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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Dezember 2017

    OLG München, Urteil vom 08.06.2017, Az. 29 U 1210/17
    § 242 BGB; § 8 Abs. 4 UWG; § 138 Abs. 1 ZPO

    Das OLG München hat entschieden, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Antragsteller versucht, den Erlass der Verfügung durch eine Verletzung seiner prozessualen Wahrheitspflicht zu erschleichen. Darunter könne auch die Nichtvorlage einer Stellungnahme des Gegners auf eine zuvor erfolgte Abmahnung fallen. Das Verschweigen einer umfangreichen Äußerung des Abgemahnten zur Nichtberechtigung der Abmahnung, insbesondere, wenn der Gegner in dieser Äußerung auf eine Vorlagepflicht hingewiesen habe und der Antragsteller unter Nichtvorlage ausdrücklich eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung beantrage, stelle eine planmäßig-gezielte Gehörsvereitelung dar. Dann komme es auf die materielle Berechtigung nicht mehr an. Den Volltext der Entscheidung finden Sie nachstehend:


    Wollen Sie sich gegen eine Abmahnung oder gerichtliche Entscheidung wehren?

    Sind Sie der Auffassung, dass Ihr Gegner Sie möglicherweise unberechtigt in Anspruch nimmt oder gar selbst rechtswidrig handelt? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren im Gewerblichen Rechtsschutz (Gegnerliste) bestens mit der Materie vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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  • veröffentlicht am 27. September 2017

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.08.2017, Az. 16 U 10/15
    § 824 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Abwehr von Tatsachenbehauptungen, die auf einem Produkttestverfahren beruhen, zwar grundsätzlich der Geschädigte die Unwahrheit der Behauptungen zu beweisen hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die Durchführung eines geordneten Testverfahrens liege jedoch bei der Institution, welche den Test durchgeführt habe. Der Geschädigte habe in die internen Abläufe keinen Einblick, was die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast rechtfertige. Zu den Tatsachen, welche der Tester beweisen müsse, gehöre auch die Darlegung der Umstände, aufgrund welcher davon auszugehen sei, dass überhaupt das richtige Testobjekt untersucht worden sei. Im entschiedenen Fall sei der Nachweis, dass dasselbe Produkt, über welches berichtet wurde, auch tatsächlich den Tests unterzogen worden sei, nicht erbracht worden, so dass der Geschädigte seine Unterlassungsansprüche durchsetzen konnte. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Werden über Ihre Produkte falsche Behauptungen aufgestellt?

    Wollen Sie sich dagegen wehren und möchten ggf. den Weg der Abmahnung oder der einstweiligen Verfügung wählen, um die Unterlassung der Behauptungen zu erreichen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dem Recht des (Online-)Handels bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


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  • veröffentlicht am 15. September 2017

    BGH, Beschluss vom 13.07.2017, Az. I ZR 19/17
    § 78b ZPO

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die Bestellung eines Notanwalts vor dem Bundesgerichtshof (vor dem BGH dürfen nur bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte tätig werden, nämlich Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof) nicht in Frage kommt, wenn die Vertretungsbereitschaft eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts an der unterbliebenen Zahlung des Vorschusses durch den Mandanten scheitert. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Benötigen Sie für ein Gerichtsverfahren vor Amtsgericht, Landgericht oder Oberlandesgericht Hilfe?

    Haben Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Klage erhalten? Wird Ihnen Irreführung vorgeworfen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


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  • veröffentlicht am 8. September 2017

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2017, Az. I-15 U 4/17
    § 936 ZPO, § 920 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die erforderliche Dringlichkeit für ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nicht gegeben ist, wenn der Antragsteller ungebührlich lange mit der Stellung seines Antrags zugewartet und dadurch zu erkennen gegeben hat, dass er seine Rechte nur zögerlich verfolgt. Es stehe einer Dringlichkeit allerdings grundsätzlich nicht entgegen, wenn bei einem Streit über den Rechtsbestand des Verfügungspatents zunächst die erstinstanzliche Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung abgewartet werde. Dies müsse aber immer für den Einzelfall geprüft werden. Im entschiedenen Fall sei kein triftiger Grund dafür ersichtlich gewesen und auch nicht vorgebracht worden, warum die Antragstellerin für einen erfolgversprechenden Verfügungsantrag auf das Abwarten der schriftlichen Entscheidungsgründe der Technischen Beschwerdekammer des EPA angewiesen gewesen wäre. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Einstweilige Verfügung in Patentsachen).


    Wurde Ihr Patent verletzt?

    Wollen Sie schnellstmöglich dagegen vorgehen, im Wege der Abmahnung oder gerichtlich durch eine einstweilige Verfügung oder eine patentrechtliche Klage? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch ihre patentrechtlichen Verfahren (Gegnerliste) mit dem Patentrecht eingehend vertraut und helfen Ihnen umgehend.


  • veröffentlicht am 18. August 2017

    LG Köln, Urteil vom 29.11.2016, Az. 33 O 64/15
    § 5 Abs. Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein gegnerischer Beweisantritt in Form von ausgedruckten Internetseiten nicht mit der Behauptung bestritten werden kann, dass der vorgelegte Ausdruck unter Rückgriff auf einen „Cache“ zustande gekommen sei. Ein solcher Vortrag sei ohne jede Substanz und mithin das Bestreiten insgesamt nicht substantiiert genug. Die Beklagte hätte an dieser Stelle vielmehr konkret darlegen können und müssen, wie die Internetseite zu diesem Zeitpunkt denn ansonsten gestaltet war. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier (LG Köln – Werbung mit einem ®-Symbol ohne Markeneintragung ist irreführend).


    Wird Ihnen ein Wettbewerbsverstoß angelastet?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Wird Ihnen Irreführung vorgeworfen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 10. März 2017

    OLG Dresden, Urteil vom 07.02.2017, Az. 4 U 1422/16
    § 929 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich durch Zustellung dieser Verfügung im Parteibetrieb binnen eines Monats nach Erlass erfolgt. Werde bei einer Urteilsverfügung diese Verfügung nicht an den Gegner zugestellt, jedoch innerhalb der Monatsfrist ein Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels gestellt, kann dieser Antrag allerdings auch zunächst eine Vollziehung darstellen. Diese wird jedoch nur dann endgültig wirksam, wenn die Zustellung der Verfügung innerhalb einer Woche nach Stellung des Antrags nachgeholt wird. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Benötigen Sie eine einstweilige Verfügung oder haben Probleme bei der Durchsetzung?

    Möchten Sie einem Konkurrenten per gerichtlichem Beschluss z.B. die Nutzung Ihrer Marken oder Bilder oder eine wettbewerbswidrige Werbung untersagen lassen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche persönlichkeitsrechtliche Verfahren mit der Materie umfassend vertraut und helfen Ihnen gerne dabei, eine Lösung zu finden.


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  • veröffentlicht am 9. Februar 2017

    KG Berlin, Urteil vom 11.10.2016, Az. 5 U 139/15
    § 12 Abs. 2 UWG, § 935 ZPO, § 940 ZPO

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die gleichzeitige Beantragung einer einstweiligen Verfügung wegen Wettbewerbsverstoßes an zwei unterschiedlichen Gerichtsstandorten (LG Hamburg, LG Berlin) rechtsmissbräuchlich ist. Im vorliegenden Fall hatte der Abmahnende den vor dem LG Hamburg gestellten Verfügungsantrag zurückgezogen, nachdem die dortige Kammer den Unterlassungsanspruch verneint hatte und seinen Unterlassungsanspruch vor dem LG Berlin weiterverfolgt. Über die parallele Verfahrensführung hatte der Abmahnende weder Gericht noch Abgemahnten informiert. Die Verheimlichung seiner Doppelstrategie sei rechtsmissbräuchlich, da dem Abgemahnten auf diese Weise gezielt die Anhörung verhindert werde.


    Brauchen Sie einen Rechtsanwalt für ein wettbewerbsrechtliches Gerichtsverfahren?

    Benötigen Sie für einen Rechtsstreit vor Gericht einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte helfen Ihnen gern, um eine Lösung zu finden.


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  • veröffentlicht am 1. Februar 2017

    BGH, Beschluss vom 15.12.2016, Az. I ZR 241/15
    § 5 Abs. 1 S.2 UWG , § 5a Abs. 2 UWG

    Der BGH hat Folgendes entschieden: Hat eine Klägerin einen Irreführungsaspekt zwar erstinstanzlich vorgetragen, jedoch in der Berufungsinstanz weder auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen noch ihn wiederholt, steht dies einer sachlichen Entscheidung darüber nicht entgegen. Stütze das erstinstanzliche Gericht seine Verurteilung zur Unterlassung auf einen von mehreren Irreführungsaspekten, die mit einem einheitlichen, auf eine konkrete Verletzungsform bezogenen Klageantrag geltend gemacht werden, so falle vielmehr auch der erstinstanzlich nicht berücksichtigte Irreführungsaspekt in der Berufungsinstanz an. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Zur Berücksichtigung von erstinstanzlichem Vortrag ohne erneute Bezugnahme).


    Haben Sie eine Abmahnung wegen Irreführung erhalten?

    Soll Ihre Werbung wettbewerbswidrig, da irreführend sein? Haben Sie bereits eine Abmahnung oder sogar eine einstweilige Verfügung / Hauptsacheklage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 19. Januar 2017

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.12.2016, Az. 6 W 107/16
    § 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO, § 29 Nr. 2 GKG 

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass Prozesskostenhilfe auch nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs beantragt werden kann. Ob der Vergleich zu Lasten der Staatskasse geht, ist bei der Gewährung der Prozesskostenhilfe nicht zu prüfen. Zum Volltext der Entscheidung:


    Benötigen Sie Hilfe in einem Gerichtsverfahren?

    Haben Sie eine einstweilige Verfügung oder eine Hauptsacheklage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren aus dem Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes (Gegnerliste) erfahren und helfen Ihnen gern.


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  • veröffentlicht am 16. Januar 2017

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.12.2016, Az. 6 W 110/16
    § 91a ZPO, § 926 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Antragssteller einer einstweiligen Verfügung die Kosten des von dem Antragsgegner gestellten Aufhebungsantrag zu tragen hat, wenn die vom Antragsgegner geforderte Hauptsacheklage von ihm zwar fristgemäß eingereicht worden ist, aber erst im Laufe des Aufhebungsverfahrens „demnächst“ ( § 167 ZPO ) zugestellt wird. Dies gelte nur dann nicht, wenn der Antragsgegner den Aufhebungsantrag nach den Gesamtumständen unangemessen früh eingereicht habe. Zum Volltext der Entscheidung:


    Haben Sie Post vom Gericht bekommen?

    Haben Sie eine einstweilige Verfügung oder eine Hauptsacheklage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren aus dem Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes (Gegnerliste) erfahren und helfen Ihnen gern.


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