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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. September 2023

    BGH, Urteil vom 07.07.2023, Az. V ZR 210/22
    § 130 Nr. 1 Hs. 1 ZPO, § 171 S. 1 ZPO, § 177 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass die Angabe der Adresse eines Postzustellers nicht die Angabe einer ladungsfähigen Adresse ersetzt. Eine solche Klage sei unulässig. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift diene der Identifizierung des Klägers. Gleichzeitig dokumentiere dieser hiermit seine Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostentragungspflicht, zu stellen und damit den Prozess nicht aus dem Verborgenen heraus zu führen. Zudem werde dem Gericht nur hierdurch ermöglicht, das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen, da die Ladung hierzu nach § 141 Abs. 2 S.2 Hs. 1 ZPO der Partei selbst mitzuteilen ist, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. November 2022

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2022, Az. 20 W 4/22
    § 242 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es nicht rechtsmissbräuchlich ist, einen Ordnungsgeldantrag (wegen Verstoßes gegen eine zuvor erlassene einstweilige Verfügung) zu stellen und zeitgleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Maßgeblich sei, dass die Schuldnerin selbst die von ihr mit Abmahnschreiben der Gläubigerin geforderte Klarstellung verweigert habe. Die Schuldnerin habe explizit Gelegenheit erhalten, außergerichtlich zu erklären, dass die verfahrensgegenständliche Werbung in Bezug auf die Fundstellenthematik kerngleich zu der vom Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 30.10.2019 untersagten Werbung sei. Weil die Schuldnerin nicht bereit gewesen sei, diese Unsicherheit über den Kernbereich auszuräumen, habe die Gläubigerin ein berechtigtes und schützenswertes Interesse daran gehabt, diese Frage vor dem Landgericht Berlin klären zu lassen. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass es der Gläubigerin erkennbar nur um eine besondere Schädigung gegangen sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Oktober 2022

    LG München I, Beschluss vom 02.12.2021, Az. 37 O 12256/21
    § 93 ZPO

    Das LG München I hat entschieden, dass sich der Inhaber eines Unterlassungsanspruchs nicht darauf einlassen muss, dass der Abgemahnte ihm gegenüber eine modifzierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, die folgenden Zusatz enthält: „Die Abrufbarkeit oben wiedergegebener werblicher Aussagen bzgl. des … und die Abrufbarkeit oben wiedergegebener Website im Cache von Suchmaschinenbetreibern, z.B. … oder in sonstigen Internetarchiven, stellt ausdrücklich keinen solchen Verstoß dar.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. September 2022

    LG Hagen, Urteil vom 16.03.2022, Az. 23 O 57/21
    § 189 ZPO, § 936 ZPO, § 929 Abs. 2 S. 1 ZPO, § 3 UWG, 3a UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, Art. 10 Abs. 1 HCVO, § 3 Nr. 1 HWG

    Das LG Hagen hat entschieden, dass eine wettbewerbsrechtlich begründete einstweilige Verfüung zwar nicht bei einer Übermittlung per beA zwar nicht regelgerecht zugestellt werde; die Zustellung per beA erfülle jedoch die Voraussetzungen einer Ersatzzustellung und heile die Zustellungsmängel gemäß § 189 ZPO. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. September 2022

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18
    § 5a UWG

    Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass eine einstweilige Verfügung nicht gemäß § 172 ZPO an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt werden muss, wenn dieser sich noch nicht für das – zukünftige – Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestellt. Der Rechtsanwalt hatte im vorliegenen Fall der Antragstellerin lediglich mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin ihn mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt habe. Daraus sei, so der Senat, nicht eindeutig hervorgegangen, ob dies nur für die vorgerichtliche Auseinandersetzung oder auch für ein etwaig sich daran anschließendes gerichtliches Verfahren gelten solle. Eine Bestellung bloß für die vorgerichtliche Korrespondenz reiche nicht aus, um die Wirkungen des § 172 ZPO herbeizuführen. Solle eine Bestellung auch für ein späteres gerichtliches Verfahren erfolgen, müsse dies eindeutig erfolgen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2018, I-20 U 133/17). Zum Volltext der Entscheidung (OLG Düsseldorf: Wer sich als Anwalt außergerichtlich bestellt, bestellt sich nicht automatisch auch für das Gerichtsverfahren).

     

     

     

     

  • veröffentlicht am 31. August 2022

    KG Berlin, Beschluss vom 04.08.2016, Az. 23 U 94/15
    § 308 BGB, § 309 BGB, Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-Verordnung, Art. 5 Abs. 2 EGV 593/2008, Art. 6 Abs. 1 lit. b EU-VO 593/2008, Art. 6 Abs. 2 S. 2 EU-VO 593/2008

    Das KG Berlin hat entschieden, dass für eine Unterlassungsklage gegen ein ausländisches Unternehmen wegen Verwendung rechtswidriger Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-Verordnung deutsche Gerichte zuständig sind. Zu den unerlaubten und den diesen gleichgestellten Handlungen im Sinne dieser Vorschrift gehörten auch Angriffe auf die Rechtsordnung durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Insoweit komme es nicht darauf an, nach welcher Rechtsordnung die angegriffene Handlung materiellrechtlich zu beurteilen sei. Neben der Zulässigkeit prüfte der Senat auch die Anwendbarkeit deutschen Rechts und entschied: Auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch finde auch deutsches Sachrecht Anwendung. Dies ergebe sich für Verträge, die nach dem 11.01.2009 geschlossen worden seien, aus Art. 4 Abs. 1 EU-VO 864/2007 vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO). Für vor dem 12.01.2009 geschlossene Verträge ergebe sich die Anwendbarkeit deutschen Sachrechts aus Art. 40 Abs. 1 EGBGB. Allerdings ergebe sich aus der Tatsache, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch deutschem Sachrecht unterliege, nicht zwangsläufig, dass auch die Wirksamkeit der angegriffenen Klausel nach deutschem Recht zu beurteilen sei. Es sei vielmehr eine gesonderte Anknüpfung vorzunehmen. Für die Beurteilung der Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei das jeweilige Vertragsstatut maßgeblich. Das Vertragsstatut war im vorliegenden Fall auf Grund der in den AGB der Beklagten enthaltenen Rechtswahlklausel das Recht von England und Wales. Die (durch Art. 5 Abs 2 der Rom-I-VO eingeschränkte) Zulässigkeit einer Rechtswahl ergibe sich, so der Senat, im vorliegenden Fall unmittelbar aus der Bestimmung des Art. 6 Abs. 4 Buchst. b Rom-I-VO. Hinweis: Eine Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH verworfen (BGH, 21.03.2018, Az. X ZR 88/16). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. August 2022

    OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2021, Az. 15 W 10/21
    § 14 Abs. 4 TMG a.F.

    Das OLG Köln hat entschieden, dass nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 24.09.2019, Az. VI ZB 39/18) der – zwischenzeitlich aufgehobene – § 14 Abs. 4 TMG a.F. nicht nur auf Betreiber sozialer Netzwerke, sondern auf sämtlicher Diensteanbieter i.S.d. § 2 Nr. 1 TMG Anwendung finde. Im vorliegenden Fall sei Amazon Services Europe S.à r.l. „Diensteanbieter“, mag auch der rein technische Betrieb der Website www.amazon.de (unstreitig) als solches durch eine andere juristische Person (Amazon Europe Core S.à r.l.) erfolgen und die Amazon Services Europe S.à r.l. daran anknüpfend nur den „Marketplace“ verantworten. Geklagt hatte ein Händler, der auf Grund zahlreicher Fake-Kundenbewertungen wohl von Wettbewerbern u.a. eine Kontosperrung durch Amazon befürchtete. Zugleich hat der Kölner Senat zur Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für Auskunftsklagen gegen Amazon Services Europe S.à r.l. entschieden. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 13. Juli 2022

    OLG Hamm, Urteil vom 10.06.2021, Az. 4 U 1/20
    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass es einer Verfahrenspartei nicht verwehrt werden kann, ihren Anspruch auf den zur Akte gereichten USB-Stick zu stützen, wenn es für die Begründetheit des Anspruchs auf eine – anders nicht umsetzbare – Gesamtbetrachtung ankommt. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Hamm: Zur Bestimmheit des Klageantrags bei Bezugnahme auf einen USB-Stick (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO)). Das entscheidende Zitat der Urteilsbegründung lautet: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Januar 2022

    BGH, Urteil vom 26.10.2000, Az. I ZR 180/98
    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 11 Nr. 4 HWG a.F., § 1 UWG a.F.

    Der BGH hat entschieden, dass ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot der Werbung „mit Anzeigen der nachfolgend eingeblendeten Art“ gerichtet ist, ist in der Regel nicht hinreichend bestimmt ist. Im Übrigen entfalle die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr selbst dann nicht, wenn das wettbewerbswidrige Verhalten nicht mehr fortgesetzt werde. Die durch einen bereits begangenen Wettbewerbsverstoß begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr könne regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden; sie entfalle insbesondere nicht schon mit der Aufgabe der Betätigung, in deren Rahmen die Verletzungshandlung erfolgt sei, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten durch den Verletzer beseitigt sei (vgl. BGH, Urteil vom 16.1.1992, Az. I ZR 84/90 – Jubiläumsverkauf, m.w.N.). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Januar 2022

    OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 26.11.2021, Az. 3 U 2473/21
    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, § 4 Nr. 4 UWG, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG

    Das OLG Nürnberg hat darauf hingewiesen, dass ein in einer Klage gestellter Unterlassungsantrag nicht hinreichend bestimmt ist , wenn die zum Antragsgegenstand gemachte konkrete Verletzungshandlung aus einem als Anlage beigefügten USB-Stick mit einer Verlinkung auf das jeweils aktuelle Internetangebot besteht. Der auf dem USB-Stick gespeicherte Web-Content habe unstreitig nicht dem später (am 20.10.2020) abrufbaren Angebot entsprochen. Auf dem sei nicht die Internetseite im Zustand vom 20.10.2020 abgespeichert gewesen, sondern der Stick habe nur die in der Adresszeile des Browsers sichtbaren Adressen wie „https://… .de/“, „https://… .de/kauf-ein“ etc. mit einer Verlinkung auf die aktuelle Landkreismacher-Seite enthalten. Beim Einlegen des Sticks werde damit das zum jeweiligen Zeitpunkt im Internet aufrufbare Anzeigenangebot wiedergegeben. Dies habe aber zur Folge, dass dem Antrag – auch in Verbindung mit dem zur Auslegung heranzuziehenden Klagevorbringen – nicht das Charakteristische der beanstandeten Verletzungsform entnommen werden könne (vgl. BGH, Beschluss vom 04.02.2021 – I ZR 79/20, GRUR-RS 2021, 4282, Rn. 17 – Presseportal der Rundfunkanstalt). Zum Volltext der Entscheidung:
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