Debcon GmbH treibt Filesharing-Forderungen ein / Androhung von SCHUFA-Eintrag / Was ist zu beachten?

veröffentlicht am 1. Februar 2012

Die Kanzlei Urmann + Collegen hatte Rechtsanwaltsgebühren aus Filesharing-Abmahnungen im Wert von ca. 90 Mio. EUR versteigert (hier). Die Auktion scheint erfolgreich verlaufen zu sein. In den letzten Tagen erreichten unsere Mandanten erste Schreiben der Debcon GmbH (Debitorenmanagement und Consulting) aus Witten, in welchen diese zur Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren auffordert. Was wir davon halten? Es sind dreierlei Dinge anzumerken:

1.
Rechtliche oder tatsächliche Einwände, die seitens des Abgemahnten bisher bestanden, verlieren nicht ihre Wirkung, weil der Gläubiger ausgewechselt wurde. Das ist eine einfache Feststellung, die allerdings von vielen Abgemahnten, die sich durch den Zugang eines Inkassoschreibens „erschrecken“ lassen, nicht beachtet wird. Ein Gerichtsvollzieher wird den Abgemahnten frühestens dann besuchen, wenn ein sog. gerichtlicher Titel (z.B. ein Urteil) gegen den Abgemahnten vorliegt. Diesen müsste die Debcon GmbH allerdings erst erwirken. Vorher kann sich der Abgemahnte also den Rat eines Fachanwalts einholen (hier).

2.
Inkassokosten werden von der Debcon GmbH noch nicht geltend gemacht. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass diese nachträglich geltend gemacht werden, etwa, wenn der Adressat sich zahlungswillig zeigt.

3.
Die Firma Debcon weist auf Folgendes hin: „Schon heute weisen wir in Erfüllung unserer Pflicht darauf hin, dass wir Daten von fälligen und unbestrittenen Forderungen an die Schufa Holding AG, … übermitteln, soweit die Forderung nicht ausgeglichen wird …„. Dabei ist zu beachten, dass die Debcon GmbH nicht androht, jede Forderung an die Schufa Holding AG zu übermitteln, sondern lediglich die „fälligen und unbestrittenen Forderungen„. Sie verhält sich damit im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung (hier).

Haben Sie allerdings unsere Kanzlei mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung beauftragt und haben Sie sich nicht für den Ausgleich der Forderung entschieden, so haben wir für Sie bereits die Forderungen des jeweiligen Rechteinhabers bzw. der beauftragten Kanzlei bestritten. In diesem Fall darf die Debcon GmbH Ihre Daten nicht der SCHUFA melden. Ein gleichwohl erfolgender Eintrag in das SCHUFA-Verzeichnis hätte für die Debcon GmbH missliebige Folgen (hier, hier und hier).

I