Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamburg: Die Domain „kredito.de“ verstößt gegen Rechte aus der Marke „Creditolo“veröffentlicht am 18. September 2012
OLG Hamburg, Beschluss vom 15.08.2012, Az. 3 W 53/12
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Nutzung der Domain „www.kredito.de“ bzw. allgemein die Verwendung des Zeichens „kredito“ für Kreditvermittlung durch die Antragsgegnerin gegen Rechte aus der Marke „Creditolo“ verstösst. Die Antragstellerin könne Unterlassung verlangen, da die Antragsgegnerin das Zeichen „kredito“ markenmäßig für die gleiche Dienstleistung, die auch die Antragstellerin anbiete, nutze und damit die Herkunftsfunktion der Marke „Creditolo“ beeinträchtige. Zwischen den beiden Zeichen bestehe aufgrund der klanglichen, schriftbildlichen und begrifflichen Ähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr. Zum Volltext der Entscheidung: - BPatG: „kalimera“ heißt (auch) „Guten Morgen“ – Zur Verwechslungsgefahr bei fremdsprachlichen Begriffenveröffentlicht am 5. September 2012
BPatG, Beschluss vom 16.07.2012, Az. 27 W (pat) 547/11
§ 42 Abs. 2 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass zwischen der Wort-/Bildmarke „kalimera“ und der Wortmarke „Guten Morgen“ in Bezug auf Säfte keine Verwechslungsgefahr besteht. Zwar könne „kalimera“ aus der griechischen Sprache auch „Guten Morgen“ bedeuten (es bedeutet aber auch allgemein „Guten Tag“), dies begründe jedoch keine Verwechslungsgefahr bei den angesprochenen Verkehrskreisen. Sollte dem inländischen Verbraucher die Bedeutung von „kalimera“ bekannt sein, werde er ohne Weiteres erkennen, dass es sich hier um Begriffe unterschiedlicher Sprachen mit einem lediglich ähnlichen Sinngehalt handele. Sei einem Verbraucher der Begriff nicht bekannt, erkenne er schon gar keine Ähnlichkeit. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Die Marken „pjur“ und „pure“ sind trotz identischer Waren nicht verwechslungsfähigveröffentlicht am 27. August 2012
BGH, Urteil vom 09.02.2012, Az. I ZR 100/10
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass zwischen den Marken „pjur“ und „pure“, die beide für Massageöle verwendet werden, keine Verwechslungsgefahr besteht. Bedeutung und Klang der beiden Marken seien identisch, daher komme es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ausschließlich auf die visuelle Zeichenähnlichkeit an. Dabei erlange die Klagemarke Unterscheidungskraft nur durch den zusätzlichen Buchstaben „j“ in dem Markenwort. Gerade insoweit fehle es aber an einer Übereinstimmung der einander gegenüberstehenden Zeichen. Damit sei eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, weil die Zeichenähnlichkeit zwischen der Klagemarke 1 und den angegriffenen Zeichen trotz bestehender Warenidentität und unterstellt normaler Kennzeichnungskraft der Klagemarke 1 nur ganz gering ist. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuG: Die Marke „GTI“ von VW wird nicht durch „Suzuki Swift GTi“ verletztveröffentlicht am 29. März 2012
EuG, Urteil vom 21.03.2012, Az. T-63/09
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)Das Europäische Gericht hat entschieden, dass zwischen den Marken „GTI“ der Volkswagen AG und der Marke „Suzuki Swift GTi“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Das Zeichen „GTI“ werde vom Verkehr nicht zwangsläufig oder ausschließlich mit der Marke „VW“ in Verbindung gebracht, weil dieser Begriff weitgehend als beschreibend für bestimmte technische Merkmale anzusehen sei. Bei der streitigen Anmeldung „Suzuki Swift GTi“ sei durch den Bestandteil „Swift“ eine ausreichende Unterscheidungskraft gegeben, so dass die Eintragung zulässig sei. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Köln: Verwechslungsgefahr kann auch schon bei mittlerer Branchenähnlichkeit bestehen / eurodata vs. europdataveröffentlicht am 23. März 2012
OLG Köln, Urteil vom 21.10.2011, Az. 6 U 173/10
§ 5 Abs. 2 MarkenG, § 15 Abs. 2 MarkenGDas OLG Köln hat entschieden, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Begriffen eurodata und europdata besteht, auch wenn die nutzenden Unternehmen in keinem direkten Wettbewerbsverhältnis stehen. Bei einer originär kennzeichnungsschwachen Bezeichnung wie der vorliegenden reiche es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr bereits aus, wenn eine mittlere Branchenähnlichkeit bestehe, wofür Berührungspunkte der streitenden Parteien genügten. Vorliegend bot die Klägerin branchenspezifische IT-Lösungen an, vor allem elektronische Buchungs- und Zahlungssysteme für z.B. Tankstellen. Die Beklagte bot diverse Beratungs- und Servicedienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie, wie im Urteilstenor ersichtlich, an. Der Beklagten wurde als deutlich jüngerem Unternehmen die Benutzung der Bezeichnung „europdata“ untersagt. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Aviva vs. Avita – Verwechslungsgefahr bei nur einem unterschiedlichen Buchstabenveröffentlicht am 29. Januar 2012
