßt grundsätzlich den Vorschlag der Errichtung eines zentralen Schutzschriftenregisters. Zur Erarbeitung eines organisatorischen Konzepts als Grundlage der Umsetzung und des Betriebs wird eine Arbeitsgemeinschaft „Schutzschriftenregister“ eingerichtet, an der sich unter Federführung der Landesjustizverwaltung Hessen die Länder Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein sowie das Bundesministerium der Justiz beteiligen.“ Die Gebühr für die Hinterlegung einer Schutzschrift nebst Anlagen beträgt ab dem 01.01.2008 45 EUR zzgl. MwSt. Sie wird mit der Speicherung im Register fällig. Zur Registrierung einer Schutzschrift klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Schutzschriftenregister2.

  • veröffentlicht am 18. Februar 2009

    AG Wolgast, Urteil vom 05.12.2008, Az. 1 C 501/07
    §§ 823, 1004 BGB

    Das AG Wolgast hat die Klage eines Hotelbetreibers gegen einen früheren Gast auf Entfernung einer missliebigen Bewertung auf der Internetseite „holidaycheck.de“ abgewiesen. Der deutsche Hotel- und Gaststättenverband hat das Hotel mit vier Sternen klassifiziert. Nach einem dreitägigen Aufenthalt bewertete der Beklagte auf der Internetseite „Holidaycheck.de“ das Hotel wie folgt: „maximal 3-Sterne-Hotel; alles andere im Hotel, was wir bewerten können durch unsere Nutzung, entsprach überwiegend getünchter Nostalgie, gepaart mit unternehmerischer Arroganz“. Die Kläger waren der Ansicht, die von dem Beklagten formulierten Äußerungen enthielten zum einen falsche Tatsachenbehauptungen („3 Sterne“) und seien im Übrigen herabwürdigend, sodass diese als Schmähkritik zu werten seien.  Die Kläger beantragten, dass der Beklagte verurteilt werde, es zu unterlassen, „folgende oder ähnlich lautende Behauptungen über Internetportale, wie z. B. das Internetportal Holidaycheck über das Hotel der Klägerin zu verbreiten …“ (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Februar 2009

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.02.2009, Az. 8 W 34/09
    § 307 ZPO; GKG/KV Nr. 1211 Ziff. 2

    Das OLG Stuttgart hat in einer Kostensache darauf hingewiesen, dass die Gerichtsgebühr bei einem Anerkenntnisurteil grundsätzlich auf eine 1,0-fache Gebühr ermäßigt wird, auch wenn der Beklagte sich gegen die Kostenlast verwahrt und somit eine Begründung der Kostenentscheidung notwendig wird. Damit befindet das Gericht sich im Einklang mit der Auffassung eines Großteils der anderen Oberlandesgerichte. Auch wenn durch die Begründung der Kostenentscheidung ein Arbeitsaufwand des Gerichts entsteht, der über dem eines regulären Anerkenntnisurteils liegt, sei der Gesetzeswortlaut und die Entstehungsgeschichte des Nr. 1211 Ziff. 2 KV GVG insoweit eindeutig, dass die Kostenermäßigung für alle Anerkenntnisurteile gelten solle.

  • veröffentlicht am 12. Februar 2009

    AG Mannheim, Beschluss vom 21.05.2008, Az. 9 C 142/08
    § 32 ZPO

    Das AG Mannheim hat darauf hingewiesen, dass der wegen angeblichen illegalen Filesharings Abgemahnte sich gegen den Abmahner mit der negativen Feststellungsklage wehren kann, dabei aber – anders als der Abmahner – keine Wahlfreiheit hinsichtlich des Gerichtsorts hat. Der Kläger einer negativen Feststellungsklage könne sich nicht auf die Wahlmöglichkeit berufen, den Abmahner am Ort der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) als dem Gericht, in dessen Bezirk die streitgegenständlichen Musikstücke (auch) abrufbar waren, zu verklagen. Denn § 32 ZPO habe neben der Sachnähe auch die Privilegierung des Geschädigten im Sinn, der neben §§ 12, 13 ZPO auch auf den meist näheren Gerichtsstand des Ortes der Begehung der unerlaubten Handlung und damit § 32 ZPO rekurrieren können solle. Dass nunmehr der Schädiger selbst diese Wahlmöglichkeit im Rahmen der negativen Feststellungsklage in Anspruch nehmen können solle, widerspreche dem Sinn und Zweck des § 32 ZPO (vgl. Musielak/ Foerste , a.a.O. m.w.N.), weshalb die Vorschrift insoweit teleologisch zu reduzieren sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Februar 2009

