IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Oktober 2011

    AG München, Urteil vom 27.04.2011, Az. 213 C 4124/11
    § 123 Abs. 1 BGB, § 142 Abs. 1 BGB, § 631 BGB

    Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein kostenpflichtiger Antrag auf Eintragung in ein Internetverzeichnis wegen arglistiger Täuschung anfechtbar ist, wenn das verwendete Formular die Begründung einer Entgeltpflicht und die Laufzeit des Vertrags nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen lässt. Dies sei dann der Fall, wenn ein konkreter Hinweis auf die Entgeltpflicht sich erstmals innerhalb eines klein gedruckten eingerahmten Fließtextes im Bereich des rechten Seitendrittels findet. Für die Annahme der Arglist sei der bedingte Vorsatz ausreichend, dass der Adressat des Formulars einem Irrtum erliege und hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung (Vertragsabschluss) bestimmt werde. Sollte die Klägerin so etwas nicht in Kauf nehmen wollen, hätte sie das Formular grundsätzlich anders gestaltet. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 31. August 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Köln, Urteil vom 06.06.2011, Az. 114 C 128/11
    §§ 611 Abs. 1, 123 Abs. 1, 142, 305 c BGB

    Das AG Köln hat entschieden, dass ein Vertrag über die Veröffentlichung einer Adresse in einem Internetportal („Branchenbuch-Vertrag“) für 569,05 EUR/Jahr nicht anfechtbar ist. Zwar habe das Angebotsformular durchaus Ähnlichkeiten mit einem Korrekturbogen gehabt (Ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme fehlende oder fehlerhafte Daten.“), jedoch sei durch die Formulierung „bei Annahme“ klar erkennbar gewesen, dass es sich um ein Angebot zum Vertragsschluss gehandelt habe. Auch die Kosten von 39,85 € zzgl. 19% Mehrwertsteuer im Monat seien verständlich angegeben und nicht als überraschende Klausel zu werten. Eine Anfechtung des Vertrags wegen Täuschung oder eine Ungültigkeit der Zahlungsverpflichtung komme nicht in Betracht. Dieser Entscheidung des AG Köln stehen zahlreiche Entscheidungen gegenüber, die durchaus betrügerische Absichten hinter solchen Formularen erkennen und eine Anfechtung zulassen (vgl. u.a. LG Flensburg, LG Düsseldorf, LG Hamburg, ). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Juli 2011

    LG Flensburg, Urteil vom 08.02.2011, Az. 1 S 71/10
    § 305c Abs 1 BGB

    Das LG Flensburg hat entschieden, dass eine Entgeltklausel in einem Formular für einen Internet-Brancheneintrag unwirksam sein kann, wenn diese Klausel offensichtlich im Formulartext versteckt wurde, um die Entgeltlichkeit der Leistung zu verschleiern. Vorliegend habe es sich bei einem Eintragungspreis von 910,00 EUR pro Jahr um eine objektiv ungewöhnliche Vertragsklausel gehandelt, weil Grundeinträge im Internet, die sich auf die Kontaktdaten des Unternehmens beschränken, weitgehend unentgeltlich angeboten würden. Zudem sei die Klausel auch überraschend, weil sie zwischen anderen Angaben und Regelungen im Vertragstext so versteckt eingefügt worden sei, dass sie – wie vom Verwender offenkundig beabsichtigt – übersehen werden sollte. Durch die Aufmachung des Formulars und die Aufforderung „Prüfen Sie bitte die Angaben auf ihre Richtigkeit“ werde dem Adressaten der Eindruck vermittelt, dass es sich lediglich um ein Bestätigungsformular für bereits aufgenommene Daten handele. Insgesamt sei nach Würdigung dieser Umstände kein Vertrag zu Stande gekommen, so dass der Beklagte das verlangte Entgelt nicht entrichten müsse. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Mai 2011

    LG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2011, Az. 38 O 148/10
    §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 4 DL-InfV

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung für einen Eintrag in ein Firmenregister unter Angabe eines Monatspreises wettbewerbswidrig ist, wenn die Vertragslaufzeit tatsächlich mehr als einen Monat beträgt. Durch die Preisangabe von 39,85 Euro monatlich werde verschleiert, dass wegen der Mindestlaufzeit von 2 Jahren insgesamt 956,40 Euro netto zu entrichten seien. Dadurch liege eine Irreführung über wesentliche Merkmale der beworbenen Dienstleistung vor. Da es bei der Eintragung nicht um eine periodisch wiederkehrende Leistung gehe, sei für ein in Monaten berechnetes Entgelt kein vernünftiger Grund erkennbar. Auch im Übrigen stufte das Gericht das Formular der Beklagten als irreführend ein, da nur bei ganz besonders aufmerksamen Lesen überhaupt auffallen könne, dass ein Angebot über den Abschluss eines entgeltlichen Dienstleistungsvertrages vorliege. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 14.01.2011, Az. 309 S 66/10
    §§
    823 Abs. 2 BGB; 263 StGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Auftrag für einen Eintrag in ein Online-Gewerberegister (Branchenbuch) einen Betrug darstellt, wenn das Auftragsformular so irreführend gestaltet ist, dass die entstehende Kostenpflicht für den Kunden nicht klar ersichtlich ist. In Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebotes mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wähle, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sei, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, könne eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können. Ein weiteres Indiz für die Täuschungsabsicht stellt im Übrigen der Umstand dar, dass die Beklagte das an den Kläger übersandte Formular bereits mit dessen Daten vorausgefüllt hatte. Eine derartige Vorgehensweise sei geeignet, bei dem Empfänger des Vertragsformulars den Eindruck zu erwecken, es handele sich nicht um eine neuartige Geschäftsbeziehung, sondern es solle eine bereits bestehende Vertragsbeziehung aufrechterhalten bzw. verlängert werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Januar 2011

