Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Oktober 2008

    Nach einem Berich von Channelpartner.de wird Microsoft das Office-Paket in der nächsten Version 14 als kostenlosen Internetdienst anbieten  (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Office 14). Diese Erklärung habe Microsoft auf der Entwicklerkonferenz Professional Developers in Los Angeles abgegeben. Danach soll es die bekannten Einzelprogramme Word, Excel, Powerpoint und OneNote in einer funktionsreduzierten Version geben, die per handelsüblichem Browser (z.B. Firefox, Internet Explorer, Firefox) bedient werden. Microsoft dürfte mit dieser Maßnahme eher verspätet auf zahlreiche kostenlose OpenSource-Projekte reagieren, vor allem das OpenOffice-Paket von Sun (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OpenOffice).

  • veröffentlicht am 30. Oktober 2008

    Frank Weyermann (Onlinemarktplatz.de)In Kürze wird es bei eBay.com eine neue Webseite, InDemand, geben. Diese Seite verfolgt das Ziel, Händlern Informationen über eingeschränkt lieferbare Produkte auf der eBay-Webseite zu geben. Für Händler, die die knappen Artikel anbieten können und damit die Nachfrage befriedigen, wird es als Anreiz Preisnachlässe auf die Einstellgebühren und die verkaufsabhängige Provision geben. Die Rabatte werden zusätzlich zu bereits gültigen PowerSeller-Preinachlässen gewährt. (Quelle des Berichts: Onlinemarktplatz.de; ? klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OMP).


  • veröffentlicht am 30. Oktober 2008

    LG Berlin, Urteil vom 14.02.2008, Az. 52 O 416/07
    §§
    5 Abs. 3, 15 MarkenG

    Das LG Berlin hatte über die Frage zu entscheiden, ob der für ein Buch gewählte Titel „Internetrecht“ unter markenrechtlichen Gesichtspunkten Schutz genießt. Dies wurde abgelehnt. Dem Titel des Lehrbuchs „Internetrecht“ komme angesichts seines rein beschreibenden Sinngehaltes keine Unterscheidungskraft zu, zudem liege auch keine Verwechslungsfähigkeit mit dem unter dem Titel „Internetrecht“ herausgegebenen „juris Praxiskommentar“ mit dem Titel „Internetrecht“ vor.

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  • veröffentlicht am 30. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.10.2008, Az. 6 U 128/08
    §§ 3, 4, 12 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat indirekt die Rechtsansicht erneuert, dass eine Unterlassungserklärung gegenüber Dritten, ohne dass diese vorher eine Abmahnung ausgesprochen haben, nicht ausreicht, um die bestehende Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes auszuräumen, indem es in nachfolgender Entscheidung auf eine dahingehende ältere eigene Entscheidung hingewiesen hat. Im vorliegenden Fall reichte die Drittunterwerfungserklärung allerdings nicht aus, weil die Wettbewerbszentrale die Unterlassungserklärung nicht angenommen hatte. DR. DAMM & PARTNER hatten bereits darauf hingewiesen, dass die Wettbewerbszentrale selbst derartige Unterlassungserklärungen nicht mehr annimmt (? Bitte klicken Sie auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Wettbewerbszentrale). Auch das LG Bielefeld hatte im Sinne der Frankfurter Richter entschieden (? Bitte klicken Sie auf diesen Link, der JavaScript verwendet: LG Bielefeld). Das LG Berlin hatte sich schließlich zum Thema „Gefälligkeitsabmahnung“ geäußert (? Klicken Sie bitte auf folgenden Link, der JavaScript verwendet: LG Berlin).
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  • veröffentlicht am 30. Oktober 2008

    OLG München, Urteil vom 31.01.2008, Az. 29 U 4448/07
    §§ 156, 312 d BGB, §§ 3, 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG

    Das OLG München ist der Rechtsansicht, dass die Belehrung, Kunden stehe bei Verträgen, die in Form von Versteigerungen geschlossen werden, kein Widerrufsrecht zu, irreführend und deshalb unlauter ist. Die Verwendung des Begriffs „Versteigerung“ sei bei Verwendung auf der Internethandelsplattform eBay geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck zu erwecken, dass – entgegen der Rechtslage – kein Widerrufsrecht bestehe, da der Begriff Versteigerung im allgemeinen Sprachgebrauch auch für eBay-Verkäufe gegen Höchstgebot verwendet werde.
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  • veröffentlicht am 29. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 16.01.2007, Az. 161 C 23695/06
    §§ 155, 305 BGB

    Das AG München hat eine AGB-Klausel für überraschend erklärt, da einem Verbraucher eine Anmeldung für ein kostenpflichtiges Vertragsverhältnis möglich war, „ohne das Feld über den Preis unterhalb des Anmeldebuttons auf dem Bildschirm gesehen zu haben“. Beim Anklicken und Bestätigen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen müsse nicht damit gerechnet werden, dass sich gerade hier versteckt die Zahlungspflicht befinde. Zwar könnten grundsätzlich auch Hauptleistungspflichten in AGB geregelt werden; im vorliegenden Fall werde in den AGB aber überhaupt erst der Vertrag als entgeltlicher Vertrag dargestellt. Die Entscheidung hat eine gewisse Signalwirkung für Onlinehändler. So sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Entgeltpflichten erstmalig in das Vertragsverhältnis eingefügt werden. Nicht zu entscheiden hatte das Amtsgericht dagegen über die Frage, ob in AGB erstmalig darauf hingewiesen werden kann, dass marktübliche Kosten nicht anfallen.
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  • veröffentlicht am 29. Oktober 2008

    BGH, Urteil vom 22.12.2004, Az. VIII ZR 91/04
    §§ 355, 444, 474,
    475 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Verbraucher, der bei Abschluss eines Kaufgeschäfts dem Verkäufer vortäuscht, er sei Unternehmer bzw. er würde den Kaufgegenstand für einen gewerblichen oder beruflichen Zweck nutzen wollen, sich nicht auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf berufen kann. Der BGH teilte die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei Vortäuschen einer Unternehmereigenschaft und diesbezüglicher Gutgläubigkeit des Verkäufers ein späteres Berufen auf Verbraucherschutzvorschriften gegen Treu und Glauben verstieße und damit unbeachtlich sei. Der unredliche Vertragspartner verdiene keinen Schutz durch die von ihm mittels seiner Täuschung selbst für unanwendbar erklärten Vorschriften.

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  • veröffentlicht am 29. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Beschluss vom 26.08.2008, Az. 4 W 85/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das OLG Hamm ist der Rechtsauffassung, dass die Widerrufsbelehrung in jedem Fall einen Hinweis auf die Wertersatzpflicht enthalten muss. In Zeiten zunehmender Unsicherheit, auf welchen Verkaufsplattformen welche Wertersatzklausel verwendet werden kann, sind viele Onlinehändler dazu übergegangen, auf einen Wertersatz generell zu verzichten, um dem finanziell größeren Risiko einer Abmahnung – wegen irreführender Wertersatzklausel – zu begegnen. Die begründungsfreie Feststellung des Oberlandesgerichts lautete: „Der Hinweis über die den Verbraucher treffende Wertersatzpflicht ist eine unverzichtbare Informationspflicht nach § 312 Abs. 2 BGB i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV“. Das OLG Hamm schließt sich damit der Rechtsauffassung des OLG Zweibrücken an (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG Zweibrücken). Dieses hatte detaillierter ausgeführt: „Auch ein verständiger und informierter Durchschnittsverbraucher wird bei seiner Kaufentscheidung regelmäßig den Unternehmer bevorzugen, der über die Möglichkeit des Widerrufs belehrt, aber keine Aussagen über mögliche Wertersatzpflichtungen trifft. Durch die entsprechende Werbung werden die Verbraucher zu der Annahme verleitet, dass der Unternehmer, der entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht über die für den Verbraucher nachteiligen Folgen eines ausgeübten Widerrufs belehrt, auch nicht berechtigt ist, entsprechende Ansprüche geltend zu machen und somit gegenüber dem Unternehmer erscheint, der zu schlechteren Konditionen anbietet. Nach § 346 Abs. 2c Nr. 3 BGB verhält es sich aber so, dass bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch die Haftung des Widerrufsberechtigten unabhängig von einer erfolgten Belehrung besteht.“
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  • veröffentlicht am 29. Oktober 2008

    Die Rechtsanwaltskanzlei Winterstein Rechtsanwälte (Dr. Winterstein Dr. Ruhrmann) mahnt weiter eBay-Verkäufer unter dem Vorwurf ab, Produktfälschungen der Trendmarke Ed Hardy anzubieten. Dass sich für den – nicht selten unwissenden – Verkäufer von nicht lizenzierter oder gefälschter Ed Hardy-Ware Ungemach zusammenbraut, ist für diesen frühestens dann erkennbar, wenn er von eBay eine Nachricht erhält, dass sein Angebot auf Grund eines Verstoßes gegen geltendes Markenrecht entfernt wurde (s. unten). Betroffene eBay-Onlinehändler sollten in diesem Falle unverzüglich mit DR. DAMM & PARTNER Kontakt aufnehmen. Es besteht die Möglichkeit, dass eine überaus kostenträchtige Abmahnung (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Streitwert 50.000 EUR) bevorsteht, die sich durchaus vermeiden lässt.
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  • veröffentlicht am 28. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAb sofort besteht auf der Internethandelsplattform eBay wieder die Möglichkeit, Bewertungen zu überarbeiten (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Bewertungen überarbeiten). Haben sich Verkäufer und Käufer darüber „geeinigt“, dass die Bewertung irrtümlich erfolgte, ist allerdings Eile geboten. Bewertungen, die älter als 30 Tage sind, können nicht mehr – zumindest auf diesem „Kurzen Dienstweg“ – überarbeitet werden. Wer sich informieren will, wie die Verfahrensweise konkret aussieht, sollte auf vorstehenden Link klicken. Zitat eBay:

    • „Alle Verkäufer können pro Kalenderjahr 5 Anträge auf Überarbeitung einer Bewertung stellen. Bei besonders aktiven Verkäufern gilt folgende Ausnahme: Diese dürfen für je 1.000 Bewertungspunkte, die sie in den letzten 12 Monaten erhalten haben, fünf zusätzliche Anträge stellen. Verkäufer, die in den letzten 12 Monaten zwischen 1001 und 2000 Bewertungspunkte erhalten haben, können also bis zu 10 Anträge pro Kalenderjahr stellen. Haben Verkäufer sogar zwischen 2001 – 3000 Bewertungen in den letzten 12 Monaten erhalten, sind es 15 Anträge und so weiter.
    • Ein Antrag auf Überarbeitung einer Bewertung kann nur dann gestellt werden, wenn ein Verkäufer das Problem bei dieser Transaktion zuvor geklärt hat oder wenn der Käufer die Bewertung aus Versehen abgegeben hat.
    • Setzen Sie sich mit dem Käufer idealerweise vorher in Verbindung und erläutern Sie, warum Sie die Überarbeitung einer Bewertung wünschen.
    • Pro Transaktion kann nur ein Antrag auf Überarbeitung einer Bewertung gestellt werden.
    • Für Bewertungen, die Sie vor mehr als 30 Tagen erhalten haben, kann keine Überarbeitung mehr beantragt werden. Auch bei Bewertungen, die von Mitgliedern abgegeben wurden, deren Mitgliedskonto inzwischen gelöscht wurde, ist keine Überarbeitung möglich.“

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