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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Oktober 2010

    LG München I, Urteil vom 05.08.2010, Az. 12 O 3478/10
    §§ 3; 4 Nr. 11; 12 Abs. 1 S. 2 UWG; §§ 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2; 314; 326 Abs. 1 BGB

    Das LG München I hat entschieden, dass die AGB-Klausel „Wenn höhere Gewalt oder sonstige Umstände vorliegen, deren Beseitigung unmöglich ist, entfällt die Leistungspflicht“ bei einem Dauerschuldverhältnis unwirksam ist. Der Verbraucher könne aufgrund der Klausel zu dem Schluss kommen, er bleibe zur Leistung des verbrauchsunabhängigen Grundpreises verpflichtet und könne auch den Vertrag nicht kündigen. Es bestehe daher die Gefahr, daß der Verbraucher von der Geltendmachung seiner für Dauerschuldverhältnisse bestehenden Rechte aus §§ 326 Abs. 1 und 314 BGB abgehalten werde. Zum Volltext der Begründung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.07.2010, Az. 1 U 129/09
    § 307 Abs 1 BGB

    Das OLG Frankfurt hat in diesem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Prepaid-Mobilfunkvertrags, die besagt, dass das Telekommunikationsunternehmen von seinen Kunden eine Gebühr für die Auszahlung eines Kontoguthabens nach Beendigung des Prepaid-Vertrages verlangt, unwirksam ist. Es handele sich dabei nicht um eine unmittelbare Preisvereinbarung, die nicht der Inhaltskontrolle unterliege. Die verlangte Bearbeitungsgebühr sei kein Entgelt für eine echte Leistung der Beklagten. Mit den vertragstypischen (Haupt-) Leistungspflichten eines Mobilfunkvertrags, die nach herrschender Meinung dienstvertraglicher Natur seien, habe die Auszahlung eines nach Vertragsbeendigung bestehenden Kontoguthabens des Kunden nichts zu tun. Hätten die Parteien eines gegenseitigen Vertrages Vorauszahlungen des Kunden auf die vereinbarte Vergütung vereinbart, so folge bereits aus dem vorläufigen Charakter der Vorauszahlungen eine Verpflichtung des Vertragspartners zur Abrechnung der von ihm erbrachten Leistungen. Zugleich enthalte die Vereinbarung von Vorauszahlungen die stillschweigende Abrede, einen etwaigen Überschuss an den Kunden auszuzahlen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 4. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 08.04.2010, Az. I-17 U 203/09
    §§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG; 307 Abs. 1, 309 Nr. 9, 313, 314 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Klausel eines Mobilfunkanbieter mit dem Wortlaut „Verträge über Mobilfunkleistungen haben eine Laufzeit von 24 Monaten und verlängern sich jeweils um 12 Monate, wenn nicht eine der beiden Parteien schriftlich mit einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der jeweils vereinbarten Laufzeit kündigt“ wirksam ist. Aus Gesichtspunkten des AGB-Rechts sei die Klausel hinsichtlich der 24-Monats-Laufzeit nicht zu beanstanden, eine Unangemessenheit gegenüber dem Verbraucher könne nicht festgestellt werden. Falls sich infolge unterschiedlichster Faktoren beim Verbraucher ein Leistungsbedarf ergebe, der von dem bei Vertragsschluss gewünschten Leistungsumfang abweiche, sei dies ein allgemeines Risiko von Verträgen mit fester Laufzeit, das hier angesichts der berechtigten Interessen der Beklagten nicht zur Annahme einer unangemessenen Benachteiligung führe. Es stehe dem Vertragspartner ja auch frei, einen Vertrag mit fester Laufzeit abzuschließen, da angesichts zahlreicher Prepaid-Modelle genügend Alternativen zur Verfügung stünden. Die Verlängerung des Vertrages um 12 Monate erachtete das Gericht ebenfalls als unproblematisch, der BGH habe dies für Zeitschriften-Abonnements als zulässig erklärt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. September 2010

