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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Juli 2018

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.05.2018, Az. 6 W 33/18
    § 890 ZPO; § 24 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Unterlassungstitel, der sich gegen das Angebot „gefälschter“ Waren unter einer geschützten Marke (hier: „Goldbarren“ aus Wolfram mit Goldüberzug) richtet, nicht verletzt wird, wenn der Unterlassungsschuldner unter derselben Marke erschöpfte Ware der Unterlassungsgläubigerin anbietet. Auch wenn die Gläubigerin sich gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG aus anderen Gründen einem Vertrieb widersetzen könne, sei dies nicht vom Unterlassungstenor, der ausdrücklich auf „gefälschte“ Ware Bezug nimmt, umfasst. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Unterlassungstitel über gefälschte Markenware).


    Sollen Sie gefälschte Markenware angeboten haben?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten oder sollen gegen einen bereits bestehenden Unterlassungstitel verstoßen haben? Werden Vertragsstrafen oder Ordnungsgelder in großer Höhe von Ihnen gefordert? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Markenrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 11. Juni 2018

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2018, Az. I-15 W 9/18
    § 139 Abs. 1 PatG; § 890 ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass das Unterlassungsgebot des § 139 Abs. 1 Patentgesetz regelmäßig nicht eine Pflicht des Schuldners umfasst, selbständige Abnehmer zu einer vorübergehenden Einstellung des Vertriebs des patentverletzenden Produkts aufzufordern und ihnen zudem eine Rücknahme des Produkts anzubieten, falls eine vorübergehende Einstellung nicht in Betracht kommt. Zwar erschöpfe sich eine Unterlassungsverpflichtung in der Regel nicht im bloßen Nichtstun, sondern verlange auch die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands; im Patentrecht sei der Rückrufanspruch jedoch mit § 140a Abs. 3 PatG spezialgesetzlich geregelt und könne nicht gleichzeitig Teil des Unterlassungsanspruchs sein. Stütze sich der Gläubiger im Klage- oder einstweiligen Verfügungsverfahren nicht auf den Rückrufanspruch, könne ein solcher auch nicht über den Unterlassungstitel im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend gemacht werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Patentrechtliches Unterlassungsgebot).


    Werden gegen Sie patentrechtliche Ansprüche geltend gemacht?

    Sind Sie aufgrund einer Unterlassungserklärung oder eines Urteils zur Unterlassung oder zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch patentrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Patentrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 6. Juni 2018

    BGH, Beschluss vom 19.04.2018, Az. IX ZB 62/17
    § 3 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass der Streitwert für einen Anspruch auf Auskunftserteilung und auf Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung nach einem Bruchteil des Betrages zu bemessen ist, welchen der Kläger nach dem späteren Inhalt der Auskunft zu erstreiten erhofft. Da die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs vorbereiten und erleichtern solle, betrage der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs. Er sei umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen seien. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Benötigen Sie Auskünfte, um etwaige Ansprüche beziffern zu können?

    Wurden Sie in Ihren Rechten, insbesondere im Bereich des geistigen Eigentums, verletzt, wissen aber nicht, in welcher Höhe Sie Ansprüche geltend machen können? Brauchen Sie Informationen vom Gegner, welche dieser Ihnen nicht zur Verfügung stellt? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit allen Bereichen des Gewerblichen Rechtsschutzes bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Lösung Ihres Problems.


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  • veröffentlicht am 4. Mai 2018

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.03.2018, Az. 6 U 170/17
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen und Erstattung von Abmahnkosten aufgrund derselben Abmahnung an verschiedenen Gerichten nicht rechtsmissbräuchlich ist bzw. der Klage auf Erstattung von Abmahnkosten nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Wenn das Prozessrecht für die Geltendmachung eines Anspruchs mehrere Gerichtsstände zur Verfügung stelle und an einem dieser Gerichtsstände geklagt werde, könne diese Klage nicht deshalb als unzulässig eingestuft werden, weil eine Klage an einem anderen Gerichtsstand möglich gewesen wäre. Die Kostenmehrbelastung durch eine zweite Klage anstelle der Erweiterung der ersten führe vorliegend schon deswegen nicht zum Rechtsmissbrauch, weil die Wahl des zweiten Gerichtsstandes auf einem Versehen (Falschangabe im Mahnbescheidsantrag) beruht habe. Auch in anderen Fällen müsse nachgewiesen werden, dass eine Aufspaltung nur dazu dienen solle, vermeidbare Mehrkosten  zu verursachen, um einen Rechtsmissbrauch in Erwägung ziehen zu können. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Verfahrensspaltung).


