Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamburg: Abofallen-Betreiber darf mit negativem „SCHUFA-Eintrag“ drohen, ohne gegenüber der SCHUFA Holding AG wettbewerbs- oder markenrechtswidrig zu handelnveröffentlicht am 13. August 2013
OLG Hamburg, Urteil vom 30.01.2013, Az. 5 U 174/11
§ 28a BDSG; § 14 Abs. 2 MarkenG, § 15 Abs. 2 MarkenG, § 15 Abs. 3 MarkenG; § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Androhung eines negativen SCHUFA-Eintrags unter Verwendung der Unternehmensbezeichnung SCHUFA weder unter dem Gesichtspunkt der Irreführung wettbewerbswidrig ist, noch die Markenrechte (Unternehmensbezeichnung) der SCHUFA Holding AG verletzt. Seitens der SCHUFA war u.a. geltend gemacht worden, dass der Abofallen-Betreiber selbst überhaupt keinen SCHUFA-Eintrag bewirken könne, sondern hierfür ein von der SCHUFA akzeptierter Vertragspartner der SCHUFA notwendig sei und sie Abofallen-Betreiber grundsätzlich nicht als Vertragspartner akzeptiere. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - OLG Frankfurt a.M.: Aufforderung an Banken, Konten von Abofallen-Inkassounternehmen zu kündigen, ist nicht zulässigveröffentlicht am 17. April 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.03.2013, Az. 6 U 184/12 – nicht rechtskräftig
§ 823 BGB, § 5 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Aufforderung an eine Bank durch einen Verbraucherschutzverband, das Konto eines für Abofallen-Betreiber tätigen Inkassounternehmens zu kündigen, einen unzulässigen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Unternehmens darstellt. Zwar war das Gericht der Auffassung, dass die Beitreibung von Forderungen, die aus sog. Abofallen resultierten, auch durch entsprechend über den Sachverhalt aufgeklärte Inkassounternehmen unlauter sei – insbesondere, wenn der Schuldner den angeblichen Vertrag angefochten habe -, jedoch stünden einem Verbraucherverband andere Mittel zur Bekämpfung solcher Machenschaften zur Verfügung. Insbesondere habe der Verband zunächst versuchen müssen, ein gerichtliches Verbot des Geschäftsgebahrens zu erwirken. Etwas anders hat das OLG München entschieden (hier), dort ging es allerdings um einen Aufruf an die Verbraucher, Banken zur Kündigung von Konten der Abofallen-Betreiber selbst aufzufordern. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Boykott-Aufruf an Banken gegen Abofallen-Betreiber ist zulässigveröffentlicht am 14. Dezember 2012
OLG München, Urteil vom 15.11.2012, Az. 29 U 1481/12
Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, § 823 Abs. 1 BGBDas OLG München hat entschieden, dass der Aufruf einer Verbraucherzentrale, „Abofallenbetreibern das Handwerk zu legen“, indem man Banken zu der Kündigung von Konten der Abofallen-Betreiber auffordert, von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Der Aufruf (Wortlaut im Volltext unten) sei geeignet, dem von der Antragsgegnerin bekämpften Missstand zu begegnen, da der erwünschte Erfolg durch die Maßnahme gefördert werden könne. Eine Unverhältsnismäßigkeit liege nicht vor und die Antragsgegnerin verfolge auch keine eigenen wirtschaftlichen Interessen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hamburg: Haft- und Geldstrafen für Betreiber von Abo-Falle und deren Rechtsanwaltveröffentlicht am 24. August 2012
LG Hamburg, Urteil vom 21.03.2012, Az. 608 KLs 8/11
§ 263 Abs. 3 S.2 StGB, § 263 Abs. 5 StGB, § 263 Abs. 1 StGB, § 263 Abs. 3 S.,1 StGB
§ 106 Abs. 1 UrhG, § 108a Abs. 1 UrhG, § 143 Abs. 2 MarkenG, § 143 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG, § 143 Abs. 1 Nr. 5 MarkenGDas LG Hamburg hat mit diesem Urteil die Betreiber einer Abo-Falle und deren Rechtsanwalt zu Haft- und Geldstrafen verurteilt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- Niedersächsisches FG: Betreibt ein Rechtsanwalt für die Abo-Falle das Inkassowesen, ist er „Gewerbetreibender“ und damit gewerbesteuerpflichtigveröffentlicht am 17. August 2012
Niedersächsisches FG, Urteil vom 15.09.2011, Az. 14 K 312/09
§ 2 Abs. 1 S. 2 GewStG, § 15 Abs. 2 S.1 EStG, § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStGDas Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der für eine Abo-Falle das Inkassowesen betreibt, als Gewerbetreibender und nicht als Freiberufler zu behandeln ist, da sich das Inkassowesen zu einem selbständigen Berufsbild im Sinne eines Gewerbes entwickelt habe und keineswegs originäre Tätigkeit eines Rechtsanwalts sei. Der basserstaunte Kollege unterfiel damit der Gewerbesteuerpflicht und fühlte sich wohl „abgezockt“. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Berlin: Kostenhinweis bei live2gether.de nicht ausreichend deutlich / Keine Zahlpflicht des Nutzersveröffentlicht am 22. November 2011
LG Berlin, Urteil vom 21.10.2011, Az. 50 S 143/10 – nicht rechtskräftig
§ 305 c BGB, § 612 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 6 PAngVDas LG Berlin hat entschieden, dass der Kostenhinweis bei live2gether.de für die Nutzung des Mitwohn-Portals nicht ausreichend deutlich ist. Dies ergebe sich insbesondere aus der Gestaltung der Website und der Führung des Nutzers zum Anmeldebutton. Im Ergebnis bestätigte das LG Berlin damit in diesem Fall, dass es sich bei live2gether.de um eine Abofalle handele. Dies dürfte allerdings nur insoweit für die Zukunft gelten, als dass die Gestaltung der Website in den fraglichen Punkten nicht erheblich und den rechtlichen Anforderungen gemäß nachgebessert wird. Beachtlich: Das Landgericht hat die Revision zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Thüringen: Zur Frage, wann eine mutmaßliche Abofalle ausreichend auf etwaige Vertragskosten hinweistveröffentlicht am 5. September 2011
OLG Thüringen, Urteil vom 23.12.2010, Az. 9 W 517/10
§ 890 ZPODas OLG Thüringen hat entschieden, dass der Betreiber einer mutmaßlichen Abo-Falle nicht gegen eine einstweilige Verfügung verstößt, derzufolge der Betreiber es zu unterlassen hat, im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern im Internet „die entgeltliche Nutzung eines Routenplaners, wie nachfolgend [Grafik] anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne den Preis für die Anmeldung deutlich erkennbar anzugeben, wenn er in der Folge hinter dem Wort „Anmeldung“ ein Sternchen einfügt und in einem Informationskasten nunmehr anstatt der Überschrift ‚Informationen‘ nun die Überschrift ‚Vertragsinformationen‘ verwendet“. (mehr …)
- VG Berlin: Inkassounternehmen darf trotz mehrfacher Beschwerden weiterhin Forderungen für Abo-Falle einziehen / Forderungen der Abo-Fallen damit aber noch nicht rechtmäßigveröffentlicht am 5. September 2011
VG Berlin, Urteil vom 25.08.2011, Az. VG 1 K 5.10 – nicht rechtskräftig
Das VG Berlin hat laut Pressemitteilung vom 25.08.2011 (Nr. 38/2011) entschieden, dass der durch die Präsidentin des Kammergerichts erfolgte Widerruf der Zulassung / Registrierung einer Inkassogesellschaft mit Sitz in Berlin rechtswidrig erfolgte. Die Entziehung der Zulassung erfolgte, da der Bestand der eingezogenen Forderungen nicht geprüft worden sei, obwohl zumindest in bestimmten Einzelfällen hierzu Anlass bestanden hätte. Das Verwaltungsgericht sah dies anders, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das (nicht rechtskräftige) Urteil des VG Berlin keinesfalls zugleich bedeutet, dass das Wirken der Abofallen rechtmäßig ist: „Es sei nicht dauerhaft zu unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zum Nachteil des Rechtsverkehrs gekommen. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bestehe keine Verpflichtung, vor jeder Einleitung von Inkassomaßnahmen, etwa dem Versand eines Mahnschreibens, eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob die jeweilige Forderung auch bestehe. (mehr …)
- AG München: Kein Zahlungsanspruch der Abo-Falle wegen verstecktem Entgelt-Hinweisveröffentlicht am 26. August 2011
AG München, Urteil vom 16.01.2007, Az. 161 C 23695/06
§§ 305c, 155, 611 BGBDas AG München hat mit diesem Urteil den Zahlungsanspruch des Betreibers einer sog. Abo-Falle abgelehnt. Der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vergütungshinweis sei versteckt gewesen und damit überraschend nach § 305c Abs. 1 BGB, was die Unwirksamkeit der Klausel nach sich ziehe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Mülheim: Angebliche Abofalle weist ausreichend auf Folgekosten hin / Kein Widerrufsrecht für Unternehmenveröffentlicht am 15. August 2011
AG Mülheim an der Ruhr, Urteil vom 08.12.2009, Az. 1 C 391/09
§§ 398; 611 BGBDas AG Mülheim an der Ruhr hat den Abo-Beitrag einer (aus Sicht des Beklagten) sog. Abofalle für rechtmäßig erkannt. Im vorliegenden Falle handelte es sich nach Ansicht des Amtsgerichts keineswegs um eine Abofalle. Die ausführliche Begründung: „Entgegen der Auffassung des Beklagten ist in dem Internetangebot auch mit hinreichender Deutlichkeit auf die für die Inanspruchnahme des Angebotes zu zahlende Vergütung von 59,95 EUR hingewiesen worden. Die Anmeldemaske enthält unten … einen entsprechenden Hinweis, wobei der Preis durch Fettdruck hervorgehoben worden ist.“ Was wir davon halten? Ein in unlesbar kleiner Schrift fett gedruckter Hinweis inmitten unlesbarer Schrift mit weiteren fett gedruckten Textbestandteilen dürfte allgemein überraschend für den durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher sein. Das Amtsgericht hätte zwanglos darauf eingehen können, ob solche Voraussetzungen vorlagen und es hätte auch die konkrete Darstellung der Kostenpflichtigkeit detaillierter darlegen können. Als wegweisendes Urteil, wie vom obsiegenden Kläger gerne in Mahnschreiben verwandt, taugt das Urteil nicht gerade. im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass Unternehmen kein Widerrufsrecht genießen. Das allerdings steht schon im Gesetz (vgl. § 355 BGB). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)