    AG Essen, Urteil vom 09.03.2010, Az. 11 C 510/09
    §§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB

    Das AG Essen hat entschieden, dass ein Händler seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann in den Vertrag mit dem Verbraucher (Kunden) wirksam einbeziehen kann, wenn er auf seinem Geschäftspapier, dass er auch in seinen Geschäftsstellen verwendet, zunächst auf die Geltung seiner AGB hinweist und die AGB sodann im Internet hinterlegt. Es sei für den Kunden zumutbar, die AGB im Internet aufzurufen. Im Übrigen entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die AGB üblicherweise in der Geschäftsstelle vorgehalten würden, so dass Sie dort erbeten werden könnten. Auf die Entscheidung hingewiesen hatten die Kollegen von Klein & Partner.

  • veröffentlicht am 6. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 29.06.2010, Az. 103 O 17/10
    §§ 242; 823 BGB; §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass in einer wettbewerbsrechtlichen (Abmahnungs-) Angelegenheit neben dem Unterlassungsanspruch nicht ohne Weiteres auch ein Auskunfts-oder Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Letzteres sei vielmehr erst dann der Fall, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass ein Schaden tatsächlich eingetreten sei oder noch eintreten werde. Insoweit reiche es aus, wenn nach der Lebenserfahrung mit dem Eintritt eines Schadens mit einiger Sicherheitzu rechnen sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. August 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 05.09.2003, Az. 324 O 224/03
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG;
    §§ 307 Abs. 1; 308 Nr. 4; 475 Abs. 1 BGB

    Das LG Hamburg hat in einer älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Klausel „Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu.“ gegen §§ 307 Abs. 1; 308 Nr. 4; 475 Abs. 1 BGB und gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. August 2010

    LG Paderborn, Beschluss vom 22.07.2010, Az. 6 O 43/10
    § 312c Abs. 1 S. 1 BGB; §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Paderborn hat entschieden, dass nicht alle unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen. Es ging konkret um folgende Klauseln: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Juli 2010

    OLG Koblenz, Urteil vom 22.04.2010, Az. 2 U 352/09
    § 307 BGB

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Vertragshändlervertrag bei Nichterreichen bestimmter Mindestumsätze nicht außerordentlich (fristlos) gekündigt werden kann. Eine ordentliche Kündigung hielt der Senat hingegen für unbedenklich. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie Verbraucherzentrale Hamburg hat nach eigenem Bekunden siebzehn Rechtsschutzversicherer abgemahnt, da diese eine intransparente und benachteiligende Klausel in Verträgen über Rechtsschutzversicherungen verwenden sollen. Konkret soll es sich um eine Formulierung nachfolgender Art handeln: „Der Versicherungsnehmer hat alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.“ Die hanseatische Verbraucherschutzzentrale beklagt, dass nach dieser Klausel ein Versicherter in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zum Beispiel seinen Versicherungsschutz verlierenkönne, wenn er eine außergerichtliche Klärung versuche. Auch Fehler des vertretenden Rechtsanwalts könnten, so die Verbraucherschützer, dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden. Die Klausel sei nicht klar genug gefasst, so dass der Versicherungskunde nicht wirklich erkennen können, was seine eigentlichen Verpflichtungen nach einem Schadensfall seien. Nach dem 12.07.2010 sollen bei Unterbleiben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Die Verbraucherzentrale wies darauf hin, dass der BGH in einer Terminsnachricht vom 22.05.2009 geäußert habe, dass vorstehende Klausel möglicherweise wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und Benachteiligung der Kunden unwirksam sei.

  • veröffentlicht am 24. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Nürnberg, Beschluss vom 24.03.2010, Az. 13 U 201/10
    § 307 Abs. 1 BGB

    Das OLG Nürnberg hat in einem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass eine Vertragsstrafe – auch in baurechtlichen Angelegenheiten – nicht ohne weiteres über Allgemeine Geschäftsvereinbarungen in den Vertrag eingeführt werden darf. Zum Beschluss im Volltext: (mehr …)

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