    Wurden Sie wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße verklagt?

    Haben Sie eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage von einem Verband oder Mitbewerber erhalten? Sind Sie vielleicht sogar an mehreren gerichtlichen Verfahren beteiligt? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit Fällen aus allen Gebieten des Gewerblichen Rechtsschutzes seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und sind Ihnen bei einer Lösung gern behilflich.


  • veröffentlicht am 2. Mai 2018

    OLG Bamberg, Beschluss vom 09.04.2018, Az. 3 W 11/18
    § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 193 BGB

    Das OLG Bamberg hat entschieden, dass eine Abmahnungsfrist von sechs Werktagen, die zudem über ein Wochenende mit anschließendem sog. „Brückentag“ sowie zwei weiteren Feiertagen läuft, für ein mittelständisches Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung zu kurz bemessen ist. Für einen Verfügungsantrag, der einen Tag nach dem bezeichneten Fristablauf eingereicht werde, bestehe demnach noch kein Rechtsschutzbedürfnis. Werde eine Unterlassungserklärung zwei Tage nach Fristablauf abgegeben, habe der Unterlassungsschuldner keinen Anlass zur Anstrengung eines Verfügungsverfahrens gegeben und eine zwischenzeitlich erlassene Verfügung sei auf Kosten des Antragstellers aufzuheben. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Bamberg – Länge der Abmahnungsfrist).


    Wurden Sie abgemahnt und Ihnen läuft die Zeit davon?

    Haben Sie wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße, Markenverletzungen oder anderer Vorwürfe der Verletzung geistigen Eigentums eine Abmahnung erhalten? Die Ihnen gesetzte Frist für die Abgabe einer Erklärung ist aber fast verstrichen oder gar bereits abgelaufen? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und allen anderen Bereichen des Gewerblichen Rechtsschutzes bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, ggf. noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 27. März 2018

    VGH Hessen, Beschluss vom 26.09.2017, Az. 5 A 1193/17
    § 74 Abs. 1 S.2 VwGO , § 130 VwGO

    Der Verwaltungsgerichtshof Hessen hat entschieden, dass ein erster Anschein für den fristgerechten Eingang einer Klageschrift spricht, wenn eine automatisch versandte Eingangsbestätigung des gerichtlichen Empfangsservers für den Eingang eines Schriftstücks per EGVP vorgelegt werden kann. Es spreche dann der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Schriftstück zu dem auf der Eingangsbestätigung ausgewiesenen Zeitpunkt auf dem Gerichtsserver eingegangen sei. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Wollen Sie jemanden verklagen oder wurden verklagt?

    Benötigen Sie prozessrechtliche Hilfe oder ist aufgrund der Gerichtszuständigkeit (Landgericht oder höher) zwingend die Einschaltung eines Anwalts erforderlich? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) insbesondere mit Verfahren im Gewerblichen Rechtsschutz und in IT-rechtlichen Sachverhalten bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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  • veröffentlicht am 14. März 2018

    KG Berlin, Beschluss vom 11.01.2018, Az. 5 W 6/18
    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

    Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Verbotsantrag für eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage wegen E-Mail-Spam, welcher das Verbot lediglich mit „Werbeschreiben per E-Mail zu senden“ umschreibt, ohne die konkrete Verletzungsform zu benennen, unzulässig ist. Einem solchen Antrag fehle die notwendige Bestimmtheit, wenn wie vorliegend bereits streitig ist, ob die streitgegenständliche E-Mail überhaupt als Werbung anzusehen sei. Damit werde die Entscheidung über ein konkretes Verbot unzulässigerweise dem Vollstreckungsgericht überlassen. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Haben Sie widerrechtliche Werbung per E-Mail erhalten?

    Oder sollen Sie eine solche an Kunden oder Dritte versandt haben und wurden deswegen abgemahnt? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Werbe- und Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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  • veröffentlicht am 5. März 2018

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.05.2017, Az. 6 W 21/17
    § 339 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine ansonsten inhaltlich ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes auch dann ausräumt, wenn sie unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens (als rechtmäßig), abgegeben worden ist. Bereits der BGH hatte entschieden, dass eine Unterlassungserklärung wirksam unter der auflösenden Bedingung abgegeben werden dürfe, dass eine zweifelsfreie, allgemein verbindliche Klärung der Rechtslage durch Gesetz oder höchstrichterliche Rechtsprechung erfolge. Beachten Sie aber auch OLG Hamburg (hier) und LG Hannover (hier). Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt a.M. – Unterlassungserklärung unter Vorbehalt einer veränderten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zulässig).


    Müssen Sie eine Unterlassungserklärung abgeben? Suchen Sie vorher fachkundigen Rat!

    Müssen Sie sich deshalb gegen eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage verteidigen? Oder wollen Sie selbst gegen einen Mitbewerber vorgehen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Lösung Ihres Problems.


  • veröffentlicht am 5. Februar 2018

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.11.2017, Az. 6 W 95/17
    § 890 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass sich der Verbotsbereich eines auf eine konkrete Verletzungsform bezogenen Unterlassungstitels nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt, sondern auch sog. kerngleiche Handlungen erfasst. Darunter verstehe man Abwandlungen der konkreten Verletzungsform, in denen das Charakteristische des titulierten Verbots zum Ausdruck komme. Im vorliegenden Fall war dem Schuldner untersagt worden, für Pkw zu werben, ohne näher bezeichnete Angaben zu Verbrauchs- und Emissionswerten zu machen, wobei in der Bezug genommenen Werbung die Motorleistung mit „PS“ und/oder „kW“ angegeben war. Eine Werbung, die Fahrzeuge lediglich mit Modellbezeichnungen bewerbe, die als Hinweise auf den Hubraum verstanden werden könnten, aber keine Angaben von „PS“ oder „kW“ enthalte, verstoße daher nicht gegen das Unterlassungsgebot, wenn keine Angaben zu Verbrauchs- und Emissionswerten getätigt werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Reichweite Unterlassungsgebot).


    Sollen Sie gegen eine Unterlassungsverpflichtung verstoßen haben?

    Liegt gegen Sie aufgrund einer Abmahnung, einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage ein vertragliches oder gerichtliches Unterlassungsgebot vor? Sollen Sie dagegen verstoßen haben und deshalb eine Vertragsstrafe oder ein Ordnungsgeld zahlen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 31. Januar 2018

    BGH, Hinweisbeschluss vom 19.10.2016, Az. I ZR 93/15
    § 13 Abs. 1 S. 1 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die erstinstanzliche landgerichtliche Zuständigkeit bei allen Vertragsstrafeansprüchen begründet ist, die ihren Ursprung in einem auf einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beruhenden Unterlassungsvertrag haben. Dabei komme es nicht auf die Höhe des geltend gemachten Anspruchs an. Auch bei einem Betrag unter 5.000 Euro sei das Landgericht zuständig. Dies ergebe sich aus einer am Gesetzeszweck orientierten Auslegung von § 13 Abs. 1 UWG („Ansprüche auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“). Zudem seien bei den Landgerichten der für die Behandlung dieser Sachen erforderliche Sachverstand und das notwendige Erfahrungswissen vorhanden. Dies gelte auch für Ansprüche auf die Geltendmachung von Abmahnkosten in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Vertragsstrafe vor Landgericht).


    Werden Sie wegen einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen?

    Haben Sie nach einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben und sollen nun eine oder mehrere Vertragsstrafen zahlen? Werden diese vielleicht schon gerichtlich geltend gemacht? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit Vertragsstrafenfällen aus dem Gewerblichen Rechtsschutz seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen gern.


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