Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: „Kleiner Feigling“ und „Frechling“ sind sich nicht zum Verwechseln ähnlichveröffentlicht am 11. März 2015
BGH, Urteil vom 25.03.2004, Az. I ZR 289/01
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass die Marken „Kleiner Feigling“ und „Frechling“ für alkoholische Getränke nicht verwechslungsgefährdet sind. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sei auch der Wortbestandteil „Kleiner“ der Marke „Kleiner Feigling“ zu berücksichtigen, so dass im Ergebnis der Unterschied der Marken groß genug sei, um die Verwechslungsgefahr zu verneinen. Zudem würden die Zeichen einen ohne weiteres erkennbaren unterschiedlichen Sinngehalt aufweisen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Zwischen den Marken „Anson’s“ und „ASOS“ besteht keine Verwechslungsgefahrveröffentlicht am 5. März 2015
OLG Hamburg, Urteil vom 11.12.2014, Az. 3 U 108/12
§ 4 MarkenG, § 5 Abs. 2 MarkenG, § 14 Abs. 2 MarkenG, § 15 Abs. 2, 3 und 4 MarkenG, § 25 Abs. 1 und 2 MarkenG, § 26 MarkenG; Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EGV 40/94, Art. 102 EGV 40/94Das OLG Hamburg hat entschieden, dass zwischen den Marken „ASOS“ und „Anson’s“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Deswegen könne der Inhaber der Marke „Anson’s“ keine Unterlassungs- und weiteren Ansprüche gegen den Inhaber der Marke „ASOS“ geltend machen. Es bestünden zwischen den beiden Zeichen so erhebliche Unterschiede in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht, dass eine Ähnlichkeit im markenrechtlichen Sinne zu verneinen sei. Die Vorinstanz hatte dies noch gegenteilig bewertet. Das Verfahren ist nunmehr beim BGH anhängig. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Die Marken „Coyote Dancers“ und „Coyote Ugly“ sind nicht verwechslungsgefährdet – Zu den Voraussetzungen einer Markenserieveröffentlicht am 2. Februar 2015
BPatG, Beschluss vom 04.12.2014, Az. 29 W (pat) 506/12
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die zusammengesetzten Wortmarken „Coyote Dancers“ und „Coyote Ugly“ nicht verwechslungsgefährdet sind. Der beiden gemeinsame Wortteil „Coyote“ sei nicht prägend für die jeweilige Gesamtmarke, so dass durch die weiteren Wortbestandteile genug Abstand zwischen den Kennzeichen bestehe. Dass der Markeninhaber der Marke „Coyote Ugly“ noch weitere zweigliedrige Marken mit dem Bestandteil „Coyote“ zu Beginn angemeldet habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Dafür, dass eine Marke einer Markenserie zugeordnet werde, sei nicht nur die Eintragung, sondern auch die Nutzung mehrerer Marken einer Serie notwendig. Anderenfalls sei dem Verkehr die Existenz einer Serie nicht bewusst, so dass auch keine Fehlzuordnung der Marke „Coyote Dancers“ erfolge. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: „ZOOM“ ist nicht gleich „ZOOM“ – Zur Verwechslungsgefahr gleichlautender Marken bei unterschiedlichen Waren und Dienstleistungenveröffentlicht am 23. Dezember 2014
BGH, Beschluss vom 03.07.2014, Az. I ZB 77/13
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass zwei Marken, auch wenn sie gleichlautende Wortbestandteile (hier: „ZOOM“) haben, nicht verwechslungsgefährdet sind, wenn sie für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen eingetragen wurden. Vorliegend seien die Waren „Papier für Kopierzwecke“ und „Printmedien, nämlich Druckschriften, Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Fotografien“ einander nicht ähnlich im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Zur nachschaffenden Übernahme einer Tierfutter-Verpackungveröffentlicht am 17. November 2014
OLG Köln, Urteil vom 19.09.2014, Az. 6 U 7/14
§ 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 9 a) UWG, § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass es für eine unlautere Nachahmung einer Tierfutter-Verpackung, die eine Herkunftstäuschung begründet, nicht ausreicht, wenn zwar alle Gestaltungselemente in ähnlicher Form, aber im Einzelnen abgewandelt übernommen wurden. Im vorliegenden Fall sei nicht von einer identischen oder übermäßig ähnlichen Übernahme auszugehen, da zwar die wesentlichen Gestaltungselemente in beiden Verpackungsarten auftauchen, die Antragsgegnerin jedes einzelne Element jedoch abgeändert habe. Dadurch entstehe ein Gesamteindruck, der keine Irreführung über die Herkunft des Produktes auslöse. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Die Zeichen „Enzymax“ und „Enzymix“ sind verwechslungsfähig, zumal beide Zeichen als Wortstamm „Enzym“ enthaltenveröffentlicht am 13. Oktober 2014
