IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Januar 2017

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.12.2016, Az. 6 U 185/16
    § 91a ZPO, § 256 ZPO

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass sich das Bedürfnis für die Feststellung eines nicht bestehenden Unterlassungsanspruchs erledigt, wenn der Beklagte auf den von ihm behaupteten Anspruch verzichtet. Dies gelte auch dann, wenn der Kläger diese Verzichtserklärung nicht annehme. Nehme der Kläger die Verzichtserklärung später an, z.B. erst in der Berufungsinstanz, ist es nach Ansicht des Frankfurter Senats billig (vgl. § 91a ZPO), dem Feststellungskläger die Kosten jedenfalls der Berufungsinstanz aufzuerlegen. Zum Volltext der Entscheidung:


    Haben Sie eine negative Feststellungsklage erhalten?

    Benötigen Sie professionelle juristische Vertretung in einem wettbewerbsrechtlichen, markenrechtlichen oder patentrechtlichen Prozess? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind z.B. durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern weiter. Sie helfen Ihnen aber ebenso gut in IT-rechtlichen, markenrechtlichen oder urheberrechtlichen Fragen.


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  • veröffentlicht am 22. November 2016

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.09.2015, Az. 2 W 40/15
    § 890 Abs. 1 ZPO

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Unterlassungsschuldner, welcher zu der Unterlassung bestimmter Aussagen im Internet verpflichtet wurde, auch gehalten ist, diese Aussagen aus dem sog. Cache von Suchmaschinenbetreibern (z.B. Google) zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Wurde die Gefahr der Beeinträchtigung fremder Rechte in der Sphäre des Schuldners geschaffen, so sei er nicht nur verpflichtet, die weitere Verbreitung zu unterlassen, sondern auch, den in der Vergangenheit geschaffenen Störungszustand zu beseitigen. Einen unverhältnismäßigen Aufwand könne der Schuldner dagegen grundsätzlich nicht einwenden. Zur Pflichterfüllung genüge es indes, wenn aus objektiver Sicht die Maßnahmen des Schuldners sicher dazu geeignet seien, eine erneute Verbreitung zu verhindern und der Schuldner überwache und ggf. unter Sanktionen durchsetze, dass die beantragten/geforderten Löschungen auch tatsächlich erfolgt seien. Für eigenständige Veröffentlichungen Dritter bestehe hingegen keine Haftung. Auch nach längerer Zeit auftauchende Veröffentlichungen oder solche, die nur über ungewöhnliche Suchwege aufgefunden werden können, seien nicht als Grundlage eines Ordnungsmittels heranzuziehen, soweit keine Kenntnis des Schuldner nachgewiesen werden könne. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Drohen Ihnen Ordnungsgelder oder Vertragsstrafen wegen nicht entfernter Einträge im Internet?

    Wurden Sie zur Unterlassung (per Unterlassungserklärung oder einstweiliger Verfügung) verpflichtet, können diese aber nicht einhalten? Benötigen Sie Hilfe, um die Reichweite der Unterlassungsverpflichtung zu prüfen und /oder umzusetzen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend dabei, die für Sie beste Lösung zu finden.


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  • veröffentlicht am 14. November 2016

    BGH, Beschluss vom 15.09.2016, Az. I ZR 24/16
    § 26 Nr. 8 EGZPO

    Der BGH hat im vorliegenden Fall einen vom Berufungsgericht herabgesetzten Streitwert („Beschwerde“) von 3.000 EUR auf 30.000 EUR heraufgesetzt und somit der klagenden Partei eine Nichtzulassungsbeschwerde ermöglicht. Zum Volltext der Entscheidung:


    Benötigen Sie Hilfe bei einem Berufungsverfahren oder Revisionsverfahren?

    Sind Sie mit einer gerichtlichen Entscheidung nicht zufrieden? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut. Wir helfen Ihnen gern bei einer Lösung. Wir weisen darauf hin, dass für zivilrechtliche Angelegenheiten vor dem Bundesgerichtshof gemäß § 78 Abs. 1 S. 3 ZPO ein BGH-Anwalt benötigt wird.


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  • veröffentlicht am 1. November 2016

    LG Kiel, Urteil vom 19.06.2015, Az. 17 O 48/15
    § 704 ZPO, § 719 ZPO, § 767 ZPO

    Das LG Kiel hat entschieden, dass bei der Festsetzung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts keine gesonderte Rechnungslegung gegenüber dem Auskunftsgläubiger mehr notwendig ist. Dies sei als Nachteil des Wirtschaftsprüfervorbehalts vom Gläubiger hinzunehmen. Der Gläubiger hatte erfolglos zusätzlich die Vorlage von Rechnungen zur Überprüfung des vom Wirtschaftsprüfer genannten Gewinns verlangt. Zum Volltext der Entscheidung (LG Kiel – Wirtschaftsprüfervorbehalt und direkte Rechnungslegung).


    Verteidigung gegen einen Auskunftsanspruch?

    Wird Ihnen unzureichende Auskunft vorgeworfen? Werden Sie auf Auskunft verklagt? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und insbesondere Auskunftsansprüchen bestens vertraut. Wir helfen Ihnen gern bei einer Lösung.


  • veröffentlicht am 17. Oktober 2016

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.09.2016, Az. 6 W 74/16
    § 890 ZPO; § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. a) UMV

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Unterlassungstenor wegen Verstoßes gegen markenrechtliche Vorschriften, der den Vertrieb von bestimmten Produkten untersagt, nicht so auszulegen ist, dass der Schuldner auch verpflichtet sei, Produkte von Händlern, die nicht in seine Vertriebsstruktur eingegliedert sind, zurückzurufen. Der Frankfurter Senat ist der Auffassung, dass der Unterlassungsschuldner grundsätzlich nicht für das Handeln selbständiger Dritter einzustehen habe, weshalb ein Produktrückruf nicht erforderlich sei. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da andere Gerichte diese Frage anders beurteilten und der BGH diese Frage  noch nicht entschieden hat. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Unterlassungstenor Vertriebsverbot).


    Droht Ihnen ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung?

    Ist ein Verstoß jedoch gar nicht eindeutig? Oder das Ordnungsgeld viel zu hoch? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche markenrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 10. Oktober 2016

    BGH, Beschluss vom 12.09.2016, Az. X ZR 14/15
    § 719 Abs. 1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Patentverletzungsurteil nicht in Betracht kommt, wenn das Klagepatent vom Patentgericht lediglich teilweise für nichtig erklärt wurde und die Verwirklichung der Patentansprüche sich auch aus der beschränkten Fassung ergibt. Die Einschätzung des zu Grunde liegenden Berufungsurteils, dass die Nichtigkeitsklage erfolglos bleiben werde, sei in diesem Fall durch das Urteil des Patentgerichts nicht in entscheidungserheblichem Umfang erschüttert worden. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung).


    Wird bei Ihnen wegen einer Patentverletzung zwangsvollstreckt?

    Benötigen Sie Beratung, weil Ihnen unwiderrufliche Verluste drohen, obwohl ein Gerichtsverfahren noch nicht rechtskräftig entschieden ist? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch patentrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 15. Juli 2016

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.06.2016, Az. 6 W 60/16
    § 890 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Schuldhaftigkeit eines Verstoßes gegen eine Unterlassungsverfügung auch danach zu beurteilen ist, mit welchem zeitlichen Aufwand die Verfügung zur Ermittlung des Verbotsumfangs vom Empfänger geprüft werden muss. Vorliegend war die Verfügung hinsichtlich des Verbots der weiteren Ausstrahlung eines Fernsehspots nicht mit einer Begründung versehen, sondern musste anhand einer umfangreichen und inhaltlich komplexen Antragsschrift ausgelegt werden. Aus diesem Grund wertete das Gericht die Ausstrahlung eines dem Verbot unterfallenden Spots 1,5 Tage  nach Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht als schuldhafte Zuwiderhandlung. Zum Volltext der Entscheidung unten:


    Haben Sie eine Unterlassungsverfügung erhalten?

    Sollen Sie auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder eines Urteils ein bestimmtes Verhalten unterlassen und benötigen Hilfe bei der Umsetzung? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit z.B. dem Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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  • veröffentlicht am 12. Juli 2016

    OLG Köln, Beschluss vom 25.05.2016, Az. 1 W 6/16
    § 387 BGB, § 114 ZPO, § 287 ZPO, § 291 ZPO

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Gericht zur Schätzung eines Mindestschadens als Schätzgrundlage auch Tatsachen zu Grunde legen kann, die als Ergebnis einer Internetrecherche des Gerichts ermittelt wurden, z.B. hinsichtlich der Durchschnittspreise verschiedener Gegenstände. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Müssen Sie sich vor Gericht gegen eine Klage verteidigen?

    Benötigen Sie rechtsanwaltliche Unterstützung in einem Gerichtsverfahren? Dann rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit Gerichtsverfahren bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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  • veröffentlicht am 20. Juni 2016

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2016, 6 U 55/16
    § 719 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 707 Abs. 1 S. 1 ZPO

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Zwangsvollstreckung aus einem nicht rechtskräftigen Urteil (anhängige Berufung) in einer Patentsache einstweilen eingestellt werden kann, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben werde oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen könne, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgehe. Vorliegend sei davon auszugehen, dass das Urteil des Landgerichts keinen Bestand haben werde, da es in einem erheblichen Punkt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs widerspreche und ein kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand zu Unrecht abgelehnt worden sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Karlsruhe – Zwangsvollstreckung Patentsache).


    Soll bei Ihnen aus einem Patent zwangsvollstreckt werden?

    Benötigen Sie Beratung, weil Ihnen unwiderrufliche Verluste drohen, obwohl ein Streit noch nicht rechtskräftig entschieden ist? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch patentrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 1. Juni 2016

    LG Köln, Urteil vom 17.03.2016, Az. 2 O 355/14
    § 142 Abs. 1 BGB, § 123 Abs. 1 BGB

    Das LG Köln hat in der vorliegenden Entscheidung unter Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass der Besitzer eines Handys SMS, die dieser versandt hat, auf seinem Handy nachträglich löschen kann. Der Sachverständige hatte auf dem betreffenden Handy eine Software ermittelt, die dazu geeignet war „den SMS-Datenverkehr zu manipulieren“, insbesondere ein Löschverfahren für Nachrichten, so dass eine Widerherstellung nicht mehr möglich war. Die Annahme einer Manipulation des SMS-Verkehrs auf dem Gerät des Beklagten werde zusätzlich dadurch erhärtet, dass sich auf dem Gerät des Klägers auf der anderen Seite keine Anwendung/App befunden habe, mit der das nachträgliche Erstellen und Einfügen einer sogenannten „Fake SMS“ in den tatsächlichen SMS-Verkehr möglich gewesen wäre. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Köln – Zur nachträglichen Löschbarkeit einer SMS).


    Haben Sie IT-bezogene Beweisprobleme bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche?

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