Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Trade-in-Programm von Amazon (Allgemeingültiger Gutschein bei zeitgleichem Verkauf von 2 gebrauchten Gütern) verstieß gegen die Buchpreisbindungveröffentlicht am 24. Juli 2015
BGH, Urteil vom 23.07.2015, Az. I ZR 83/14
§ 3 BuchPrG, § 5 § 3 BuchPrG; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDer BGH hat entschieden, dass Amazons „Trade-in-Programm“ (Stand 2011/2012) gegen das Buchpreisbindungsgesetz verstoßen hat. Gegenstand des Programms war, dass Kunden ihre gebrauchten Bücher verkaufen konnten und im Rahmen einer zur Jahreswende 2011/2012 durchgeführten Werbeaktion zusätzlich zum Ankaufspreis einen Gutschein über 5 € auf ihrem Kundenkonto gutgeschrieben erhielten, wenn sie mindestens zwei Bücher gleichzeitig zum Ankauf eingereicht hatten. Das Problem: Dieser Gutschein konnte auch zum Kauf neuer Bücher eingesetzt werden. Beim Erwerb preisgebundener Bücher dürften, so der Senat, Gutscheine indes nur verrechnet werden, wenn dem Buchhändler schon bei Abgabe der Gutscheine eine entsprechende Gegenleistung zugeflossen sei. Zur Pressemitteilung Nr. 125/2015 des BGH: (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Fotoserie über Aktionskunstwerk darf nicht ohne Zustimmung des Künstlers veröffentlicht werdenveröffentlicht am 4. Mai 2012
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2011, Az. I-20 U 171/10
§ 97 Abs. 1 UrhG, § 23 UrhGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Serie von Fotografien, die den Fortgang eines Aktionskunstwerks dokumentiert, eine Umgestaltung des Kunstwerks darstellt, die der Zustimmung des Urhebers des Aktionskunstwerks bedarf. Die Bilderreihe sei eine teilweise körperliche Festlegung einer szenischen Aufführung vom 11. Dezember 1964 und fixiere wesentliche Elemente der Aktion. Damit sei sie keine unveränderte Vervielfältigung der Aktion, sondern eine Umgestaltung, da die Wiedergabe verkürzt und unter den Eigenheiten des fotografischen Mediums erfolge und damit in die persönliche geistige Schöpfung des Urhebers Beuys eingreife. Ein selbständiges Werk sei jedoch nicht entstanden, da die schöpferischen Züge der abgelichteten Aktion in der Bilderreihe keineswegs verblasst seien. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Potsdam: Werbung mit zeitlich befristeter Preisrabattaktion ohne Angabe des jeweiligen Aktionszeitraums ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 20. Dezember 2011
LG Potsdam, Urteil vom 16.02.2011, Az. 52 O 174/10
§ 3 UWG, § 4 Nr. 4 UWGDas LG Potsdam hat entschieden, dass der Hinweis „Knallhart reduziert, nur für kurze Zeit“ wettbewerbswidrig ist, wenn nicht zugleich die Dauer des Aktionszeitraums angegeben wird. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Wiesbaden: Supermarkt muss bei Aktionsware mindestens Vorrat für zwei Tage lagern oder auf beschränkten Vorrat hinweisenveröffentlicht am 9. Juni 2010
LG Wiesbaden, Urteil vom 16.04.2010, Az. 7 O 373/04
§§ 3, 5a, 8 UWGDas LG Wiesbaden hat in diesem vom der Verbraucherzentrale Bundesverband geführten Verfahren entschieden, dass ein Unternehmen (hier ein Supermarkt) beworbene Aktionsware für mindestens 2 Tage ab dem angekündigten Verkaufsbeginn vorrätig halten muss. Anderenfalls muss bereits in der Werbung deutlich darauf hingewiesen werden, dass eine Beschränkung besteht. Ein unauffälliger Sternchenhinweis, dass die Artikel nur vorübergehend und nicht in allen Filialen erhältlich seien, reiche nicht aus, um eine Irreführung der Verbraucher zu verhindern. Der Kunde dürfe trotzdem davon ausgehen, dass die beworbenen Artikel in ausreichendem Maße vorhanden seien. Sei ein Artikel bereits 5 Minuten nach Öffnung der Filiale ausverkauft und ein anderer gar nicht mehr vorhanden, spreche der Anschein dafür, dass das Unternehmen nicht angemessen kalkuliert habe. Könne nicht nachgewiesen werden, dass eine außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Nachfrage bestand, sei die Aktionswerbung irreführend und wettbewerbswidrig. Das Gericht stellte zudem noch fest, dass die Erwartung des Verbrauchers an die unbedingte Vorrätigkeit eines Artikels steige, je mehr dieser in der Werbung blickfangmäßig herausgestellt sei.