BPatG, Beschluss vom 11.11.2011, Az. 27 W (pat) 601/10
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass bei zwei Marken, die sich lediglich in einem Buchstaben von einander unterscheiden, eine Verwechselungsgefahr anzunehmen ist. Entgegen der Annahme der Markenstelle bestand nach Auffassung des Senats eine Gefahr von Verwechslung des angegriffenen Zeichens „Aviva“ mit der Wortmarke „Avita“. Zum Volltext der Entscheidung: - BPatG: Keine Verwechslungsgefahr von Wortmarken bei starken Abweichungen in der Wortmitte – Gerbo vs. Gefroveröffentlicht am 10. Januar 2012
BPatG, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 28 W (pat) 39/11
§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass zwei Wortmarken, auch bei nahezu identischem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, nicht verwechslungsgefährdet sind, wenn Wortanfang und -ende zwar gleichlautend sind, in der Mitte aber erhebliche Abweichungen bestehen. Dies sei bei den Wortmarken „GERBO“ und „GEFRO“ der Fall. Die sich in der jeweiligen Wortmitte beider Marken befindenden Abweichungen seien so stark ausgeprägt, dass die angesprochenen Verkehrskreise keine Mühe hätten, beide Marken jederzeit akustisch und optisch auseinander zu halten. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Schokolade im Quadrat darf nicht jeder vertreiben – Zur Unterscheidungskraft einer ungewöhnlichen Verpackungsformveröffentlicht am 15. Dezember 2011
LG Köln, Urteil vom 30.06.2011, Az. 31 O 478/10
§ 14 MarkenG, § 18 MarkenG, § 19 MarkenG; § 242 BGBDas LG Köln hat im Streit zweier namhafter Schokoladenhersteller entschieden, dass nur die Klägerin Schokolade in der typischen quadratischen Verpackung vertreiben darf. Die Quadratform werde von der Klägerin seit 1932 genutzt, in der noch heute verwendeten Schlauchverpackung seit den 1970er Jahren. Diese Vertriebsform der Klägerin sei – auch durch massive Bewerbung dieser Produkte – überragend bekannt. Durch die Nutzung einer quadratischen Verpackung eines anderen großen Schokoladenherstellers bestehe die Gefahr, dass die Unterscheidungskraft der klägerischen Marken beeinträchtigt werde, da eine Verwässerung der Gestaltungsform drohe. Deshalb war der Vertrieb in quadratischer Verpackung durch die Beklagte zu untersagen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: „Gelbe Seiten“ darf nicht als Bestandteil von Internetadressen benutzt werdenveröffentlicht am 11. Oktober 2011
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.06.2011, Az. 6 U 34/10
§ 14 MarkenGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass durch die Internetadresse „branchenbuch-gelbeseiten.com“ die eingetragene Marke „Gelbe Seiten“ markenmäßig genutzt wird und dies deshalb von der Markeninhaberin untersagt werden darf. Durch den Domainnanmen werde eine Verwechslungsgefahr begründet. Die Untersagung gelte jedoch nur insoweit als sich das Angebot unter der genannten Internetadresse auch oder ausschließlich an deutsche Verbraucher richte. Eine Nutzung in Gebieten/Ländern, für die die nationalen deutschen Klagemarken keine Geltung beanspruchen, könne nicht verboten werden, so dass auch eine Löschung der Domain nicht in Betracht komme. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - KG Berlin: Der Begriff „ähnliche Waren“ für erlaubte E-Mail-Werbung ist eng auszulegenveröffentlicht am 13. September 2011
KG Berlin, Beschluss vom 18.03.2011, Az. 5 W 59/11
§ 3 UWG, § 7 UWG, § 8 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass für erlaubte E-Mail-Werbung gemäß § 7 Abs. 3 UWG, der eine Ausnahme für die Direktwerbung eines Händlers für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen darstellt, eine enge Auslegung des Begriffs „ähnlich“ erforderlich ist. Diese Ähnlichkeit müsse sich auf in der Vergangenheit von dem Kunden erworbene Waren beziehen. Die beworbenen Produkte müssten austauschbar sein oder einem ähnlichen Verwendungszweck dienen. Im entschiedenen Fall hatte das Gericht eine Ähnlichkeit abgelehnt. Der betroffenen Kunde hatte ein „Don’t break the bottle-Geduldsspiel“ erworben und erhielt Werbung u.a. für „Origami Papier-Servietten“ oder „Leuchtende Party-Gläser“ als „Must-haves für deine Silvesterparty“. Zitat des Gerichts: