IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Februar 2010

    BGH, 18.02.2010, Az. I ZR 178/08
    §§ 305 ff., §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Der BGH hat aktuell entschieden, dass das Lizenzierungsmodell eines US-amerikanischen Spieleherstellers, bei dem online heruntergeladene Spiele dauerhaft an ein bestimmtes Benutzerkonto gebunden sind, wirksam sind und den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen, und zwar selbst dann nicht, wenn der Verbraucher das erworbene Spiel durch die Bindung an das Online-Konto nicht verschenken oder weiterverkaufen könne. Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte noch argumentiert, dass der Verbraucher, wenn er wie ein Käufer das Spiel bezahle, auch die gleichen Rechte haben müsse, wie etwa der Käufer einer DVD. Das Lizenzierungsmodell findet zunehmend, auch bei europäischen Herstellern als Mittel gegen Raubkopien Gefallen (Link: Online-Registrierung).

  • veröffentlicht am 21. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 22.01.2010, Az. 6 U 119/09
    §§ 3 Abs. 1 Nr. 1; 4 UKlaG; §§ 286 Abs. 3 S. 1, 309 Nr. 5; 320 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; 321 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass folgende Klauseln unwirksam und wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sind: „Der Kunde gerät in Verzug, wenn der dem Kunden mitgeteilte Rechnungsbetrag nicht spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem Konto von D gutgeschrieben ist.“ und „Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 EUR in Verzug, kann D den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen.„.
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  • veröffentlicht am 19. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 22.09.2009, Az. 312 O 411/09
    §§ 11 S. 2, 32 a, 8 Abs. 3 UrhG; § 307 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine AGB-Klausel in einem Rahmenvertrag gegenüber Fotografen, die gegen Zahlung eines einmaligen Pauschalhonorars sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Schutz- und Nutzungsrechte überträgt, unwirksam ist. Dies gelte jedenfalls dann, wenn von der Regelung sämtliche Nutzungen umfasst seien und dies unabhängig davon, ob die Nutzung durch den Verwender der Klausel, dessen Gesellschafter, durch verbundene Unternehmen oder durch Dritte erfolge. Die Regelung verstoße gegen das in § 11 S. 2 UrhG verankerte Prinzip der angemessenen Vergütung des Urhebers und sei deshalb unwirksam. Es gelte der Grundsatz, dass der Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen sei, der aus seinem Werk gezogen werde, und zwar bei jeder einzelnen Nutzung des Werkes. Davon weiche die beanstandete AGB-Klausel ab. Je nach Umfang der Nutzung werde der Fotograf davon abgehalten, bei einem Ungleichgewicht zwischen Honorar und Nutzungen nachzuverhandeln, zumal ein Inkenntnissetzen des Fotografen von den Nutzungen nicht vorgesehen sei.

  • veröffentlicht am 19. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 17.02.2010, Az. VIII ZR 67/09
    §§ 305 Abs. 1 S. 1; 309 Nr. 7 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) im Falle eines Kaufs unter Privatleuten nicht anwendbar sind, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt. Dementsprechend könne zwischen diesen Parteien auch ein – nach AGB-Recht unzulässiger – Gewährleistungsausschluss vereinbart werden. Vorliegend handelte es sich um ein Vertragsformular für einen Pkw-Kauf, dass von einer Versicherung als Serviceleistung angeboten wurde. (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 12.11.2008, Az. 312 O 733/08
    § 308 Nr. 1 BGB; § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Hamburg hat entscheiden, dass die Klausel „Die Lieferung erfolgt i.d.R. sofort nach Zahlungseingang“ zulässig ist. Das Landgericht wollte die Beurteilung des Kammergerichts Berlin in dem Beschluss vom 03.04.2007 (Link: Beschluss) nicht teilen, wonach mit dieser Klausel sich der Verwender gleichsam beliebig die Festlegung der Leistungszeit vorbehalte. Mit Recht werde in der Entscheidung des Kammergerichts herausgearbeitet, dass § 308 Nr. 1 BGB verhindern wolle dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des AGB-Verwenders gestellt werde. Bei der hier vom Antragsgegner verwendeten Klausel sei jedoch nicht ersichtlich, dass ein derartiges freies Belieben in Anspruch genommen werden solle. Ganz im Gegenteil solle die Leistung sofort nach Zahlungseingang erfolgen. Wenn diese Angabe durch die Formulierung „in der Regel“ relativiert werde, bedeutet das nichts anderes, als dass nicht immer 100%ig gewährleistet werden könne, dass die Versendung sofort erfolgen könne. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Januar 2010

    LG Dortmund, Urteil vom 26.03.2009, Az. 16 O 46/09
    §§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8 UWG; 357 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB; 1 Nr. 4 BGB-InfoVO

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass eine Rücksendeklausel in der Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher zur Kostentragung der Rücksendung verpflichtet, wenn der Warenwert unter 40,00 EUR liegt, unwirksam und deren Verwendung wettbewerbswidrig ist, wenn diese Kostenübernahmeregelung nicht vertraglich mit dem Verbraucher vereinbart wurde. Werde die Klausel nur im Rahmen der Widerrufsbelehrung als „Widerrufsfolge“ genannt, werde der Verbraucher in die Irre geführt, da er den Eindruck gewinne, es handele sich um eine gesetzliche Folge. Gemäß § 357 BGB dürfe dem Verbraucher diese Folge jedoch nur im Wege vertraglicher Vereinbarung auferlegt werden, was auch durch eine entsprechende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich sei. Fehle eine solche Klausel, bleibe es auch bezüglich der Rücksendekosten bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Verkäufers; die Widerrufsbelehrung sei dann fehlerhaft und ersetze die vertragliche Vereinbarung gerade nicht. Kürzlich hat allerding das LG Frankfurt a.M. dieser Auffassung widersprochen und ging bei alleiniger Verwendung der 40,00 EUR-Klausel in der Widerrufsbelehrung von einer konkludenten Vereinbarung aus (Link: LG Frankfurt).

  • veröffentlicht am 6. Januar 2010

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2009, Az. 3-12 O 123/09
    § 3 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Unternehmer seine Kunden bei Fernabsatzgeschäften über die einzelnen technischen Schritte informieren muss, die zu einem Vertragsabschluss führen, § 3 Nr. 1 BGB-lnfoV. Der Kunde sei darüber zu informieren, wie er Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen könne, § 3 Nr. 3 BGB-lnfoV. Er sei über die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Sprachen zu informieren, § 3 Nr. 4 BGB-lnfoV. Seinen Informationspflichten genüge der Unternehmer nicht dadurch, dass er auf die eBay-AGB verweise. (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2009, Az. 3-12 O 123/09
    § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Im vorliegenden Verfahren stritten sich die Parteien, ob neben der Kostenübernahmeregelung nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB im Rahmen der Widerrufsbelehrung überhaupt eine gesonderte vertragliche Vereinbarung erforderlich sei. Die Beklagte vertrat die Auffassung, die Verlagerung der Rücksendekosten im Fall des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB auf den Verbraucher habe durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung – gegebenenfalls auch im Wege der AGB – zu erfolgen und erst wenn eine solche vertragliche Regelung geschlossen sei, sei Raum für die Widerrufsbelehrung u. a. des Inhalts “ Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder … .“. Fehle es an der vertraglichen Vereinbarung, bleibe es bei dem Grundsatz des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB und die Belehrung sei dann falsch. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 09.12.2009, Az. VIII ZR 219/08
    § 357 Abs. 1 und 3 BGB

    Der BGH hat in einer Pressemitteilung vom heutigen Tage erklärt, dass die (stillschweigende) Einforderung von Wertersatz auch für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme unzulässig sein kann. Dem Verfahren lag folgende Klausel zu Grunde: „Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist„. Diese Klausel hielt der BGH für unwirksam. (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. November 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 08.04.2009, Az. 5 U 13/08
    §§ 3, 5 Abs. 2 a.F., 8 Abs. 3 UWG

    Das OLG Hamburg hatte in diesem Urteil über zwei Internetangebote (SMS-Versand und Downloads) der Beklagten zu entscheiden, die vom Kläger, einem Wettbewerbsverein, wegen wettbewerbswidriger Praktiken gegenüber Verbrauchern in Anspruch genommen wurde. Trotz Sitz der Beklagten in den arabischen Emiraten und Zweigstelle in Wien erklärte sich das OLG Hamburg für zuständig, da das Angebot der Beklagten auch für deutsche Kunden bestimmt gewesen sei. Bezüglich beider Webseiten behauptete der Kläger sowohl irreführende Werbung, Täuschung der Kunden über einen Vertragsschluss sowie unberechtigten Forderungseinzug. Eine Untersagung des letzteren kam für das Gericht jedoch nicht in Betracht, da es sich beim Forderungseinzug nicht um eine Wettbewerbshandlung handele. Bei den Webseiten und deren Hinführung zum Vertragsschluss differenzierte das Gericht. Für eine Täuschung des Verbrauchers und der daraus folgenden Wettbewerbswidrigkeit der Werbung komme es darauf an, wo genau der Hinweis der Kostenpflichtigkeit platziert und wie dieser zur Kenntnis zu nehmen sei.

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