    BGH, Urteil vom 21.01.2009, Az. VIII ZR 107/08
    § 278 Satz 1 BGB, § 556 Abs. 3 S.2 und 3 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass der Zugang eines einfachen Briefs von dem Absender zu beweisen ist. Ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass „bei der Post nichts verloren gehe“, ist demnach nicht gegeben (hier). Bediene sich ein Vermieter zur Beförderung der Abrechnung der Post, werde diese insoweit als Erfüllungsgehilfe des Vermieters tätig; in einem solchen Fall habe der Vermieter ein Verschulden der Post gemäß § 278 Satz 1 BGB auch dann zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB), wenn auf dem Postweg für den Vermieter unerwartete und nicht vorhersehbare Verzögerungen oder Postverluste aufträten. Die Entscheidung befasst sich mit der fristgerechten Übersendung einer Nebenkostenabrechnung, also aus dem Mietrecht, findet jedoch zwanglos auf alle zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung, und somit auch auf wettbewerbsrechtliche Verfahren. Der BGH beruft sich insbesondere auf seine Entscheidung BGH NJW 1978, S. 886. Zum Volltext der Entscheidung (der relevante Textteil ist farblich hervorgehoben):


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  • veröffentlicht am 6. Februar 2009

    Der Deutsche Richterbund hat unlängst eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob der sog. „fliegende Gerichtsstand“ auf Grund zunehmenden Rechtsmissbrauchs (einschränkend) gesetzlich geregelt werden muss, worauf der Kollege Thomas Stadler in seinem Blog hinweist. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung i.S.v. § 32 ZPO sei eine im Ausgangspunkt sinnvolle Regelung. Für sich gesehen sei „es auch nicht zu beanstanden, dass ein Antragsteller im einstweiligen Verfügungsverfahren von der Vorschrift in einer Weise Gebrauch macht, die ihm die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands ermöglicht. Ihm wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, die Rechtsprechung verschiedener Gerichte gewissermaßen zu ‚testen‘. Die Befassung verschiedener Gerichte mit derselben Rechtsfrage kann durchaus auch im Interesse der Allgemeinheit liegen, weil sie im Ergebnis eine schnellere Klärung dieser Rechtsfrage ermöglicht. Allein der Umstand, dass von § 32 ZPO in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebrauch gemacht werden kann, zwingt nicht dazu, den Anwendungsbereich der Vorschrift von vornherein gesetzlich einzuschränken. Die Frage, ob ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt, ist immer eine solche des Einzelfalls. Ihre Beantwortung sollte deshalb der Rechtsprechung überlassen bleiben“. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBVerfG, Urteil vom 15.12.2008, Az. 1 BvR 69/08
    Art. 3 Abs. 1 GG, §§ 312 b, 312 d, 355 BGB

    Das BVerfG hat in dieser Entscheidung dem AG Limburg erklärt, wie es mit geltenden Gesetzen umzugehen hat, was dem Amtsgericht offensichtlich Probleme bereitete. Da eine Berufung gegen das Urteil nicht möglich war, wähnte sich das Amtsgericht wohl in der trügerischen Sicherheit, nach eigenem Belieben („lex limburg“) entscheiden zu können. Diese Rechnung ging nicht auf, wie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts eindrucksvoll belegt. Mit dem angegriffenen Urteil habe das Amtsgericht gegen das Willkürverbot verstoßen, so die Karlsruher Richter. Willkürlich sei ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sei und sich daher der Schluss aufdränge, dass er auf sachfremden Erwägungen beruhe. Zwar mache eine fehlerhafte Rechtsanwendung allein eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liege vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet werde. Mit Rücksicht auf die Verhandlungsmaxime sowie den Grundsatz der formellen Wahrheit haben die Zivilgerichte ihren Entscheidungen im Zivilprozess grundsätzlich zum einen den unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien, zum anderen die bewiesenen Tatsachenbehauptungen einer Partei zugrundezulegen. Dabei sind als Anlage vorgelegte Urkunden jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie durch konkrete Inbezugnahme zum Gegenstand des Vorbringens gemacht worden sind. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer einen Kaufvertrag unstreitig widerrufen. Nach dem Sach- und Streitstand sei der Tatbestand der von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwendung aus § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB schon teilweise erfüllt gewesen. Das Amtsgericht sei deshalb verpflichtet gewesen, den Tatsachenstoff auf die übrigen Voraussetzungen eines Widerrufs zu überprüfen. In den Gründen des angegriffenen Urteils sei, so das BVerfG, das Amtsgericht nicht auf ein mögliches Widerrufsrecht nach den Bestimmungen über Fernabsatzverträge eingegangen. Es habe sich vielmehr ausschließlich mit dem Gewährleistungsrecht befasst. Für ein solches Widerrufsrecht sprechenden Tatsachenvortrag hat es dementsprechend ebenfalls nicht gewürdigt, obwohl sich ihm solches hätte aufdrängen müssen. Das Amtsgericht habe danach die offensichtlich in Betracht kommenden §§ 355, 312 b, 312 d BGB und das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers bis zur Anhörungsrüge des Beschwerdeführers ohne erkennbaren und nachvollziehbaren Grund übergangen. Darin liege ein Verstoß gegen das Verbot objektiver Willkür.

