Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Ein Wettbewerbsverband, der eine große Anzahl von Abmahnungen gleichzeitig ausspricht, handelt nicht rechtsmissbräuchlichveröffentlicht am 29. Januar 2013
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2012, Az. I-20 U 58/12
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass einem Wettbewerbsverband, der eine große Anzahl von Abmahnungen gegen gewerbliche Kraftfahrzeughändler gleichzeitig ausspricht, kein Rechtsmissbrauch mit dieser Begründung vorzuwerfen ist. Es sei legitim, da das Interesse des Verbandes, einen wettbewerbswidrigen Zustand beseitigen zu wollen, nur auf diese Weise rasch und umfassend verfolgt werden könne. Das damit eingegangene Prozesskostenrisiko sei eine logische Folge. Auch war das Gericht der Auffassung, dass eine vorgefertigte Unterlassungserklärung, welche eine Verschulden nicht erwähnt, so auszulegen sei, dass nur schuldhafte Zuwiderhandlungen die Vertragsstrafe auslösen. Zitat:
- BGH: Unterlassungsanspruch gegen GmbH und Geschäftsführer – dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 2 RVG?veröffentlicht am 2. Februar 2011
BGH, Urteil vom 27.07.2010, Az. VI ZR 261/09
§ 15 Abs. 2 S. 1 RVGDer BGH hat in einem presserechtlichen Fall entschieden, dass eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit auch dann vorliegt, wenn durch den Rechtsverstoß sowohl eine GmbH als auch deren Geschäftsführer betroffen sind und sich die für die Betroffenen ausgesprochenen Abmahnungen sowohl gegen den für das Printprodukt verantwortlichen Verlag als auch gegen die für die Verbreitung der Berichterstattung im Internet Verantwortlichen richten. Die Erforderlichkeit einer getrennten Beauftragung – und damit getrennten Bearbeitung und Abrechnung – sei zu verneinen, wenn durch die falsche Berichterstattung die GmbH und deren Geschäftsführer in gleicher Weise betroffen wären, so dass Abmahnungen an Verlag, Domaininhaber und Betreiber des Online-Nachrichten-Angebots nahezu gleichlautend verfasst werden könnten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der VI. Zivilsenat das Vorliegen ein und derselben Angelegenheit in Bezug auf die Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen abgelehnt hat, vgl. BGH, Urteil vom 03.08.2010, AZ. VI ZR 113/09. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Dortmund: Rechtsmissbrauch, wenn die Abmahnungsserie in keinem Verhältnis zum eigenen Umsatz stehtveröffentlicht am 4. November 2009
LG Dortmund, Urteil vom 06.08.2009, Az. 19 O 39/08
§§ 8 Abs. 4, 12 Abs. 1 S. 2 UWGDas LG Dortmund vertritt die Rechtsansicht, dass eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich gemäß § 8 Abs. 4 UWG und damit unberechtigt ist, wenn der Gesamtumsatz der abmahnenden Partei zu dem aus den Abmahnung resultierenden Kostenrisiko in keinem Verhältnis steht, selbst wenn die Abmahnungskosten grundsätzlich von dem berechtigt Abgemahnten zu tragen sind. Die Beklagte hatte eine Liste mit 69 Abmahnungsopfern der Klägerin vorgelegt, welche von der Klägerin nicht bestritten wurde. (mehr …)
- EBAY: Neuer Rücknahmeprozess eine Abmahnfalle?veröffentlicht am 30. Juni 2009
eBay hat zum 15.06.2009 einen eBay-eigenen Rücknahmeprozess für Händler initiiert (Link: eBay-Neuerungen), der sich bald als juristischer Boomerang erweisen könnte. Als problematisch erweist sich, dass dieser Rücknahmeprozess in den Verkäufereinstellungen in der Default-Einstellung aktiviert ist und vom Händler deaktiviert werden muss.
(mehr …) - Die Wettbewerbszentrale warnt aktuell vor diversen falschen „Wettbewerbszentrale“-Abmahnungenveröffentlicht am 10. Juni 2009
Nach einer Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 09.06.2009 warnt diese vor fingierten Abmahnungen, die derzeit in ihrem Namen ausgesprochen werden. Der Wettbewerbszentrale lägen gegenwärtig Abmahnschreiben vor, in denen ein unbekannter Dritter im Namen der Wettbewerbszentrale auftrete. Diese Abmahnungen wiesen im Briefbogen als vorgeblichen Aussender eine Zweigstelle Hamm-Bellendorf der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. auf. Es werde die Verletzung von Wettbewerbsregeln im Internet beanstandet und gleichzeitig die Zahlung einer Aufwandspauschale verlangt. Die Wettbewerbszentrale unterhält eine solche Zweigstelle nicht und erklärte, nicht Absender dieser Abmahnungen zu sein. Die Wettbewerbszentrale riet betroffenen Händlern dazu, auf die in der Abmahnung gestellten Forderungen nicht einzugehen und insbesondere keine Zahlungen zu leisten (JavaScript-Link: Pressemitteilung).
- LG Bochum: Bereits fünf Abmahnungen sprechen für die Rechtsmissbräuchlichkeitveröffentlicht am 25. Mai 2009
LG Bochum, Urteil vom 07.04.2009, Az. I-12 O 20/09
§ 8 Abs. 4 UWGDas LG Bochum hat entschieden, dass bereits insgesamt fünf Abmahnungen für einen Fall von Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG sprechen können, wenn der abmahnende Wettbewerber einen geringen Jahresumsatz (vorliegend weniger als 2.500,00 EUR) erwirtschaftet, welcher nur einen Bruchteil der Abmahnungskosten beträgt. (mehr …)
- Neue Staffel von „Ed-Hardy und die Abmahnungen“veröffentlicht am 9. April 2009
Der deutsche Lizenznehmer von Ed Hardy, die Stuttgarter Firma K&K, hat ihre Abmahnoffensive wohl noch nicht eingestellt und zudem gesellt sich ein zweites Unternehmen hinzu, welches Probleme mit dem Vertrieb von Ed-Hardy-Produkten zu haben scheint. Onlinemarktplatz.de berichtet, dass die Firma K&K zwar zwar schon einmal öffentlich erklärt habe: „Wer als Privatperson private Originalware verkauft, hat nichts zu befürchten“. Allerdings gelte das offenbar nicht für Produkte aus den USA. Deutsche Ed-Hardy-Fans sollten, so onlinemarktplatz.de, derzeit besonders auf der Hut sein, da eine Frankfurter Anwaltskanzlei nun zum ersten Mal private eBay-Verkäufer abmahne, die bei eBay ihre Second-Hand-Bekleidung präsentierten. Der Rechteinhaber Nervous Tattoo Inc. habe die Kanzlei damit beauftragt, eine Unterlassungserklärung von den eBay-Anbietern einzufordern. Zusätzlich ergehe an die Abgemahnten eine Anwaltsrechnung in Höhe von knapp 1.400,00 EUR, die innerhalb von ein paar Tagen zu begleichen sei (Link: Ed Hardy). Die Meinung von DR. DAMM & PARTNER: Entscheidend ist der Einzelfall. Die Abmahnungen der Kollegen in Frankfurt a.M. sind nicht per se begründet und bieten Angriffspunkte. Jede Abmahnung sollte daher im individuellen Fall durch einen spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden.
- OLG Jena: Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen ohne Ende – Von verdächtigem Gerichtsort, überhöhtem Streitwert und massenhafter Abmahnungveröffentlicht am 17. März 2009
OLG Jena, Urteil vom 23.04.2008, Az. 2 U 929/07
§ 8 Abs. 4 UWGDas OLG Jena hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Frage, ob eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ausgesprochen wird, nur nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles erfolgen kann. Im vorliegenden Fall war gegen eine Einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt worden. Die Verfügungsbeklagte argumentierte, die Abmahnung sei unzulässig gewesen, da sie rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Dabei berief sie sich auf den Gerichtsstandort, einen deutlich überhöhten Streitwert sowie die Zahl der insgesamt von der Verfügungsklägerin ausgesprochenen Abmahnungen. Die Jenaer Richter ließ diese Argumenation kühl. Der Gerichtsort sei schlicht der Sitz der Verfügungsklägerin und insoweit nicht zu beanstanden. Die Anzahl von 18 Abmahnungen sei noch nicht als rechtsmissbräuchlich zu beanstanden, wobei sich der Senat konkludent der Rechtsauffassung des OLG Frankfurt a.M. (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 56) anschloss, welches 200 Abmahnungen für nicht rechtsmissbräuchlich hielt. „Gerade wenn im Internet eine Vielzahl von Mitbewerbern auftreten, ist eine vielfache Abmahnung von gehäuft auftretendem wettbewerbswidrigen Verhalten nicht von vorneherein rechtsmissbräuchlich.“ so der Jenaer Senat. (mehr …)
- Umfassend aktualisierte Studie zum Abmahnunwesenveröffentlicht am 16. Februar 2009
Eine aktualisierte Studie zum Abmahnunwesen mit über 1.100 befragten Onlinehändlern ist heute veröffentlicht worden. Nach dieser Studie sind Abmahnungen seltener geworden, jedoch in ihrer Bedeutung für den einzelnen Händler keinesfalls zu vernachlässigen. Ein Onlineshop erhält immer noch durchschnittlich 1,6 Abmahnungen, wobei mehr als 50 % der befragten Onlinehändler einen Schaden von 1.500,00 EUR hatten und 36 Onlinehändler finanzielle Schäden von mehr als 25.000,00 EUR verzeichneten. Über ein Drittel der Abmahnungen seien von drei unterschiedlichen, nicht mehr am Markt tätigen Abmahnern ausgesprochen worden. Es handele sich um Media Markt / Filialen (erfreulicherweise nicht mehr als Massenabmahner tätig), den Verein Ehrlich währt am längsten (aufgelöst) und die BUG AG (?Klicken Sie bitte auf diesen Link: Insolvenz). Häufigster Abmahnungsgrund (39 % aller Abmahnungen) ist eine fehlende oder falsche Widerrufsbelehrung. Die Studie kann im Volltext heruntergeladen werden (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Studie).
- LG Bielefeld: Massenhafte Abmahnung ist rechtsmissbräuchlichveröffentlicht am 19. November 2008
LG Bielefeld, Urteil vom 02.06.2006, Az. 15 O 53/06
§ 4 Nr. 11 UWGDas LG Bielefeld vertritt die Rechtsansicht, dass eine Abmahnungswelle von „rund 100 Abmahnungen innerhalb weniger Tage, die sämtlich die [gleichen] Verstöße betreffen“, den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs erfüllt. Eine entsprechende Unterlassungs- bzw. Kostenklage ist danach unzulässig.
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