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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. April 2010

    BPatG, Beschluss vom 10.06.2009, Az. 29 W (pat) 3/06
    § 61 Abs. 1 S. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) bei der Prüfung einer Markeneintragung die Voreintragung ähnlicher Zeichen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen muss. Im streitigen Fall ging es um die Eintragung der farbigen Wort-/Bildmarke „FREIZEIT Rätsel Woche“, unter anderem für Zeitschriften. Das DPMA sprach dem Begriff die Unterscheidungskraft ab, da er lediglich beschreibend sei. Die farbige Gestaltung falle nicht erheblich ins Gewicht. Die von der Antragstellerin angegebenen ähnlichen Voreintragungen (z.B. „freizeit woche“ und „FREIZEIT POST“) seien nach Auffassung des DPMA mit dem angemeldeten Zeichen nicht vergleichbar gewesen. Im Übrigen würden selbst fehlerhafte Voreintragungen nicht zu einer Selbstbindung und zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Ebenso gebe es bereits entsprechende Zurückweisungen, die von der Markenstelle jedoch nicht spezifiziert wurden. Das BPatG hat die Zurückweisung der Markenanmeldung aufgehoben. Im Einzelnen:

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  • veröffentlicht am 15. September 2009

    BPatG, Beschluss vom 05.08.2009, Az. 29 W (pat) 125/05
    § 61 MarkenG

    Das BPatG hat erneut entschieden, dass das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) frühere Entscheidungen in die Entscheidungsfindung bei der Beurteilung einer Markenanmeldung  miteinzubeziehen hat. Zwar bestehe ausdrücklich keine Bindungswirkung früherer Entscheidungen, diese seien aber gleichwohl beim Prozess der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus einem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs, der konstatiere, dass eine nationale Behörde bei der Prüfung einer Anmeldung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen früheren Entscheidungen berücksichtigen müsse (EuGH, Beschluss vom 12.02.2009, Az. C-39/08 + C-43/08). Daraus folge, dass aus der Begründung des ablehnenden Bescheides hervorgehen müsse, welche vergleichbaren Zeichen in Betracht gezogen wurden und aus welchem Grunde anderslautend entschieden wurde. Je größer eine Abweichung erscheine, desto höher seien die Anforderungen an die Begründungspflicht. Bleibe die Begründung hinter den Anforderungen zurück, sei die Entscheidung aufzuheben und zurück zu verweisen. Das BPatG hat in diesem Jahr bereits mehrfach zu diesem Thema entschieden (Links: BPatG I und BPatG II).

  • veröffentlicht am 9. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 11.03.2009, Az. 26 W (pat) 22/08
    §§
    43 Abs. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 MarkenG

    Das Bundespatentgericht hatte in diesem Verfahren zu entscheiden, ob aus der Wortmarke „Bernstein“ (eingetragen für Bier) gegen die Wortmarke „Bernstein Weizen“ (eingetragen für Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer, Fruchtgetränke und Säfte, Sirupe, alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)) vorgegangen werden kann. Im Ergebnis lehnte das Gericht einen Anspruch des Markeninhabers der Marke „Bernstein“ ab und begründete dies mit der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Wortes „Bernstein“, welches hauptsächlich als schlagwortartige beschreibende farbliche Angabe gewertet wurde, gerade hinsichtlich des Produktes Bier, dessen Farbe durchaus unter bernsteinfarben gewertet werden könne. Bei (auch) beschreibenden Begriffen und damit begründeter geringer Kennzeichnungskraft reiche bereits ein geringer Abstand der streitigen Zeichen aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Dieser Abstand sei zwischen „Bernstein“ und „Bernstein Weizen“ gegeben, da sie bei Gegenüberstellung nur in einem Bestandteil übereinstimmten. Da gerade der überstimmende Teil „Bernstein“ jedoch gerade keine selbständig kennzeichnende Stellung auf Grund des beschreibenden Gehalts habe, könne der Bestandteil „Weizen“ nicht vernachlässigt werden, so dass die Verwechslungsgefahr entfalle.

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  • veröffentlicht am 24. Februar 2009

    BPatG, Beschluss vom 07.08.2008, Az. 25 W (pat) 29/06
    §§
    43 Abs. 1, 125 b Nr. 4 MarkenG

    Das BPatG hat in dieser Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, wann bestimmte Waren und Dienstleistungen und die dafür verwendeten Kennzeichen verwechselungsgefährdet sind. Streitbefangen war zum einen die Marke „Stella“ für Medikamente und medizinische Geräte und zum anderen die Marke „STELLA“, im Wesentlichen für Verpackungen und Verschlüsse.
    Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit seien alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichneten; hierzu gehören, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. In die Beurteilung einzubeziehen sei, so das Bundespatentgericht, ob die Waren regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt würden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten würden. Dabei könne von Warenunähnlichkeit nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen sei. In diesem Zusammenhang sei davon auszugehen, dass es eine absolute Grenze der Warenähnlichkeit gebe, die auch bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft überschritten werden könne. Eine Ähnlichkeit sei folglich zu verneinen, wenn sich nicht ergebe, dass das Publikum auch bei großer Bekanntheit der älteren Marke und bei unterstellter Zeichenidentität glauben könnte, dass die betreffenden Waren aus demselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten. Davon sei vorliegend auszugehen.

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