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  • veröffentlicht am 13. Januar 2009

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.12.2008, Az. 7 W 79/08
    §§
    5 ZPO i. V. m. 48 Abs. 1 GKG; §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 264a StGB, 826 BGB

    Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass ein Antrag auf grundsätzliche Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dann keinen Einfluss auf die Bemessung des Streitwertes eines Verfahrens hat, wenn gleichzeitig auf Schadensersatz geklagt wird. Der Antrag sei in diesem Fall mit dem Zahlungsantrag wirtschaftlich identisch, so dass die Addition der einzelnen Streitwerte zu unterbleiben hat. Dabei sei unerheblich, dass bei Geltendmachung der Ansprüche in unterschiedlichen Verfahren jedem Anspruch ein eigener Streitwert zuzumessen sei.

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  • veröffentlicht am 29. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Potsdam, Beschluss vom 16.12.2008, Az. 2 O 369/08
    § 888 ZPO

    Dem folgenden Beschluss des LG Potsdam ging zunächst eine einstweilige Verfügung des OLG Brandenburg voraus, mit welcher das Oberlandesgericht – das LG Potsdam insoweit korrigierend – die ausländische Betreiberfirma der Internethandelsplattform eBay.de zwang, das unvermittelt und ohne wirkliche Begründung gesperrte eBay-Mitglied zum Handel wieder zuzulassen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Brandenburg). Der Onlinehändler hatte wenig mehr als eine textbausteinartige Begründung erhalten, welche den Richtern am Oberlandesgericht nicht ausreichte. eBay hob die Sperrung des Mitglieds zwar auf, legte dem Mitglied allerdings unverzüglich ein sog. Handelslimit auf, mit dem diesem verboten wurde, bestimmte Artikel auf der eBay-Plattform anzubieten. Das LG Potsdam sah hierin eine de-facto-Sperrung und erließ gegen eBay ein Zwangsgeld, um eine endgültige Entsperrung des Onlinehändlers zu ermöglichen. Cui honorem, honorem: Das gesamte Verfahren auf Klägerseite einschließlich der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, wurde von den Kollegen der Kanzlei Lampmann, Behn & Rosenbaum, Köln, geführt.
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  • veröffentlicht am 2. Dezember 2008

    LG Erfurt, Urteil vom 20.11.2008, Az. 3 O 1140/08
    §§ 93, 286, 294 ZPO

    Das LG Erfurt hat in diesem Urteil die Rechtsauffassung vertreten, dass der Abmahnende u.U. für den Zugang seiner Abmahnung beweisbelastet ist. Bestreitet der Abgemahnte den Zugang der Abmahnung, so hat der Abmahner gemäß vorliegendem Urteil zunächst die genauen Umstände der Absendung der Abmahnung vorzutragen und ggf. unter Beweis zu steIlen. Gelingt ihm dies – was im entschiedenen Sachverhalt nicht der Fall war, da das Postbuch mehrere Versendungen auswies, ohne dass diese dem Datum der Abmahnung zugeordnet werden konnte – muss wiederum der Abgemahnte qualifiziert vortragen, warum ihn das Schreiben trotz ordnungsgemäßer Absendung nicht erreicht hat. Relevant ist diese Frage für die Kostenlast einer einstweiligen Verfügung: Erkennt der Verfügungsbeklagte die einstweilige Verfügung sofort an bzw. gibt er sofort eine Unterlassungserklärung ab, ohne dass ihn zuvor eine Abmahnung erreicht hat, können die Kosten für das Verfahren dem Verfügungskläger auferlegt werden.
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