BGH, Urteil vom 24.02.2011, Az. I ZR 154/09
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass der Inhaber der Wortmarke „Enzymax“ einem Konkurrenten die Verwendung des Zeichens „Enzymix“ – für Nahrungsergänzungsmittel – untersagen kann. Es bestehe eine hohe Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Zeichen, auch wenn für die beanspruchten Waren nur eine geringe Kennzeichnungskraft anzunehmen sei, da sowohl klanglich als auch schriftbildlich sowie hinsichtlich der beanspruchten Waren nahezu Identität bestehe. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: „Wafer Breax“ verletzt die Marke „HAVE A BREAK“ für Schokoladenriegelveröffentlicht am 15. Juli 2014
OLG Köln, Urteil vom 28.03.2014, Az. 6 U 162/13
Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. b) GMV, Art. 15 GMVDas OLG Köln hat entschieden, dass die Kennzeichnung „Wafer Breax“ für Schokoladenriegel die Gemeinschaftswortmarke „HAVE A BREAK“ verletzt, da die Gefahr einer Verwechslung vorliegt. Der Verkehr könne auf Grund der (u.a. klanglichen) Ähnlichkeit der Kennzeichnungen annehmen, dass die „Wafer Breax“-Produkte ebenfalls von der Antragstellerin vertrieben werden, was nicht der Fall sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Eine dreidimensionale Marke für eine Verpackungsform wird nicht durch eine ähnliche Verpackung verletzt, wenn der Verkehr die Produkte nicht gedanklich verknüpftveröffentlicht am 21. Januar 2014
OLG Köln, Urteil vom 12.04.2013, Az. 6 U 139/12
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenGDas OLG Köln hat entschieden, dass die als dreidimensionale Marke geschützte Schlauchverpackung eines Schokoladenherstellers nicht durch eine ähnliche Verpackung eines anderen Herstellers verletzt wird, wenn die weiteren Eigenschaften des Produkts (Wortmarke, Farbe, Schriftzug etc.) dafür sorgen, dass der Verbraucher diese gar nicht miteinander in Verbindung bringt. Zudem seien sich die Verpackungen selbst auch nicht allzu ähnlich, da sich die Umverpackung der Beklagten auch unabhängig von ihren zusätzlichen Wort- und Bildelementen grundlegend von der Form der zu Gunsten der Klägerin registrierten dreidimensionalen Marke unterscheide, sofern sie schon auf den ersten Blick eher rechteckig als quadratisch wirke und die Verschlusslaschen sich anders als bei der Klagemarke an den Längsseiten befänden. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Marke „Pelikan“ – Zur Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungenveröffentlicht am 4. Oktober 2012
BGH, Urteil vom 19.04.2012, Az. I ZR 86/10
Art. 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. b Gemeinschaftsmarkenverordnung; § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass es für die Verwechslungsgefahr zweier identischer oder ähnlicher Marken auf die Ähnlichkeit der für die Marken beanspruchten Waren und Dienstleistungen ankommt. Vorliegend ging es um die Marke „Pelikan“ für Lehrmittel u.a. und das Kennzeichen „Musikschule Pelikan“ für eine private Musikschule mit dazugehörigem Internetauftritt. Der BGH stellte vor Rückverweisung an die Vorinstanz fest, dass zwischen den Waren „Lehrmittel“ und der Dienstleistung „Musikunterricht“ keine absolute Unähnlichkeit im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, die eine Verwechslungsgefahr ausschließe, bestehe. Die Vorinstanz habe den Begriff der Lehrmittel zu eng gezogen und deshalb eine Ähnlichkeit zwischen Lehrmitteln und Musikunterricht rechtsfehlerhaft verneint. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Saarbrücken: Warenunterschied führt trotz ähnlicher oder identischer Marke nicht zur Verwechslungsgefahr / Möbel sind nicht gleich Möbelveröffentlicht am 26. September 2012
LG Saarbrücken, Urteil vom 27.07.2012, Az. 1 U 557/11
§ 14 MarkenGDas LG Saarbrücken hat entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen zwei ähnlichen / identischen Marken besteht, wenn diese auf unterschiedlichen Anwendungsgebieten verwendet werden. Dies wurde auch bejaht, wenn die streitgegenständlichen Marken beide für Möbel verwendet würden, jedoch jeweils ausschließlich auf Spezialgebieten: eine für Küchenmöbel, die andere für Polstermöbel. Diese Untergruppen, für die die Marke jeweils verwendet werde, sei für die Prüfung der Identität / Ähnlichkeit Ausschlag gebend. Nach Ansicht des Gerichts bestehe ein hinreichender Abstand zwischen den beiden Möbelarten.