Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BPatG: Zur Verwechselungsgefahr von „Schneewittchen“ und „Schneeflittchen und die 7 lieben … Lustzwerge“veröffentlicht am 5. Dezember 2011
BPatG, Beschluss vom 28.09.2011, AZ. 26 W (pat) 93/10
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass die Marke „Schneeflittchen und die 7 lieben … Lustzwerge“ nicht in markenrechtsrelevanter Weise mit der Marke „Schneewittchen“ kollidiert. Die Widerspruchsführerin sah eine Verwechselungsgefahr zu ihrer eigenen Marke. Bei flüchtiger Wahrnehmung der jüngeren Marke würden die Unterschiede zur Bezeichnung des Originalmärchens nicht bemerkt. Dies sah der Senat anders. Was wir davon halten? Das schneeflitternde Gebräu sollte nicht den gleichen schalen Abgang haben wie die Brüller-Kombination aus „Schneeflittchen“ einerseits und „lieben … Lustzwerge“ (wieso „lieb“?) andererseits. Wir haben den dringenden Verdacht, dass hier ein Ballermann-Gesöff kennzeichenrechtlich geschützt werden soll. Solche komme nicht selten ergänzend zum Konsum, nachdem bereits ein gewisser Alkoholpegel erreicht ist, womit die Differenzierbarkeit der Flaschenetiketten („Konsumiere ich Schneeflittchen oder Schneewittchen?“) noch das kleinste Problem für den Märchenfreund wäre. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Hamm: Anrechnung von Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr auch bei zwischenzeitlich erfolgter Abtretung des eingeklagten Anspruchsveröffentlicht am 5. Dezember 2011
OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2011, Az. I-25 W 95/11
Nr. 3200, 2300 VV RVG; Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG; § 15 a RVG; § 104 ZPO; § 398 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass eine vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr auch dann auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, wenn der Prozessbevollmächtigte außergerichtlich zunächst für den ursprünglichen Inhaber der Forderung und gerichtlich dann nach zwischenzeitlich erfolgter Abtretung für den neuen Inhaber auftritt. Der Gegenstand beider Aufträge sei auf Grund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise derselbe, auch wenn zwei unterschiedliche Auftraggeber vorlägen. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Leipzig: Webdesigner erhält für Mitarbeit am illegalen Film-Portal kino.to über 2 Jahre Haft / Filesharingveröffentlicht am 3. Dezember 2011
AG Leipzig, 02.12.2011, Az. unbekannt
§ 106 UrhG, § 108a Abs. 1 UrhGDas AG Leipzig hat einen Webdesigner, der am illegalen Filmportal kino.to mitgearbeitet hat, wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung in mehr als 1,1 Mio. Fällen zu 2 1/2 Jahren Haft verurteilt. Das Amtsgericht sah es als erwiesen an, dass der 33-jährige der illegalen gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke schuldig war. Der 33-Jährige hatte ein Geständnis abgelegt. Näheres hier.
- Abmahnungen der Kanzlei Rechtsanwalt Gerstel für die Datronix GmbH wegen veralteter Widerrufsbelehrung / Kostenlose Ersteinschätzungveröffentlicht am 2. Dezember 2011
Wir weisen auf Abmahnungen der Kanzlei Andreas Gerstel aus Greven hin. Dieser mahnt für die Datronix GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jan Bloemer, Melchiorstr. 14, 50670 Köln die Verwendung der alten Widerrufsbelehrung ab. Betroffen sind Onlineshops und Onlinehandelsplattformen wie eBay oder Amazon. Die Vorgänge veranlassen uns, erneut darauf hinzuweisen, dass die Übergangsfrist für die Verwendung der alten Widerrufsbelehrung am 05.11.2011 abgelaufen ist. Die neue Widerrufsbelehrung konnte mit Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen des fernabsatzrechtlichen Widerrufs- bzw. Rückgaberecht seit dem 04.08.2011 verwendet werden. Die gesetzliche Übergangsfrist endete am 04.11.2011. Wir verknüpfen diesen Hinweis mit der Empfehlung an alle Onlinehändler, trotz des pressierenden Weihnachtsgeschäfts, die Aktualität der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und natürlich insbesondere der Widerrufsbelehrung, prüfen zu lassen. Wir beraten Sie hinsichtlich der mit einer Abmahnung verbundenen Risiken gerne und stellen Ihnen auch gerne aktuelle Allgemeine Geschäftsbedingungen und Widerufsbelehrung zu Festpreisen zur Verfügung!