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.07.2010, Az. 6 U 11/10
    § 5 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine auf Täuschung angelegte Werbung auch dann gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, wenn nur ein geringer Teil der Adressaten durch die Werbung zu einem Irrtum veranlasst wird. Vorliegend handelte es sich um Angebote zur Eintragung in einem Internet-Branchenverzeichnis. Die Klägerin (Herausgeberin der „Gelben Seiten“) bemängelte an den Angeboten der Beklagten, dass der Adressat über den wahren Charakter der Aussendung getäuscht werde, da er nach dessen Gesamtaufmachung davon ausgehen könne, es handele sich nur um den Korrekturabzug im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses und nicht um das Angebot zu einem Vertragsabschluss zu monatlichen Gebühren von 89,00 EUR bei zweijähriger Vertragsdauer. Das Gericht folgte dieser Auffassung. Auch wenn man davon ausgehe, dass nur ein geringer Teil der angesprochenen Werbeadressaten diesem Irrtum tatsächlich unterliege, sei eine Irreführungsgefahr zu bejahen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Juni 2010

    AG Sankt Wendel, Urteil vom 27.05.2010, Az. 4 C 46/10
    §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB

    Das AG Sankt Wedel hat in dieser aktuellen Entscheidung bestätigt, dass ein Vordruck für eine vermeintliche Überprüfung eines Branchenbucheintrags, bei dem es sich eigentlich um einen getarnten Aufnahmeantrag handelt, wegen arglistiger Täuschung anfechtbar ist. Ebenso entschied bereits das AG Perleberg vor einiger Zeit. Nach Auffassung des Gerichts sei der „Brancheneintragungsantrag“ ersichtlich darauf angelegt, dem Adressaten gegenüber zu verschleiern, dass mit seiner Rücksendung ein entgeltlicher Vertrag hinsichtlich des Eintrags zustande kommen solle. Eine Übersendung an den Beklagten stelle eine Täuschung dar. Dies ergebe sich aus mehreren Gesichtspunkten: die fett gedruckte Überschrift „Brancheneintragungsantrag Ort: Nohfelden“ lasse eher an ein amtliches Schreiben denken als an ein Angebot oder an Werbung. Die Bitte um Überprüfung erwecke den Eindruck, der Zweck des Schreibens bestehe in erster Linie in einer Überprüfung weiter unten angegebenen Eintragungsdaten des Beklagten. Die wesentlichen Informationen – welche Leistungen die Klägerin zu welchem Preis anbieten will – würden dem Leser zunächst vorenthalten. Diese folgten dann in einem unübersichtlich formulierten Text, welcher das geforderte Entgelt durch Zeilenumbruch und verkleinerte Schriftart verschleiere. Aus der gesamten Gestaltung des „Eintragungsantrages“ sei der Schluss zu ziehen, dass im Vordergrund das Interesse der Klägerin stand, den Beklagten gerade von der Entgeltlichkeit ihres beabsichtigten Vorgehens abzulenken. Das die Klägerin ähnliche Formulare bereits seit längerer Zeit – unter unterschiedlichen Firmierungen – nutze und trotz zahlreicher Prozesse die missverständlichen Formulierungen nicht wesentlich geändert habe, spreche ebenfalls für eine Täuschungsabsicht.

  • veröffentlicht am 23. März 2010

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.02.2010, Az. 6 U 237/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Begriff „Branchenbuch“ irreführend ist, wenn dem Betrachter der Eindruck vermittelt wird, dass es sich um ein Verzeichnis handelt, welches Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Der Irreführung könne allerdings dadurch begegnet werden, dass ein hinreichend deutlicher Hinweis darauf gegeben werde, dass das Verzeichnis aufgrund der freiwilligen Eintragung von Unternehmen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben könne. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. August 2009

    LG Köln, Urteil vom 30.06.2009, Az. 81 O 27/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Köln hat es der Firma Allgemeine Gewerbe Zentrale (Inhaber Paul Theobald)  bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im Wettbewerb handelnd für einen entgeltlichen Eintrag in einem Adressen-Sammelwerk mit einem Formular zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben. Das LG Köln folgt damit der Entscheidung des LG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.06.2009, Az. 3-08 O 22/09 (Link: LG Frankfurt a.M.).
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  • veröffentlicht am 12. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.06.2009, Az. 3-08 O 22/09
    §§ 3, 5 UWG

    Auf Betreiben des Deutschen Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW) hat das LG Frankfurt am Main in einem neuerlichen Fall entschieden, dass eine Offerte für einen Eintrag in einem Adressen-Sammelverzeichnis rechtswidrig ist, wenn diese wie eine Rechnung aufgemacht ist und darüber hinaus den zu zahlenden Gesamtpreis nicht ausweist. Zwar war das „Angebot“ mit „Eintragungs- und Leistungsofferte“ überschrieben und ein Hinweis „Dies ist keine Rechnung“ enthalten. Doch die Stellung dieser Bestandteile auf der Offerte war nach Ansicht des Gerichts nicht deutlich genug. Die Überschrift befand sich – für das Auge ungewohnt – in der oberen rechten Ecke des Papiers; der Hinweis, dass es sich nicht um eine Rechnung handele, war in einen 8-zeiligen klein gedruckten Fließtext integriert. Zudem bestand das Angebot im unteren Drittel aus einem angefügten Zahlschein, der den Eindruck einer Rechnung noch verstärkte. (mehr …)

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