- BGH: Terminnennung bei Räumungsverkauf nicht erforderlichveröffentlicht am 21. Oktober 2009
BGH, Urteil vom 30.04.2009, Az. I ZR 68/07
§ 4 Nr. 4 UWGDer BGH hat entschieden, dass ein Verkäufer für eine Verkaufsförderungsmaßnahme wie z.B. Rabatt- oder Geschenkaktionen den Anfangstermin nicht bekannt geben muss, wenn diese Aktion bereits begonnen hat. Die gesetzliche Verpflichtung, die „Bedingungen der Inanspruchnahme“ für solche Maßnahmen zu nennen (§ 4 Nr. 4 UWG), gelte bezüglich des Anfangstermins nur dann, wenn dieser noch in der Zukunft liege. Handele es sich bei der Aktion um einen Räumungsverkauf, sei auch kein Hinweis erforderlich, wann dieser Verkauf beendet werde, wenn der Verkäufer sich nicht auf einen zeitlichen Rahmen festgelegt habe. Eine Verpflichtung, sich auf einen zeitlichen Rahmen festzulegen, sei der Regelung auch nicht zu entnehmen. Der Verkäufer könne zunächst offen lassen, ob er später eine zeitliche Befristung festlegt oder ob er einen vollständigen Abverkauf durchführen will. Lediglich auf eine bestehende zeitliche Begrenzung müsse hingewiesen werden. Schließlich müsse der Verkäufer auch nicht gesondert darauf aufmerksam machen, dass er sich bei der Bewerbung einer bereits begonnenen Aktion um eine Erinnerungswerbung handele, solange für den Kunden erkennbar ist, dass die Maßnahme bereits begonnen hat und unter welchen Voraussetzungen er die versprochenen Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann. Eine Entscheidung des BGH vom gleichen Tage, ebenfalls über die Wettbewerbswidrigkeit einer Räumungsverkaufswerbung, fiel jedoch zu Ungunsten des Verkäufers aus (Link: BGH). Auch hier steckt, wie so oft, der Teufel im Detail.
- BGH: Rabattaktion wettbewerbswidrig, wenn reduzierte Preise kurz zuvor heraufgesetzt wurdenveröffentlicht am 21. November 2008
Der BGH teilt in einer aktuellen Pressemitteilung mit, dass die Werbung einer bekannten Heimwerkermarktkette mit einer großen Rabattaktion („20% auf alles außer Tiernahrung“) in bestimmten Fällen wettbewerbswidrig sein kann. Die Beklagte bot einige Artikel aus ihrem Sortiment bis kurz vor der Aktion zu niedrigen Sonderpreisen an, die als solche jedoch nicht gekennzeichnet waren. Zu Beginn der Rabattaktion wurde der Preis dieser Artikel dann heraufgesetzt, so dass durch den Rabatt von 20% im Vergleich zum früheren Preis keine oder nur eine kleine Einsparung erzielt wurde. Die Werbung vermittle dem Verbraucher jedoch den Eindruck, dass er bei allen Artikel des Sortiments (außer Tiernahrung) eine Einsparung von 20% zum sonst üblichen Preis erzielen würde. Der 1. Zivilsenat des BGH befand in der aktuellen Entscheidung (Az: I ZR 122/06) diese Art der Preisgestaltung als irreführend und damit wettbewerbswidrig (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: BGH-Pressemitteilung).