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Bitte ersetzen Sie die Zeichenkombination [at] durch das Zeichen @. - LG München: Kein Unterlassungsanspruch, wenn bei der Berichterstattung ein Pseudonym verwendet wird und dieses dem richtigen Namen einer anderen Person entsprichtveröffentlicht am 2. Dezember 2011
LG München I, Urteil vom 11.08.2010, Az. 9 O 21882/09
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas LG München I hatte über einen heiklen Zufall in der Berichterstattung eines Magazins zu entscheiden. Das Magazin hatte über einen Bundeswehr-Soldaten in Afghanistan berichtet. Der Langzeitverpflichtete hatte unter tragischen Umständen durch Schüsse auf ein Fahrzeug eine Frau und zwei Kinder getötet. In dem Bericht erhielt der Soldat das Pseudonym „Ronny Fischer“, wobei ein Sternchenhinweis auf der gleichen Seite erläutert, dass der Name von der Redaktion geändert worden sei. Zufälligerweise existierte jedoch tatsächlich ein Bundeswehr-Soldat, der in dem gleichen Zeitraum, auf den sich der Pressebericht bezog, in Afghanistan stationiert war. Dieser Soldat befürchtete nun Repressalien im In- und Ausland. Er nahm das Magazin klageweise auf Unterlassung und Richtigstellung in Anspruch. Die Kammer lehnte die Klage jedoch ab. (mehr …)
- OLG Brandenburg: Zu Unrecht eingetragener Domaininhaber kann nicht zu einer Einwilligung zur Umschreibung verurteilt werdenveröffentlicht am 2. Dezember 2011
OLG Brandenburg, Urteil vom 15.09.2010, Az. 3 U 164/09
§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGBDas OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein zu Unrecht eingetragener Inhaber einer Domain nicht dazu verurteilt werden kann, die Einwilligung zur Eintragung des eigentlich Berechtigten zu erteilen. Ein dinglicher Beseitigungsanspruch des Klägers bestehe nicht. Der Inhaber einer Internet-Adresse erwerbe an der jeweiligen Domain kein absolutes Recht, sondern erhalte als Gegenleistung für die zu zahlende Vergütung ein relativ wirkendes, vertragliches Nutzungsrecht von regelmäßig unbestimmter Dauer. Ein kondizierbarer Vermögensvorteil durch eine „Buchposition“ sei dem Beklagten auch nicht entstanden, da die Datenbank der DENIC, in der die Domaininhaber verzeichnet sind, keinen öffentlichen Glauben genieße. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Frankfurt a.M.: Filesharing – Keine Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR bei einem Musikalbumveröffentlicht am 2. Dezember 2011
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.10.2009, Az. 31 C 1685/09 – 23
§ 97 Abs. 1 UrhG, § 97 a Abs. 2 UrhGDas AG Frankfurt a.M. hat in diesem Urteil dem Anspruch eines Tonträger-Rechteinhabers auf Erstattung von Abmahnkosten und Lizenzschadensersatz stattgegeben. Dabei betrugen die Abmahnkosten bei einem zugrunde gelegten Streitwert von 10.000,00 EUR allein schon 651,80 EUR netto. Hinzu kamen noch 150,00 EUR Lizenzschadensersatz für das heruntergeladene Album. Zur Verneinung der Deckelung der Abmahnkoseten auf 100,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 UrhG führte das Gericht aus:
- BGH: Teilabriss des Stuttgarter Bahnhofs verstößt nicht gegen Urheberpersönlichkeitsrechte des vor 56 Jahren verstorbenen Architektenveröffentlicht am 2. Dezember 2011
BGH, Beschluss vom 09.11.2011, Az. I ZR 216/10
