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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Januar 2019

    BGH, Urteil vom 11.10.2018, Az. VII ZR 288/17
    § 829 ZPO, § 835 ZPO, § 844 Abs. 1 ZPO, § 857 Abs. 1 ZPO 

    Der BGH hat im Anschluss an den Bundesfinanzhof (BFHE 258, 223) entschieden, dass bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag die DENIC eG Drittschulderin ist. Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO sei im Übrigen die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG zustünden. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Pfändung einer de-Domain).


    Hilfe, meine Domain wurde gepfändet?

    Benötigen Sie einen Rechtsanwalt für eine Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Fachanwalt für IT-Recht Dr. Damm ist mit dem Domain-Recht bestens vertraut und hilft Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 3. Januar 2019

    BVerfG, Beschluss vom 30.09.2018, Az. 1 BvR 1783/17
    Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG

    Das BVerfG hat für presserechtliche Verfahren entschieden, dass durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners und ohne eine hinreichende vorprozessuale Abmahnung durch den Antragsteller die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller nicht mehr gewährleistet ist und die Grundrechte des Antragsgegners verletzt werden. Zum Volltext der Entscheidung nachfolgend:


    Einstweilige Verfügung ohne Abmahnung erhalten?

    Wurde Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Prozessrecht der einstweiligen Verfügung bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


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  • veröffentlicht am 19. Dezember 2018

    BVerfG, Beschluss vom 19.11.2018, Az. 1 BvR 2391/18
    § 23 Abs. 1 S. 1 BVerfGG

    Das BVerfG hat entschieden, dass eine als De-Mail eingereichte Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, da dies nicht dem Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG entspricht. Vorgenannte Vorschrift verlangt, dass ein „körperliches Schriftstück“ eingeht. Auch soweit das Bundesverfassungsgericht über eine De-Mail-Adresse verfüge, stehe dieser Kommunikationsweg – wie auch die gewöhnliche E-Mail – ausdrücklich ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung. Den Volltext finden Sie hier (BVerfG – Einlegung einer Verfassungsbeschwerde per De-Mail ist unzulässig / § 23 Abs.1 S.1 BVerfGG).


    Möchten Sie Klage einreichen?

    Benötigen Sie für eine gerichtliche Auseinandersetzung einen engagierten Rechtsanwalt? Haben Sie einen Streitfall mit einem Streitwert von 2.000 EUR oder höher? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit Prozessführung bestens vertraut und helfen Ihnen gern dabei, eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 27. November 2018

    LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.11.2018, Az. 2-03 T 6/18
    § 890 ZPO

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Tenor eines Urteils wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen in YouTube-Videos mit dem Wortlaut „dem Antragsgegner wird aufgegeben, die von ihm bei YouTube eingestellten Videos, in denen die Antragstellerin vorkommt, zu löschen“ nicht bestimmt genug für eine Vollstreckung ist, wenn sich nicht aus Akte und Auslegung ergibt, welche Videos konkret vom Tenor erfasst sein sollen. Eine genaue Bezeichnung der rechtsverletzenden Videos durch Abbildungen (Screenshots) oder durch Angabe von URLs sei erforderlich, da nicht jede bloße Nennung der Gläubigerin rechtswidrig sein müsse. Auf Grundlage des o.g. Tenors könne kein Ordnungsmittel verhängt werden. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Wurden von Ihnen Bilder oder Videos ohne Ihren Willen veröffentlicht?

    Sind Sie der Auffassung, dass durch diese Veröffentlichungen Ihre Rechte verletzt werden und Sie wollen dagegen vorgehen ? Oder haben Sie Veröffentlichungen vorgenommen und haben nun eine Abmahnung oder eine Unterlassungsklage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit Verletzungen des Persönlichkeitsrechts (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


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  • veröffentlicht am 26. November 2018

    OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.10.2018, Az. 3 W 1932/18
    § 12 Abs. 2 UWG, § 16 UWG; § 935 ZPO, § 940 ZPO

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass bei einer Markenverletzung die erforderliche Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung entfallen kann, wenn die Verletzungshandlung – ohne Abgabe einer Unterlassungserklärung – faktisch vor Einreichung des Antrags eingestellt wurde. Eine automatische Vermutung der Dringlichkeit binnen eines Monats nach Kenntnis der Verletzung wie im Wettbewerbsrecht komme im Markenrecht nicht zur Anwendung, auch nicht im Wege der Analogie. Der Antragsteller müsse bei einer solchen Sachlage Tatsachen vortragen, aus denen hervorgehe, dass die Angelegenheit trotzdem noch dringlich und ein langwieriges Hauptsacheverfahren nicht zumutbar sei. Im vorliegenden Fall entstehe dem Antragsteller nach Entfernung des streitgegenständlichen Unternehmenskennzeichens derzeit kein Schaden mehr, so dass ein Verfügungsgrund nicht gegeben sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Nürnberg – Dringlichkeit in Markensachen).


    Wollen Sie Markenrechte gerichtlich durchsetzen?

    Brauchen Sie für die prozessuale Durchsetzung Ihrer Rechte erfahrene anwaltliche Unterstützung? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche markenrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Markenrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte.


  • veröffentlicht am 22. November 2018

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.09.2018, Az. 6 U 74/18
    § 12 Abs. 2 UWG; § 14 MarkenG

    Das OLG  Frankfurt hat entschieden, dass die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen einer Markenverletzung entfällt, wenn der Antragsteller trotz Kenntnis der Verletzungshandlung über längere Zeit untätig geblieben ist. Dies gelte nicht nur bei positiver Kenntnis, sondern auch dann, wenn der Antragsteller sich einer möglichen Kenntnisnahme bewusst entzogen haben, obwohl die Verletzung sich nach den konkreten Umständen geradezu aufdrängte. Dies sei vorliegend bezüglich einer Markenverletzung auf der Plattform amazon.de der Fall gewesen, hinsichtlich derer auch Kommunikation mit dem Plattformbetreiber stattgefunden habe. Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht für Rechtsinhaber bestehe jedoch ausdrücklich nicht. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Dringlichkeit in Markensachen).


    Wollen Sie die unberechtigte Nutzung Ihrer Marke verhindern?

    Wollen Sie einen Verletzer mit einer Abmahnung und der Abgabe einer Unterlassungserklärung an weiteren Rechtsverletzungen hindern? Oder wollen Sie eine Markenverletzung gerichtlich untersagen lassen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Markenrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 15. November 2018

    BGH, Beschluss vom 07.06.2018, Az. I ZB 48/17
    § 281 ZPO; § 13 Abs. 1 Nr. 1 ZuVOJu BW

    Der BGH hat entschieden, dass bei einer falschen Rechtsmittelbelehrung, welche das für ein Rechtsmittel zuständige Gericht unzutreffend angibt, bei dem unzuständigen Gericht fristwahrend Rechtsmittel eingelegt werden können. Vorliegend hatte das erstinstanzliche Gericht eine landesgesetzliche Konzentration für Urheberrechtsstreitsachen übersehen und das falsche Landgericht für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die amtsgerichtliche Entscheidung benannt. Die dort von der Beklagten eingelegte Berufung gelte trotz Unzuständigkeit des Gerichts als fristwahrend eingelegt. Das unzuständige Gericht habe die Angelegenheit sodann an das nach der Konzentrationsregelung zuständige Rechtsmittelgericht zu verweisen. Eine Abweisung der Berufung wegen Unzulässigkeit komme nicht in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Falsche Rechtsmittelbelehrung).


    Führen Sie einen Prozess wegen der Verletzung von Urheberrechten?

    Verfolgen Sie eine Verletzung Ihrer Urheberrechte gerichtlich und benötigen einen Rechtsanwalt, weil es in erster oder zweiter Instanz vor ein Landgericht geht? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Urheberrecht (Gegnerliste) außergerichtlich und natürlich prozessual bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 6. November 2018

    LG Würzburg, Beschluss vom 27.09.2018, Az. 1 HK O 1487/18
    § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO

    Das LG Würzburg hat entschieden, dass ein Abgemahnter, der sich bei erneuter Abmahnung desselben Verstoßes auf eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung beruft (Drittunterwerfung), gewissen Aufklärungspflichten unterliegt. Der bloße Hinweis auf eine existierende Unterlassungserklärung genüge nicht, sondern es müssten dem Zweitabmahner alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, dass dieser beurteilen kann, ob die Wiederholungsgefahr durch die gegenüber dem Erstabmahner abgegebene Unterlassungserklärung erloschen ist. Dazu genüge in der Regel die Vorlage von Kopien der Erstabmahnung und der abgegebenen Unterlassungserklärung. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Würzburg – Mehrfachabmahnung).


    Wurden Sie wegen desselben Verstoßes mehrfach abgemahnt?

    Sind Sie unsicher, ob eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung auch für eine erneute Abmahnung gilt oder fürchten Sie, gerichtlich mittels einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage in Anspruch genommen zu werden? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut  (Gegnerliste) und helfen Ihnen umgehend dabei, eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 9. Oktober 2018

    LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.08.2018, Az. 2-03 O 307/18
    § 114 ZPO, § 940 ZPO

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass kein Rechtsschutzbedürfnis für einen zweiten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung besteht, wenn dieser bei einem zweiten Gericht nach Erfolglosigkeit eines ersten Antrags gestellt wird. Dieses sog. „Forum Shopping“ oder „Forum Hopping“ werde nicht unterstützt, auch nicht, wenn bei Antragstellung auf die Ersteinreichung hingewiesen werde. Dies gelte ebenfalls, wenn die Anträge jeweils bedingt auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt worden seien und das erste Gericht den Antrag auf PKH zurückgewiesen habe. Ebenfalls sei der zweite Antrag unzulässig, wenn der Antrag bei dem zuerst angerufenen Gericht noch vor der Entscheidung des danach angerufenen Gerichts zurückgenommen würde. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Benötigen Sie eine einstweilige Verfügung oder haben Probleme bei der Durchsetzung?

    Möchten Sie einem Konkurrenten per gerichtlichem Beschluss z.B. die Nutzung Ihrer Marken oder Bilder oder eine wettbewerbswidrige Werbung untersagen lassen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche Verfahren im gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht (Gegnerliste) mit der Materie umfassend vertraut und helfen Ihnen gerne dabei, eine Lösung zu finden.


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  • veröffentlicht am 16. Juli 2018

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.05.2018, Az. 6 W 33/18
    § 890 ZPO; § 24 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Unterlassungstitel, der sich gegen das Angebot „gefälschter“ Waren unter einer geschützten Marke (hier: „Goldbarren“ aus Wolfram mit Goldüberzug) richtet, nicht verletzt wird, wenn der Unterlassungsschuldner unter derselben Marke erschöpfte Ware der Unterlassungsgläubigerin anbietet. Auch wenn die Gläubigerin sich gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG aus anderen Gründen einem Vertrieb widersetzen könne, sei dies nicht vom Unterlassungstenor, der ausdrücklich auf „gefälschte“ Ware Bezug nimmt, umfasst. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Unterlassungstitel über gefälschte Markenware).


    Sollen Sie gefälschte Markenware angeboten haben?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten oder sollen gegen einen bereits bestehenden Unterlassungstitel verstoßen haben? Werden Vertragsstrafen oder Ordnungsgelder in großer Höhe von Ihnen gefordert? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Markenrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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