IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Dezember 2020

    BGH, Beschluss vom 28.04.2020, Az. X ZR 60/19
    § 233 ZPO, § 113 S.1 PatG

    Der BGH hat entschieden, dass Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren ist, wenn die Telefax-Übermittlung einer Berufungsbegründung in einem Patentnichtigkeitsverfahren um 22.59 Uhr wegen nicht von dem versendenden Patentanwalt zu vertretender technischer Probleme scheitert. Der BGH erteilte wichtige Berechnungshinweise für die fristgerechte Fax-Übermittlung: Bei einer Übermittlung per Telefax habe der Versender mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen hat, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss vor 0 Uhr zu rechnen gewesen ist. Das sei in der Regel der Fall, wenn eine Übermittlungszeit von dreißig Sekunden pro Seite angesetzt werde und der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf die Möglichkeit einer anderweitigen Belegung des Empfangsgeräts sowie schwankende Übertragungsgeschwindigkeiten um einen Sicherheitszuschlag von etwa zwanzig Minuten erhöht werde. Eine „Klatsche“ gab es vom Senat zugleich für das beA-System der Bundesrechtsanwaltskammer: Der Patentanwalt sei nicht verpflichtet, nach einem Rechtsanwalt zu suchen, der den Versand für ihn über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) vornehmen könne. Die relativ hohe Zahl an Störungsmeldungen, die für dieses System (beA) veröffentlicht würden, begründe aber Zweifel daran, ob es in seiner derzeitigen Form eine höhere Gewähr für eine erfolgreiche Übermittlung kurz vor Fristablauf biete als ein Telefax-Dienst. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Dezember 2020

    AG Hamburg, Verfügung vom 25.11.2020, Az. 12 C 145/20
    § 3 ZPO

    Das AG Hamburg hat entschieden, dass der Streitwert einer Klage auf Vornahme einer Handlung gemäß § 3 ZPO an dem Interesse des Klägers zu schätzen ist. Das Interesse des Klägers auf Freischaltung seines Accounts in den sozialen Medien ist mit 500,00 EUR angemessen angesetzt. Hinweis: Im vorliegenden Fall hat der Kläger sich selbst vertreten und ist ohne anwaltlichen Beistand aufgetreten, was gemäß § 78 ZPO auch zulässig ist.


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  • veröffentlicht am 11. September 2020

    OLG München, Beschluss vom 11.03.2015, Az. 29 W 290/15
    § 286 ZPO, § 294 ZPO, § 890 ZPO

    Das OLG München hat darauf hingewiesen, dass im Ordnungsmittelverfahren der Vollbeweis auch dann erforderlich ist, wenn der zu vollstreckende Titel im Verfügungsverfahren ergangen ist. Die Glaubhaftmachung reiche nicht aus, so der Senat.


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  • veröffentlicht am 20. Mai 2020

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24.03.2020, Az. 18 W 32/20
    § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO, § 103 ZPO, § 104 ZPO, § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Kostengläubiger gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch die Erstattung der Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten als Anwalt seines Vertrauens verlangen kann, wenn dieser Mitglied einer überörtlichen Partnerschaftsgesellschaft ist, die auch über eine Niederlassung am Ort des Prozessgerichts verfügt, solange die Niederlassungen selbständig organisiert sind. Allerdings soll es nach Ansicht des Senats anders aussehen, wenn der Rechtsanwalt am Gerichtsort eine Zweigstelle seiner Kanzlei betreibt, weil sowohl Hauptsitz als auch Zweigstelle zum Betrieb derselben Kanzlei gehören. Ein wesentlicher Grund für die Beauftragung des Rechtsanwalts – mag er auch an einem anderen Ort ansässig sein – seineben der räumlichen Nähe für persönliche Beratungen auch und gerade das besondere Vertrauensverhältnis zu diesem. Zu den Mitgliedern der Sozietätsniederlassung bei dem Prozessgericht bestünde zwar formal ein Mandats-, aber typischerweise kein Vertrauensverhältnis. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 5. Februar 2020

    BGH, Beschluss vom 17.10.2019, Az. I ZB 19/19
    § 890 Abs. 1 S.1 Fall 1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass ein auf Grund einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung zur Unterlassung Verpflichteter nach der Verkündung der Verfügung diejenigen rechtsverletzend gekennzeichneten und aufgemachten Produkte, die sie vor Erlass der einstweiligen Verfügung an ihre Abnehmer ausgeliefert hatte, entweder zurückrufen oder die Abnehmer der Produkte immerhin aufzufordern hat, diese im Hinblick auf die ergangene einstweilige Verfügung vorläufig nicht weiterzuvertreiben. Das in einem Unterlassungstitel enthaltene Verbot verpflichte den Schuldner außer zum Unterlassen weiterer Vertriebshandlungen auch dazu, aktiv Maßnahmen zu ergreifen, die den Weitervertrieb der rechtsverletzend aufgemachten Produkte verhindern. Diese Handlungspflicht des Schuldners beschränkt sich allerdings darauf, im Rahmen des Möglichen, Erforderlichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken. Zudem gelten bei der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung im Unterschied zur Vollstreckung eines Titels aus einem Hauptsacheverfahren Beschränkungen (hierzu ausführlich BGH, GRUR 2018, 292 Rn. 17 ff.). Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 10. Januar 2020

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2019, Az. I-7 W 66/19
    § 179 S.3 ZPO, Art. 8 Abs. 1 EuZVO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Facebook eine einstweilige Verfügung ohne englische Übersetzung formgerecht zugestellt werden kann. Einen Anspruch auf Übersetzung habe Facebook nicht. Zitat aus der Pressemiteilung 03/2020 des Senats: „Für das Sprachverständnis komme es auf die Organisation des Unternehmens insgesamt an. Facebook verfüge in Deutschland über eine Vielzahl von Nutzern, denen die Plattform vollständig in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werde. Auch die dabei verwendeten vertraglichen Dokumente seien in deutscher Sprache gehalten. Konkreten Formulierungen in den Nutzungsbedingungen ließen sich gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und des deutschen Rechts entnehmen.“ Zum Volltext der Entscheidung s. unten:


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  • veröffentlicht am 16. Dezember 2019

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.01.2019, Az. 6 U 19/18
    § 253 ZPO, § 3a UWG, § 5a II UWG, § 1 PAngV

    Gegen die hinreichende Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages, in dessen abstrakt beschreibendem Teil die Worte „ohne deutliche und hinreichende Informationen über die anfallenden Versandkosten“ verwendet werden, bestehen dann keine Bedenken, wenn der Antrag zusätzlich auf eine konkrete Verletzungsform Bezug nimmt, die keinerlei Informationen über die Versandkosten enthält. Ein gemäß diesem Antrag erlassener Unterlassungstenor erfasst lediglich Angebote, die wie die angegriffene konkrete Verletzungsform (einschließlich kerngleicher Abwandlungen) Informationen über die Versandkosten vollständig vermissen lassen. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Unterlassungsantrag „ohne deutliche und hinreichende Informationen über …“ ist hinreichend bestimmt / § 253 ZPO).


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  • veröffentlicht am 11. Oktober 2019

    OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2015, Az. 6 W 15/15
    § 68 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

    Das OLG Köln hat in dieser Entscheidung entschieden, dass der Streitwert für die Verwendung professionell gefertigter Fotos in einem gewerblichen Internetauftritt ohne Benennung des Urhebers grundsätzlich 6.000 EUR beträgt. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 8. Oktober 2019

     LG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2019, Az. 15 O 436/16
     § 945 ZPO

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Versandapotheke (hier: DocMorris) keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 14 Mio. EUR hat, nachdem diese von der Apothekerkammer Nordrhein wegen ihrer angeblich gegen die für Arzneimittel bestehende Preisbindung verstoßenden Werbemaßnahmen per einstweiligen Verfügungen auf Unterlassung genommen worden war. Die Versandapotheke hatte im Rahmen verschiedener Werbemaßnahmen mit Gutscheinen, z.B. für ein Hotel, Kostenerstattungen oder Prämien um Kunden geworben. Die Versandapotheke argumentierte, der EuGH (C-148/15) habe die deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente für rechtswidrig erklärt, da die Festlegung einheitlicher Abgabepreise europäische Versandapotheken benachteilige und somit den freien Warenverkehr in der EU beschränke. Das LG Düsseldorf wies die Schadensersatzklage ab. Die Werbemaßnahmen seien jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen das UWG sowie das HWG zu erlassen gewesen. Mit diesen Regelungen habe sich das Urteil des EuGH nicht befasst und die Regelungen verfolgten auch einen anderen Zweck als die Preisbindung im Arzneimittelrecht. Zur Pressemitteilung 16/2019 des LG Düsseldorf:


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  • veröffentlicht am 22. März 2019

    LG München I, Urteil vom 22.02.2019, Az. 37 O 18232/18
    § 19a UrhG, § 7 Abs. 4 TMG, § 935 ZPO

    Das LG München I hat entschieden, dass die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige Dringlichkeit fehlt, wenn der Antragsteller seit Kenntniserlangung von einem Urheberrechtsverstoß länger als einen Monat zuwartet, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Eine Besonderheit dieser Entscheidung liegt darin, dass bereits die Kenntnis von der Verletzungshandlung dem Grunde nach (hier Öffentlichzugänglichmachen von Filmwerken über kinox.t0 u.a.) von Bedeutung ist, nicht erst die Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung an den zum Gegenstand des konkreten Unterlassungsantrags gemachten Werk. Zum Volltext der Entscheidung (LG München I: Zur Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung bei Urheberrechtsverstößen / www.kinox.to).


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