§ 11 UrhGDer BGH hat entschieden, dass der im Rahmen des Projekts „Stuttgart 21“ erfolgte Teilabriss des Stuttgarter Bahnhofs nicht die Urheberpersönlichkeitsrechte des verstorbenen Architekten beeinträchtigt. Der Senat bestätigte seine Rechtsprechung, wonach die Urheberinteressen Jahre oder Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers nicht notwendig dasselbe Gewicht haben wie zu seinen Lebzeiten. Bei einem Werk der Baukunst sei im Rahmen der Interessenabwägung insbesondere der Gebrauchszweck des Bauwerks zu berücksichtigen. Der Urheber eines Bauwerks wisse, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden wolle. Er müsse daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderung des Bauwerkes ergeben könne. Die Interessen des Eigentümers des Bahnhofs, der Deutschen Bahn, überwogen demnach, zumal es sich dabei auch um öffentliche Interessen handelte. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- vzbv mahnt Softwarehersteller ab, weil dieser vom Kunden eine Zustimmung zu Lizenzbedingungen verlangt, die erst nach Installation der Software auf dem PC eingeblendet werdenveröffentlicht am 1. Dezember 2011
Im Rahmen des Projekts „Verbraucherrechte in der digitalen Welt“ hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) den Hersteller Electronic Arts laut eigener Pressemitteilung vom 30.11.2011 (hier) abgemahnt. Beanstandet wurden diverse Dinge, etwa, dass bei dem PC-Spiel „Battlefield 3“ nicht ausreichend darüber aufgeklärt worden sei, dass für die Nutzung des Spiels eine dauerhafte Internetverbindung erforderlich sei. Ein entsprechender Hinweis finde sich erst – klein gedruckt – auf der Rückseite der Verpackung. Interessant ist dann aber folgende Rüge, da sie jede gängige Standardsoftware betreffen dürfte: „Der vzbv beanstandet außerdem die gängige Praxis, nach der eine Zustimmung zu den Lizenzvereinbarungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst erfolgt, wenn der Kunde das Spiel auf seinem Rechner installiert. Das ist nach Auffassung des vzbv zu spät, denn nach deutschem Recht müsse dies bereits beim Abschluss eines Vertrages erfolgen. Nur so sei gewährleistet, dass die Nutzer sich vor Vertragsschluss über problematische Klauseln informieren können.“ Der vzbv nimmt damit eine in den 1980er-Jahren begonnene Diskussion auf, ob Vertragsbedingungen wirksam durch entsprechende Bildschirmmasken, welche sich beim Installationsvorgang öffnen, einbezogen werden können (vgl. u.a. Koch, Computer-Vertragsrecht, 7. Aufl. [2009], S. 204, Rn. 27; Hahn/Wilmer, Handbuch des Fernabsatzrechts, 2005, S. 148, Rn. 41).
- OLG Hamm: Zur Informationspflicht des Unternehmers in Prospektwerbungveröffentlicht am 1. Dezember 2011
OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2011, Az. I-4 W 66/11
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass in Prospekten über die Identität des Unternehmers aufgeklärt werden muss, sofern die Gestaltung des Prospekts bereits die Abgabe eines Angebots ermöglicht. Anderenfalls liege eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung vor. Identität und Anschrift des Unternehmers müssten unmittelbar aus dem Prospekt hervorgehen. Es genüge dem Verbraucherschutz nicht, dass sich der Verbraucher die notwendigen Informationen über eine Internetseite oder durch das Aufsuchen eines Geschäftslokals beschaffen könne. Zum Volltext der Entscheidung: