LG Hamburg: Die Werbung mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht“ ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 7. Dezember 2009

LG Hamburg, Beschluss vom 13.03.2009, Az. 312 O 128/09
LG Hamburg, Beschluss vom 17.03.2009, Az. 312 O 142/09

§§ 3, 5 UWG

Das LG Hamburg hat in zwei Beschlüssen entschieden, dass mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht“ nicht geworben werden darf. Eine solche Fachanwaltsbezeichnung existiere nicht, so dass eine Irreführung vorliege. Zwar darf jeder Rechtsanwalt sogar bis zu drei Fachanwaltsbezeichnungen führen (Link: BRAO), dies jedoch nur, soweit die vorgeschriebenen Qualifikationen erreicht und die gemäß FAO korrekte Bezeichnung verwendet wird. Das Markenrecht wird gemäß der FAO (Fachanwaltsordnung) dem Fachbereich des Gewerblichen Rechtsschutzes zugeordnet. Auch andere Gerichte zeigten sich in der Vergangenheit streng und verboten Fachanwaltsbezeichnungen („Erster Fachanwalt in …“; Link: OLG Bremen) oder bestimmte Werbeformen mit Fachanwaltschaften, die  nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprachen („Fachanwaltszentrum“, Link: LG Duisburg). Den Streitwert für den „erfundenen“ Fachanwalt setzte das Landgericht Hamburg in beiden Fällen auf 25.000 EUR fest.

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